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LAG Schles­wig-Hol­stein, Be­schluss vom 29.04.2014, 4 Ta 52/14

   
Schlagworte: Kündigung, Geschäftsführervertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 4 Ta 52/14
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 29.04.2014
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 18.12.2013, 3 Ca 1259 a/13
   

Be­schluss

In dem Be­schwer­de­ver­fah­ren

betr. Zulässig­keit des Rechts­wegs zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen in dem Rechts­streit

pp.

wird die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers vom 29.01.2014 ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Ne­umüns­ter vom 18.12.2013 – 3 Ca 1259 a/13 - auf sei­ne Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Rechts­be­schwer­de wird zu­ge­las­sen.

 

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Gründe:

I.

Die Par­tei­en strei­ten un­ter an­de­rem um die Wirk­sam­keit ei­ner Kündi­gung und vor­ab über die Zulässig­keit des Rechts­wegs zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen.

Der Kläger schloss un­ter dem 17. Ju­li 2001 ei­nen An­stel­lungs­ver­trag mit der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten, der K.W... GmbH. Aus­weis­lich die­ses An­stel­lungs­ver­tra­ges be­gann das Ar­beits­verhält­nis am 1. Sep­tem­ber 2001 und der Kläger wur­de gem. § 2 ein­ge­stellt als Ver­kaufs­di­rek­tor Key Ac­count für die K.W... Grup­pe Deutsch­land. § 4 des An­stel­lungs­ver­tra­ges weist ein mo­nat­li­ches Brut­to­ge­halt in Höhe von DM 12.000,00 aus. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des An­stel­lungs­ver­tra­ges wird Be­zug ge­nom­men auf die zur Ak­te ge­reich­te Ko­pie (Blatt 16-23 der Ak­te).

Mit Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten vom 4. Ju­li 2005 wur­de der Kläger zum Geschäftsführer der Be­klag­ten be­stellt. Die Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter er­folg­te am 25. Au­gust 2005. Anläss­lich der Be­stel­lung des Klägers zum Geschäftsführer ver­ein­bar­ten die Par­tei­en kei­nen neu­en schrift­li­chen Geschäftsführer­ver­trag. In ei­nem Schrei­ben der Be­klag­ten vom 6. April 2005 - al­so ver­mut­lich vor der ent­spre­chen­den Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter - gra­tu­lier­te die­se dem Kläger zur Er­nen­nung zum Geschäftsführer und führ­te in dem Schrei­ben aus, sein An­s­tel-

 

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lungs­ver­trag vom 17. Ju­li 2001 blei­be da­durch un­verändert, er sei wei­ter­hin ver­ant­wort­lich als Ver­triebs­di­rek­tor Dea­ler Di­vi­si­on Deutsch­land.

Un­ter dem 6. März 2013 schloss der Kläger mit der Be­klag­ten in eng­li­scher Spra­che ei­nen Em­ploy­ment contract.

Dort heißt es in § 1 Nr. 1:

„The Em­ployee is with ef­fect from Ja­nu­a­ry 1, 2013, to be em­ploy­ed as VP K. C... Eu­ro­pe at K... Deutsch­land GmbH, Ger­ma­ny. Se­nio­ri­ty is cal­cu­la­ted from 1st Sep­tem­ber 2001.”

In § 13 Nr. 2 des Ver­tra­ges heißt es:

„The fo­re­go­ing con­sti­tu­tes the ent­i­re agree­ment bet­ween the par­ties and su­per­se­des all agree­ments and un­der­ta­kings pre­vious­ly ma­de and gi­ven by and bet­ween the Em­ployee and the (bo­dies of the) Com­pa­ny and/or com­pa­nies af­fi­lia­ted with the Com­pa­ny.

Der Kläger er­hielt ein Grund­ge­halt in Höhe von 156.744,00 € p. a. und ei­ne Bo­nus­zah­lung in Höhe von 87.500,00 € bei ei­ner 100%-igen Ziel­er­rei­chung.

Am 3. Sep­tem­ber 2013 eröff­ne­te der Geschäftsführer S... dem Kläger, man wol­le sich von ihm tren­nen.

Aus­weis­lich der Nie­der­schrift über die außer­or­dent­li­che Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten vom 16. Sep­tem­ber 2013 (Blatt 90 der Ak­te) be­schloss die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, den Kläger als Geschäftsführer der Ge­sell­schaft ab­zu­be­ru­fen und sei­nen Dienst­ver­trag or­dent­lich zum 30. Sep­tem­ber 2014 zu kündi­gen.

Der Kläger er­hielt noch am 16. Sep­tem­ber 2013 per E-Mail (Blatt 89 der Ak­te) Kennt­nis von sei­ner Ab­be­ru­fung.

