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07/12c Geplanter Einsatz von Leiharbeitern als Befristungsgrund?
23.05.2007. Ein Arbeitsvertrag kann ohne einen sachlichen Grund höchstens für die Dauer von zwei Jahren befristet werden. Danach braucht der Arbeitgeber einen sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TZBfG).
Einer der in dieser gesetzlichen Vorschrift genannten Sachgründe ist ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Er ist einer der am häufigsten von Arbeitgebern angeführten Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Fraglich ist, ob sich Arbeitgeber zurecht auf diesen Befristungsgrund berufen können, wenn sie planen, einen Arbeitsplatz künftig mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil mit nein beantwortet: BAG, Urteil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06.
- Kann man Arbeitsverträge befristen, weil man den künftigen Einsatz von Leiharbeitnehmern plant?
- Der Streittfall: Flugzeugabfertiger wird nach zwei Jahren befristeter Beschäftigung erneut befristet eingesetzt, damit seine Stelle für einen künftige Leiharbeitnehmer frei bleibt
- Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Kann man Arbeitsverträge befristen, weil man den künftigen Einsatz von Leiharbeitnehmern plant?
Aus Sicht des Arbeitgebers ist der künftige Einsatz von Leiharbeitnehmern ein guter Grund, sich nicht langfristig eigene Arbeitnehmer "ans Bein zu binden". Schließlich möchte er ja künftig die Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma in Anspruch nehmen.
Ob solche Planungen allerdings auch vor dem Gesetz bzw. den Arbeitsgerichten Bestand haben, ist eine andere Frage. Denn § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG erlaubt die Befristung eines Arbeitsvertrags nur, wenn der "betriebliche" Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Und einen betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung, so könnte man argumentieren, hat der Arbeitgeber ja so oder so, ob er die Arbeiten nun mit eigenen Arbeitnehmern oder mit Leiharbeitnehmern verrichten möchte.
Vor kurzem hat das BAG zu der Frage Stellung genommen, ob künftig geplante Leiharbeit einen nur vorübergehenden Bedarf des Arbeitgebers an eigenen Kräften begründet oder ob hier in Wahrheit ein Dauerbedarf vorliegt.
Der Streittfall: Flugzeugabfertiger wird nach zwei Jahren befristeter Beschäftigung erneut befristet eingesetzt, damit seine Stelle für einen künftige Leiharbeitnehmer frei bleibt
Der klagende Arbeitnehmer war seit Mitte September 2002 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in der Flugzeugabfertigung des beklagten Arbeitgebers am Flughafen Köln/Bonn beschäftigt.
Im letzten befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 18.09.2004 bis zum 30.09.2004 war als Befristungsgrund die Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs bis zur Betriebsaufnahme einer neu gegründeten Tochtergesellschaft (C GmbH) des Arbeitgebers angegeben. Die C GmbH sollte dem Arbeitgeber Leiharbeitnehmer für die Flugzeugabfertigung verleihen. Dadurch sollten Personalkosten eingespart werden. Der Arbeitnehmer unterzeichnete den bis zum 30.09.2004 gültigen Vertrag mit dem Zusatz “unter dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung der Befristung”.
Am 14.12.2004 vereinbarte der Arbeitgeber mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag. Darin war geregelt, dass Arbeitnehmer im Bodenverkehrsdienst, die am 30.09.2004 noch nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen, wie neu eingestellte Arbeitnehmer behandelt werden sollten. Sie sollten daher eine niedrigere tarifliche Vergütung erhalten als Arbeitnehmer, die zum Stichtag (30.09.2004) bereits unbefristet beschäftigt waren.
Aufgrund dieses Tarifabschlusses nahm der Arbeitgeber von seinen Plänen Abstand, Leiharbeitnehmer der C GmbH bei der Flugzeugabfertigung einzusetzen.
In diesem Zusammenhang vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag, den dieser unter Vorbehalt unterschrieb, nämlich mit dem Zusatz “unter dem Vorbehalt, dass nicht schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht".
Später zog der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht Köln und beantragte unter anderem die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 30.09.2004 beendet worden sei.
Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht zwar keinen Erfolg, wohl aber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, das die Befristung für unwirksam hielt.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Auch das BAG hielt die vereinbarte Befristung zum 30.09.2004 für unwirksam, weil es dafür nach Ansicht des BAG keinen Sachgrund gab. Zur Begründung heißt es:
Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG setzt voraus, dass bei Vertragsschlusses zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein Bedarf mehr besteht. Das war hier aber nicht der Fall.
Denn wenn sich der Arbeitgeber entschließt, anfallende Arbeitsaufgaben künftig nicht mehr mit eigenen Mitarbeitern zu erledigen, sondern hierzu Leiharbeitnehmer einzusetzen, führt dies nicht dazu, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung von diesem Zeitpunkt an nicht mehr besteht. Denn der Arbeitgeber erledigt die Tätigkeiten nach wie vor selbst innerhalb seiner betrieblichen Organisation und benötigt dazu weiterhin Arbeitskräfte, die diese Arbeitsaufgaben für ihn ausführen, so das BAG unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung.
Fazit: Der Einsatz von Leiharbeitnehmern führt nur dazu, dass der Arbeitgeber mit diesen Arbeitskräften nicht mehr selbst Arbeitsverträge abschließt, sondern seinen Arbeitskräftebedarf mit Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers deckt. Diese Arbeitskräfte werden allerdings im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt und stehen daher unter seiner Aufsicht, d.h. das Weisungsrecht bleibt beim Arbeitgeber. Dementsprechend kann von einem nur vorübergehendem "betrieblichen" Bedarf nicht die Rede sein. Leiharbeit ist eben keine Fremdvergabe von Arbeitsaufgaben, d.h. kein Outsourcing.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 13/251 Befristung und Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/214 Sozialauswahl bei der Kündigung von Leiharbeitnehmern
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
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