- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Nochmals zur Frage des diskriminierenden Charakters von Lebensaltersstufen

01.12.2008. Vor kurzem hatten das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07) und das Landesarbeitsgericht (LAG ) Berlin-Brandenburg darüber zu entscheiden, ob die bessere Bezahlung bei höherem Alter gemäß dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) eine altersbedingte Diskriminierung ist oder nicht (Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/121 Ist ein nach dem Lebensalter gestaffelter Tariflohn diskriminierend?)
Jetzt musste auch das Arbeitsgericht Marburg über diese Streitfrage entscheiden.
In dem vom Arbeitsgericht Marburg entschiedenen Fall war der 31jährige Kläger bei dem beklagten Land Hessen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT Anwendung, der eine Staffelung der Vergütung nach Lebensalter vorsieht. Versehentlich zahlte das Land dem Kläger eine höhere Vergütung als tariflich vorgesehen, nämlich entsprechend der Lebensaltersstufe 45 statt nach der Lebensaltersstufe 31. Der Kläger verweigerte die Rückzahlung, da die Staffelung nach Lebensalter diskriminierend sei.
Anders als das Arbeitsgericht Berlin und das LAG Berlin-Brandenburg hält das Arbeitsgericht Marburg die in der Staffelung liegende Ungleichbehandlung aufgrund des Alters für sachlich gerechtfertigt. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Tarifparteien damit der höheren Berufs- und Lebenserfahrung sowie den höheren familiären Kosten älterer Arbeitnehmer Rechnung tragen wollten. Dies sei ein legitimes Ziel.
Fazit: Das Arbeitsgericht Marburg argumentiert genau umgekehrt wie die Berliner Gerichte. Diese führen gerade an, sowohl eine größere Berufserfahrung als auch höhere familiäre Kosten seien nicht typischerweise mit höherem Alter verbunden und rechtfertigten eine altersbedingte Ungleichbehandlung deshalb nicht. Welcher Argumentation das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgen wird, bleibt abzuwarten.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom 26.09.2008, 2 Ca 183/08
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/179 Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/027 Was sind die Folgen eines diskriminierenden Tarifvertrags?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/121 Ist ein nach dem Lebensalter gestaffelter Tariflohn diskriminierend?
Letzte Überarbeitung: 11. Februar 2015
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de