Mit Schrei­ben der Be­klag­ten vom 16. Sep­tem­ber 2013, dem Kläger am 17. Sep­tem­ber 2013 zu­ge­gan­gen, teil­te sie ihm mit, er sei mit so­for­ti­ger Wir­kung vom Amt des Geschäftsführers der Be­klag­ten ab­be­ru­fen wor­den und außer­dem kündi­ge sie mit die­sem Schrei­ben den be­ste­hen­den Dienst­ver­trag or­dent­lich mit Wir­kung zum

 

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30. Sep­tem­ber 2014. Zu­dem stell­te sie ihn mit die­sem Schrei­ben ab so­fort für die Rest­lauf­zeit des Ver­tra­ges von der Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung frei.

Am 7. Ok­to­ber 2013 ging beim Ar­beits­ge­richt per Fax und am 10. Ok­to­ber 2013 im Ori­gi­nal die Klag­schrift des Klägers ein, die u. a. den An­trag auf Fest­stel­lung enthält, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis durch die von der Be­klag­ten aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung vom 16. Sep­tem­ber 2013 we­der zum 30. Sep­tem­ber 2014 noch zu ei­nem späte­ren Ter­min auf­gelöst wird.

Die Ab­be­ru­fung des Klägers als Geschäftsführer der Be­klag­ten wur­de am 14. Ok­to­ber 2013 im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Die Klag­schrift ging der Be­klag­ten am 15. Ok­to­ber 2013 zu.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit Be­schluss vom 18. De­zem­ber 2013 sich für sach­lich un­zuständig erklärt und den Rechts­streit an das sach­lich zuständi­ge Land­ge­richt ver­wie­sen. Zur Be­gründung hat es aus­geführt, es ha­be nur ei­ne ein­zi­ge Rechts­be­zie­hung zwi­schen den Par­tei­en ge­ge­ben, auf­grund de­rer der Kläger ab 2005 zum Geschäftsführer und da­mit zum Ver­tre­tungs­or­gan be­ru­fen wur­de. Die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG be­ste­he bis zur Ein­tra­gung der Ab­be­ru­fung im Han­dels­re­gis­ter. Zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung am 17. Sep­tem­ber 2013 sei die Ge­sell­schaf­ter­ent­schei­dung vom 16. Sep­tem­ber 2013 noch nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ge­we­sen.

Der Kläger hat ge­gen die­sen ihm am 14. Ja­nu­ar 2013 zu­ge­stell­ten Be­schluss am 22. Ja­nu­ar 2013 per Fax­schrift­satz und am 23. Ja­nu­ar 2013 mit Ori­gi­nal­schrift­satz so­for­ti­ge Be­schwer­de ein­ge­legt. Das Ar­beits­ge­richt hat der Be­schwer­de nicht ab­ge­hol­fen.

 

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Zur Be­gründung der so­for­ti­gen Be­schwer­de führt der Kläger aus:

Die Fik­ti­ons­wir­kung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ha­be mit sei­ner Ab­be­ru­fung als Geschäftsführer am 16. Sep­tem­ber 2013 ge­en­det, spätes­tens aber mit Ein­tra­gung sei­ner Ab­be­ru­fung in das Han­dels­re­gis­ter. Das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Rechts­verhält­nis sei als Ar­beits­verhält­nis ein­zu­ord­nen und die­ses ha­be nach sei­ner Ab­be­ru­fung aus der Or­gan­schaft fort­be­stan­den. In die­sen so­ge­nann­ten sic-non-Fällen rei­che die bloße Rechts­an­sicht der Klag­par­tei, es han­de­le sich um ein Ar­beits­verhält­nis, da­mit der Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten eröff­net wer­de. Dies gel­te auch dann, wenn der ge­sam­ten Tätig­keit vor und während der Be­stel­lung zum Geschäftsführer le­dig­lich ein durch­ge­hen­des Rechts­verhält­nis zu­grun­de ge­le­gen ha­be, von dem strei­tig sei, ob es ein Ar­beits­verhält­nis dar­stel­le oder nicht. Ent­schei­dend für das En­de der Fik­ti­ons­wir­kung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG könne nur sei­ne Ab­be­ru­fung zum maßgeb­li­chen Zeit­punkt der Kla­ger­he­bung sein. Mit Zu­gang des Ab­be­ru­fungs­be­schlus­ses wer­de die Ab­be­ru­fung wirk­sam. Nicht ab­zu­stel­len sei auf die Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter. Die dies­bezügli­che Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts sei wi­dersprüchlich. Folg­lich en­de die Fik­ti­ons­wir­kung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG mit sei­ner Ab­be­ru­fung als Geschäftsführer am 16. Sep­tem­ber 2013, er sei da­her im maßgeb­li­chen Zeit­punkt der Kündi­gungs­schutz­kla­ge am 15. Ok­to­ber 2013 nicht mehr von der Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG er­fasst wor­den. Aber selbst wenn man auf den Zeit­punkt der Ein­tra­gung der Ab­be­ru­fung im Han­dels­re­gis­ter ab­stel­le, sei fest­zu­hal­ten, dass dies am 14. Ok­to­ber 2013 und da­mit ei­nen Tag vor Rechtshängig­keit der Kla­ge er­folgt sei.

