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Diskriminierung durch öffentliche Äußerungen - auch ohne konkretes Opfer?
26.05.2008. Bei Stellenausschreibungen müssen Arbeitgeber Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft unterlassen. Es ist daher verboten, in Ausschreibungen deutlich zu machen, dass man Einwanderer nicht einstellen würde.
Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot müssen Arbeitgeber mit finanziellen Sanktionen rechnen, wenn sich nämlich ein geeigneter Einwanderer bewirbt und dann abgelehnt wird. Dann ist gemäß § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu vermuten, dass die Ablehnung auf einer verbotenen Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft beruht.
Aber stellt es bereits eine herkunftsbezogene Diskriminierung dar, wenn ein Arbeitgebers während einer Einstellungskampagne öffentlich äußert, er werde Einwanderer nicht einstellen - auch wenn sich dann kein Einwanderer bewirbt und somit kein individueller Betroffener vorhanden ist?
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Maduro meint, dass auch in einem solchen Fall eine Diskriminierung gemäß Art.2 Abs.2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/43/EG vorliegt: Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro, vom 12.03.2008, Rs. C-54/07 (Feryn).
- Diskriminierung wegen der ehtnischen Herkunft bei der Einstellung - auch ohne individuelles Opfer?
- Der Streitfall: Ein belgisches Security-Unternehmen sagt öffentlich unter Berufung auf angebliche Kundenwünsche, es werde Einwanderer nicht beim Einbau von Sicherheitstüren beschäftigen
- Generalanwalt Maduro: Die öffentliche Ablehnung der Einstellung von Zuwanderern ist eine Diskriminierung, auch wenn sich keine Zuwanderer bewirbt
Diskriminierung wegen der ehtnischen Herkunft bei der Einstellung - auch ohne individuelles Opfer?
Die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dazu, gegen Diskriminierung von Arbeitnehmern aus rassistischen Gründen vorzugehen. Eine solche verbotene Diskriminierung liegt insbesondere vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt bzw. erfahren hat bzw. erfahren würde (Art.2 Abs.2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/43/EG).
Mit Blick auf solche Fälle verpflichtet Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2000/43/EG die Mitgliedstaaten der EU dazu sicherzustellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus der Richtlinie auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg sowie, falls die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können. Außerdem haben die Mitgliedstaaten gemäß Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2000/43/EG sicherzustellen, dass auch den Einrichtungen des öffentlichen Interesses, die im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung auftreten, der Rechtsweg offensteht.
Aus den in Art.7 der Richtlinie 2000/43/EG enthaltenen Bestimmungen über den von den Mitgliedstaaten zu gewährenden Rechtsschutz könnte man die Schlussfolgerung ziehen, dass die Richtlinie beim Thema der Diskriminierung aus rassistischen Gründen stets ein individuelles Opfer bzw. einen konkret zu benennenden Betroffenen denkt. Demzufolge könnte man der Meinung sein, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG insgesamt auf Fälle beschränkt ist, in denen es solche individuell bestimmbaren Betroffenen gibt.
Dies macht es rechtlich zweifelhaft, ob an die Allgemeinheit gerichtete diskriminierende bzw. rassistische Äußerungen als Verletzung der aus der Richtlinie 2000/43/EG abzuleitenden Verhaltenspflichten bewertet werden können. Konkret fragt sich, ob die allgemeine, an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerung eines Arbeitgebers, dass er Personen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft generell einzustellen wolle, eine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG darstellt, falls es keine Betroffenen gibt, die mit der Behauptung auftreten, unmittelbar durch diese oder aufgrund dieser Äußerung benachteiligt zu sein.
Ein Fall dieser Art liegt derzeit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor (Rs. C-54/07 – CGKR gg. Feryn). Der Generalanwalt M. Poiares Maduro hat in dieser Angelegenheit seine Schlussanträge bereits vorgebracht (Schlussanträge vom 12.03.2008)
Der Streitfall: Ein belgisches Security-Unternehmen sagt öffentlich unter Berufung auf angebliche Kundenwünsche, es werde Einwanderer nicht beim Einbau von Sicherheitstüren beschäftigen
Ein belgisches Unternehmen, die NV Firma Feryn ist auf den Verkauf und den Einbau bestimmter Türen spezialisiert, die unter anderem in Einfamilienhäuser eingebaut und daher einer in der Regel bürgerlichen Kundschaft verkauft werden. Anfang 2005 suchte die NV Firma Feryn öffentlich durch Anbringen von Plakatwänden auf ihrem Betriebsgrundstück Monteure für den Einbau von Schwingtüren in die Häuser ihrer Kunden.
Im April 2005 wurde einer der Direktoren der NV Firma Feryn, Herr Feryn, mit der Äußerung zitiert, es hätten sich „nur Marokkaner“ auf die Stellenausschreibung gemeldet. Diese allerdings suche man nicht, da die Kundschaft sie beim Einbau der Türen nicht akzeptiere. Diese Äußerung wurde von Seiten der NV Firma Feryn dementiert.
