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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/132

Kün­di­gung ei­ner Com­p­li­an­ce-Be­auf­trag­ten der DB

Kei­ne Kün­di­gung we­gen zu for­scher Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung oh­ne vor­he­ri­ge Ab­mah­nung: Ar­beits­ge­richt Ber­lin, Ur­teil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Fingerzeigen auf Außenseiter In­ter­ne Er­mitt­lun­gen und Da­ten­schutz - ein Wi­der­spruch?
09.07.2010. Die in­ter­ne Re­vi­si­on, neu­deutsch: Com­p­li­an­ce De­vi­si­on, ist ei­ne spe­zi­el­le Ab­tei­lung, die zu­meist in grö­ße­ren Un­ter­neh­men zu fin­den ist. Sie soll Straf­ta­ten und an­de­re Rechts­ver­stö­ße auf­de­cken und ver­hin­dern.

Die da­bei an­ge­wand­ten Me­tho­den sind teil­wei­se ih­rer­seits recht­lich frag­wür­dig. So hat­te die Deut­sche Bahn letz­tes Jahr mit ei­nem ver­dachts­un­ab­hän­gi­gen Ab­gleich per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten den Zorn der Da­ten­schüt­zer auf sich ge­zo­gen. Sol­che öf­fent­lich ge­wor­de­nen Ver­stö­ße ge­gen Da­ten­schutz­ge­set­ze füh­ren schnell zu der Fra­ge, wer die­se Ver­feh­lun­gen zu ver­ant­wor­ten hat.

Na­he lie­gen hier die Mit­glie­der der in­ter­nen Re­vi­si­on, denn als "Rechts­prü­fer" des Un­ter­neh­mens soll­ten sie sich ei­gent­lich dar­über im Kla­ren sein, was recht­mä­ßig ist und was nicht. Doch die Rea­li­tät sieht et­was an­ders aus. Ein Ur­teil des Ar­beits­ge­rich­tes (ArbG) Ber­lin er­laubt ei­nen Blick hin­ter die Ku­lis­sen: ArbG Ber­lin, Ur­teil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09.

Kor­rup­ti­ons­bekämp­fung in der da­ten­schutz­recht­li­chen Grau­zo­ne

In vie­len größeren Un­ter­neh­men gibt es be­stimm­te Ab­tei­lun­gen, die Straf­ta­ten oder an­de­re gra­vie­ren­de Rechts­verstöße, die zu­las­ten des Un­ter­neh­mens oder aus ihm her­aus be­gan­gen wer­den, auf­de­cken und bekämp­fen sol­len. Tra­di­tio­nell heißen die­se Ab­tei­lun­gen in­ter­ne Re­vi­si­on, heu­te wird die­se Funk­ti­on auch ger­ne „Com­p­li­an­ce“ ge­nannt.

So be­rech­tigt die­ses An­lie­gen auch ist: Un­ter­neh­men schießen da­bei manch­mal über das Ziel hin­aus. So stand ne­ben der Deut­schen Te­le­kom et­wa die Deut­sche Bahn letz­tes Jahr in der öffent­li­chen Kri­tik, weil sie ei­ne Art „Ras­ter­fahn­dung“ ge­gen Mit­ar­bei­ter und de­ren An­gehöri­ge zur Kor­rup­ti­ons­bekämp­fung ein­ge­setzt hat­te.

Der mas­sen­haf­te ver­dachts­un­abhängi­ge Ab­gleich per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten der ge­sam­ten Be­leg­schaft wur­de von Da­tenschützern all­ge­mein für rechts­wid­rig ge­hal­ten. Auch an­de­re Maßnah­men der Bahn, et­wa der Ein­satz von De­tek­tei­en, wur­den be­an­stan­det (wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 09/025: Was darf die Bahn?). Die Bahn wil­lig­te schließlich ein, 1,1 Mil­lio­nen EUR Stra­fe we­gen da­ten­schutz­recht­li­cher Verstöße zu zah­len (Zeit on­line vom 23.10.2009: Bahn ak­zep­tiert Bußgeld für Da­ten­skan­dal).

Da­bei stellt sich die Fra­ge, ob ei­ne Kündi­gung der vom Un­ter­neh­men ein­ge­setz­ten „Kor­rup­ti­ons­bekämp­fer“ we­gen da­ten­schutz­recht­li­cher Verstöße zulässig ist. Sch­ließlich wol­len die in der hier täti­gen Ar­beit­neh­mer ge­ra­de im In­ter­es­se des Un­ter­neh­mens han­deln und können mögli­cher­wei­se die straf- oder ord­nungs­recht­li­che Re­le­vanz der Über­wa­chungs­maßnah­men nicht über­bli­cken.

Mit die­ser Fra­ge be­fasst sich ei­ne Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Ber­lin (Ur­teil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09).

Die Deut­sche Bahn im Kampf ge­gen ih­re Kor­rup­ti­ons­bekämp­fer

Die kla­gen­de Ar­beit­neh­me­rin war seit dem Jahr 2000 bei der Deut­schen Bahn in der in­ter­nen Re­vi­si­on bzw. im Vor­stands­res­sort und Lei­tungs­kreis Com­p­li­an­ce beschäftigt und seit 2007 zu­dem Lei­te­rin Kor­rup­ti­ons­bekämp­fung Er­mitt­lun­gen.