Der Kläger be­an­tragt:

den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Ne­umüns­ter vom 18. De­zem­ber 2013 - 3 Ca 1259 a/13 - auf­zu­he­ben und fest­zu­stel­len, dass die Rechts­weg­zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te ge­ge­ben ist, wes­halb es bei der sach­li­chen und ört­li­chen Zuständig­keit des Ar­beits­ge­richts Ne­umüns­ter ver­blei­be.

 

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

die so­for­ti­ge Be­schwer­de zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung und weist dar­auf hin, bei § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG han­delt es sich um kei­ne eng aus­zu­le­gen­de Aus­nah­me­vor­schrift. Zu­dem ha­be das Ar­beits­ge­richt völlig zu­tref­fend für die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf das Da­tum des Zu­gangs der Kündi­gung ab­ge­stellt. An­de­ren­falls ge­lan­ge man zu willkürli­chen Er­geb­nis­sen.

II.

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de ist zulässig. Sie ist statt­haft und frist- und form­ge­recht ein-ge­legt und be­gründet wor­den. In der Sa­che hat sie je­doch kei­nen Er­folg. Die An­grif­fe der Be­schwer­de recht­fer­ti­gen kei­ne Abände­rung der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung. Der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen ist nicht ge­ge­ben. Dem steht § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ent­ge­gen.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG sind die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen aus-schließlich zuständig für bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern aus dem Ar­beits­verhält­nis und über das Be­ste­hen und Nicht­be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses. Wer Ar­beit­neh­mer im Sin­ne des Ar­beits­ge­richts­ge­set­zes ist, be­stimmt § 5 ArbGG.

a. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gel­ten in Be­trie­ben ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son nicht als Ar­beit­neh­mer die­je­ni­gen Per­so­nen, die kraft Ge­set­zes, Sat­zung oder Ge­sell­schafts­ver­tra­ges al­lein oder als Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans zur Ver­tre­tung der ju­ris­ti­schen Per­son be­ru­fen sind. Die Fik­ti­on der Norm gilt auch für das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis. Sie greift un­abhängig da­von ein, ob das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis ma­te­ri­ell-recht­lich als frei­es Dienst­verhält­nis oder als Ar­beits­verhält­nis aus­ge­stal­tet ist. Auch wenn ein An­stel­lungs­verhält­nis zwi­schen der ju­ris­ti­schen Per­son und dem Mit­glied des Vert­re-

 

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tungs­or­gans we­gen des­sen star­ker in­ter­ner Wei­sungs­abhängig­keit als Ar­beits­verhält­nis zu qua­li­fi­zie­ren ist und des­halb ma­te­ri­el­les Ar­beits­recht zur An­wen­dung kommt, sind zur Ent­schei­dung ei­nes Rechts­streits aus die­ser Rechts­be­zie­hung die or­dent­li­chen Ge­rich­te be­ru­fen. An der Un­zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te ändert sich nichts, wenn zwi­schen den Pro­zess­par­tei­en strei­tig ist, wie das An­stel­lungs­verhält­nis zu qua­li­fi­zie­ren ist (BAG, Be­schluss vom 04.02.2013 – 10 AZB 78/12 -, zi­tiert nach ju­ris, Rn 9 mit Hin­weis auf wei­te­re Recht­spre­chung).

b. An­ders kann es je­doch nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts dann lie­gen, wenn der Rechts­streit nicht das der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Rechts­verhält­nis be­trifft, son­dern ei­ne wei­te­re Rechts­be­zie­hung be­steht. In­so­weit greift die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG, Be­schluss vom 04.02.2013 - 10 AZB 78/12 -, zi­tiert nach ju­ris, Rn 10).