Nur kurze Zeit später jedoch, am Abend des 28.04.2005, sagte Herr Feryn in einem Interview im belgischen nationalen Fernsehen:
„Wir haben viele Vertreter, die bei unseren Kunden vorsprechen. … Jeder stellt Alarmanlagen auf und ist heutzutage offensichtlich sehr ängstlich. Es sind nicht nur Ausländer, die einbrechen. Das behaupte ich nicht, ich bin kein Rassist. Es sind genauso Belgier, die in Wohnungen einbrechen. Aber die Leute haben offensichtlich Angst. Daher wird oft gesagt: ‚keine Ausländer‘. … Ich muss mich nach den Forderungen meiner Kunden richten. Wenn Sie sagen, ‚ich will dieses bestimmte Produkt, oder ich will es so und so ausgeführt haben‘, und wenn ich dann sage, ‚das mache ich nicht, ich schicke doch diese Leute vorbei‘, dann werden Sie mir sagen, ‚ich brauche nicht unbedingt diese Tür‘. Dann kann ich mein eigenes Geschäft schließen. Wir müssen den Forderungen unserer Kunden nachkommen. Es ist nicht mein Problem, ich habe dieses Problem in Belgien nicht verursacht. Ich will, dass die Firma läuft und dass wir am Jahresende unseren Umsatz erreichen, und wie ich schaffe ich das? Indem ich es so mache, wie der Kunde es will!“
Aufgrund dieser Äußerungen ging das Centrum voor Gelijkheid van Kansen en voor Racismebestrijding (CGKR - Zentrum für Chancengleichheit und für Bekämpfung des Rassismus) Anfang 2006 gerichtlich gegen die NV Firma Feryn vor, d.h. sie verklagte sie beim Vorsitzenden der Arbeidsrechtbank Brüssel mit dem Antrag festzustellen, dass die NV Firma Feryn gegen das belgische Antidiskriminierungsgesetz verstoßen habe. Außerdem wurde beantragt, der Beklagten aufzugeben, ihre diskriminierende Einstellungspolitik zu beenden.
Der Vorsitzende der Arbeidsrechtbank wies die Klage ab, und zwar mit der Begründung, die streitigen öffentlichen Äußerungen seien keine diskriminierenden Handlungen, sondern vielmehr nur Indiz für eine potentielle Diskriminierung. Es werde nur abstrakt gesagt, dass die Beklagte Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft, sollten sie sich denn bewerben, nicht eingestellt würden. Tatsächlich hatte das CGKR nicht vorgebracht, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine Bewerbung aufgrund der ethnischen Herkunft des Bewerbers abgelehnt hatte.
Das unterlegene CGKR legte dagegen Berufung beim Arbeidshof te Brussel ein. Dieser wiederum setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH gemäß Art.234 EG unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine (unmittelbare) Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG vorliege, wenn ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Einstellungskampagne öffentlich äußere, dass Bewerbungen von Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft abgelehnt würden.
Generalanwalt Maduro: Die öffentliche Ablehnung der Einstellung von Zuwanderern ist eine Diskriminierung, auch wenn sich keine Zuwanderer bewirbt
Nach Ansicht des Generalanwalts ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG nicht auf Fälle beschränkt, in denen es individuelle bzw. als solche identifizierte Opfer bzw. beschwerte Personen gibt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie bzw. der Umkreis der verbotenen Diskriminierungen sei aus Wortlaut und Zweck der Diskriminierungsverbote abzuleiten und aus der nachgeordneten Bestimmung über den Rechtsschutz, den die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten.
Hierzu heißt es (Schlussanträge, Rn.14):
„Der Umfang der von der Richtlinie verbotenen diskriminierenden Verhaltensweisen ist die eine Sache, der Umfang der Durchsetzungsmechanismen und Maßnahmen des Rechtsschutzes, den die Richtlinie verlangt, ist eine durchaus andere. Die Richtlinie muss nämlich im Rahmen einer umfassenderen Politik verstanden werden, günstigere Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts zu schaffen, der die soziale Integration fördert, und die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen − ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft − eine Teilhabe ermöglichen.“
Diese Überlegung wird untermauert durch eine Folgenerwägung: Würde man abstrakte verbale Diskriminierungen wie die im Ausgangsfall streitigen öffentlichen Äußerungen nicht als verbotene Diskriminierung ansehen, würde man eine aggressive und öffentlich „abschreckende“ Ausgrenzung von potentiellen Bewerbern dadurch belohnen, dass sich in derartigen Fällen viele potentielle Arbeitnehmer erst gar nicht bewerben würden.
Dadurch könnte die „unverblümteste Strategie einer Diskriminierung bei der Beschäftigung (...) zur >lohnendsten< werden.“ (Schlussanträge, Rn.17). Dies aber würde dem Zweck der Richtlinie zuwider laufen.
Vor diesem Hintergrund kommt der Generalanwalt zu der Schlussfolgerung, dass die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Einstellungskampagne in dem Sinne, dass Bewerbungen von Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft abgelehnt werden, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art.2 Abs.2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/43/EG darstelle.
Aus Sicht des deutschen Antidiskriminierungsrechts wäre anzumerken, dass die hier geltenden finanziellen Sanktionen (§ 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG) ein so dreistes Vorgehen wie im Falle des belgischen Türenanbieters von vornherein unattraktiv machen würde. In Deutschland hätten derartige Äußerungen nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl von (möglicherweise rein finanziell motivierten) Bewerbungen zur Folge, die dem Arbeitgeber erhebliche finanzielle Einbußen bescheren würden.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 12.03.2008, Rs. C 54/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Arbeitsrecht aktuell: 08/086 Diskriminierung durch öffentliche Äußerung ohne konkretes Opfer
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
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