Im Zu­ge der Da­ten­schutz­affäre bei der Deut­schen Bahn, warf die Bahn ihr Verstöße ge­gen da­ten­schutz­recht­li­che und straf­recht­li­che Be­stim­mun­gen vor. Sie soll­te un­ter Ver­let­zung von Da­ten­schutz­be­stim­mun­gen und an­de­ren recht­li­chen Vor­ga­ben Über­wa­chungs­maßnah­men von Mit­ar­bei­tern und de­ren na­hen An­gehöri­gen ver­an­lasst ha­ben. Da­zu gehörte je­den­falls der Ein­satz von De­tek­tei­en und die Über­wa­chung von E-Mails im haus­ei­ge­nen In­tra­net.

Die Bahn kündig­te der Ar­beit­neh­me­rin des­halb am 30.06.2009 außer­or­dent­lich, vor­sorg­lich or­dent­lich zum 31.12.2009.

Ge­gen die Kündi­gung er­hob die Ar­beit­neh­me­rin Kündi­gungs­schutz­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Ber­lin.

Kor­rup­ti­ons­bekämp­fung als ge­fahr­ge­neig­te Ar­beit

Das Ar­beits­ge­richt Ber­lin gab der Ar­beit­neh­me­rin Recht, d.h. es hielt so­wohl die außer­or­dent­li­che als auch die or­dent­li­che Kündi­gung für un­wirk­sam. Ei­nen der Ar­beit­neh­me­rin vor­werf­ba­ren Rechts­ver­s­toß konn­te das Ar­beits­ge­richt nämlich nicht er­ken­nen. Es zwei­felt schon dar­an, ob die ein­zel­nen von der Ar­beit­neh­me­rin vor­ge­nom­me­nen Über­wa­chungs­maßnah­men tatsächlich rechts­wid­rig wa­ren. Im Zu­sam­men­hang mit der Bekämp­fung von Kor­rup­ti­on oder Wirt­schafts­straf­ta­ten im Un­ter­neh­men kann ein Ab­gleich per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten im Ein­zel­fall er­for­der­lich sein, meint das Ge­richt. Sch­ließlich würden Schein­geschäfte häufig über na­he An­gehöri­ge ab­ge­wi­ckelt. Bei ei­nem ent­spre­chen­den Ver­dacht könne auch der Ein­satz von De­tek­tei­en ge­recht­fer­tig sein.

Ent­schei­dend war für das Ge­richt je­doch et­was an­de­res: Selbst wenn ein ob­jek­ti­ver Rechts­ver­s­toß vor­liegt, muss die­ser dem Ar­beit­neh­mer vor­werf­bar sein, d.h. die Ar­beit­neh­me­rin muss um die Rechts­wid­rig­keit ge­wusst ha­ben. Ei­ne der­ar­ti­ge Vor­werf­bar­keit ver­neint das Ge­richt.

Als lei­ten­de Mit­ar­bei­te­rin im Be­reich Com­p­li­an­ce und Lei­te­rin der Kor­rup­ti­ons­bekämp­fung war es ge­ra­de Auf­ga­be der kla­gen­den Ar­beit­neh­me­rin, durch die Aufklärung von Kor­rup­ti­ons­ver­dach­ten Scha­den von der Deut­schen Bahn ab­zu­wen­den. Dann lie­gen es aber na­he, dass die Ar­beit­neh­me­rin die ihr später zum Vor­wurf ge­mach­ten Über­wa­chungs­maßnah­men in­iti­iert.

Nicht nach­voll­zieh­bar ist für das Ar­beits­ge­richt, war­um die Ar­beit­neh­me­rin als Nicht­ju­ris­tin bes­ser als die an­de­ren Mit­glie­der des Len­kungs­krei­ses Com­p­li­an­ce, dar­un­ter zahl­rei­che Ju­ris­ten, hätte wis­sen müssen, dass be­stimm­te Über­wa­chungs­maßnah­men rechts­wid­rig ge­we­sen sein sol­len, zu­mal die Bahn so­gar ein Rechts­gut­ach­ten ein­ge­holt hat­te, das die Zulässig­keit be­stimm­ter Maßnah­men be­schei­nig­te.

Der Kläge­rin aus heu­ti­ger Sicht vor­zu­hal­ten, sie ha­be Über­wa­chun­gen von Ar­beit­neh­mern ver­an­lasst, die da­mals ge­wollt, heu­te aber - mögli­cher­wei­se - nicht mehr op­por­tun er­schei­nen, geht kündi­gungs­recht­lich fehl, so das Ar­beits­ge­richt.

Fa­zit: Ob das Ar­beits­ge­richt mit der da­ten­schutz­recht­li­chen Be­ur­tei­lung der Über­wa­chungs­maßnah­men rich­tig liegt, mag da­hin­ste­hen. Zu Recht geht es je­den­falls da­von aus, dass die Verstöße der Ar­beit­neh­me­rin nicht vor­zu­wer­fen sind, weil für sie die Rechts­wid­rig­keit gar nicht ab­seh­bar war. Die Ver­ant­wor­tung für den Da­ten­skan­dal hat die Bahn hier auf die Fal­sche ab­gewälzt. An­ders wäre es, wenn Ar­beit­neh­mer wis­sent­lich Rechts­verstöße oder gar Straf­ta­ten „für“ ih­ren Ar­beit­ge­ber be­ge­hen. Da­von konn­te hier aber kei­ne Re­de sein.

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Letzte Überarbeitung: 16. September 2016

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