c. Ei­ne Zuständig­keit der Ar­beits­ge­rich­te kann fer­ner nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts dann ge­ge­ben sein, wenn die Kla­ge­par­tei Ansprüche aus ei­nem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht auf­ge­ho­be­nen Ar­beits­verhält­nis­ses nach Ab­be­ru­fung als Or­gan­mit­glied gel­tend macht. Wenn der Ar­beit­neh­mer auf­grund ei­ner form­lo­sen Ab­re­de zum Geschäftsführer ei­ner GmbH be­stellt wer­de, sei es denk­bar, dass der Ar­beits­ver­trag be­ste­hen blei­be, da ei­ne wirk­sa­me Auf­he­bung des frühe­ren Ar­beits­verhält­nis­ses die Ein­hal­tung der Schrift­form des § 623 BGB vor­aus­set­ze. Ansprüche aus die­sem Ar­beits­ver­trag könn­ten dann nach Ab­be­ru­fung aus der Or­gan­schaft und da­mit nach dem Weg­fall der Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen gel­tend ge­macht wer­den. Dies gel­te auch für die während der Zeit der Geschäftsführ­er­be­stel­lung auf die­ser ar­beits­ver­trag­li­chen Ba­sis ent­stan­de­nen Ansprüche (BAG, Be­schluss vom 04.02.2013 - 10 AZB 78/12 -, zi­tiert nach ju­ris, Rn 11).

2. Der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen ist nicht eröff­net.

a. Der Kläger stützt sich zur Be­gründung sei­ner Auf­fas­sung im We­sent­li­chen dar­auf, er sei zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Kla­ge (Rechtshängig­keit) am

 

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15. Ok­to­ber 2012 nicht mehr Geschäftsführer der Be­klag­ten ge­we­sen, wes­halb die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht grei­fe. Es sei be­reits feh­ler­haft, für das En­de der Fik­ti­on ab­zu­stel­len auf den Zeit­punkt der Ein­tra­gung der Ab­be­ru­fung im Han­dels­re­gis­ter. Aber selbst wenn dar­auf ab­ge­stellt wer­de, sei die Rechtshängig­keit be­gründet wor­den nach sei­ner Ab­be­ru­fung. Un­ge­ach­tet des­sen sei es aber zu­tref­fend, für die Dau­er der Fik­ti­on ab­zu­stel­len auf den Zeit­punkt, zu dem er über den Be­schluss über sei­ne Ab­be­ru­fung in­for­miert wur­de, hier al­so am
16. Sep­tem­ber 2013. Da die Kündi­gung ihm erst am 17. Sep­tem­ber 2013 zu­ge­gan­gen sei, grei­fe auch des­halb die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht.

b. Mit die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on kann der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen nicht be­gründet wer­den.

aa. Es ist zwar zu­tref­fend, dass das Bun­des­ar­beits­ge­richt im Be­schluss vom 04. Fe­bru­ar 2013 (- 10 AZB 78/12 -, zi­tiert nach ju­ris, Rn. 15) maßgeb­lich dar­auf ab-ge­stellt hat, dass der dor­ti­ge Kläger zum Zeit­punkt der Kla­ger­he­bung noch als Geschäftsführer der Schuld­ne­rin im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen war. Auch hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit Be­schluss vom 26. Ok­to­ber 2012 (- 10 AZB 55/12 -, zi­tiert nach ju­ris, Rn 23) ent­schei­dend dar­auf ab­ge­stellt, dass der dor­ti­ge Kläger im Zeit-punkt der Kla­ger­he­bung noch als Geschäftsführer im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen war. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt scheint da­her in be­stimm­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen für die Dau­er der Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG dem Zeit­punkt der Kla­ger­he­bung (§ 253 Abs. 1 ZPO) und dem Zeit­punkt der Ein­tra­gung der Ab­be­ru­fung des ehe­ma­li­gen Geschäftsführers im Han­dels­re­gis­ter maßgeb­li­che Be­deu­tung bei­zu­mes­sen.

bb. Für den hier zu be­ur­tei­len­den Fall sind die­se Kri­te­ri­en nach Auf­fas­sung des Be­schwer­de­ge­richts je­doch nicht ge­eig­net, den Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen zu be­gründen. Denn ent­schei­dend ist hier, dass die Ab­be­ru­fung und die Kündi­gung des der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­den Rechts­verhält­nis­ses in ei­nem Akt er­folg­ten, wenn auch die Kündi­gung dem Kläger erst ei­nen Tag nach sei­ner Ab­be­ru­fung aus der Or­gan­stel­lung zu­ge­stellt wur­de. Dies ist aber nicht ent­schei­dend und würde – so­fern man der Ar­gu­men­ta­ti­on des Klägers fol­gen würde – zu willkürli-

 

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chen Er­geb­nis­sen führen. Denn al­lein er­heb­lich ist, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG si­cher­stel­len soll, dass die Mit­glie­der der Ver­tre­tungs­or­ga­ne mit der ju­ris­ti­schen Per­son selbst dann kei­nen Rechts­streit im „Ar­beit­ge­ber­la­ger“ vor dem Ar­beits­ge­richt führen, wenn die der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­de Be­zie­hung als Ar­beits­verhält­nis zu qua­li­fi­zie­ren ist (BAG, Be­schluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 55/12 -, zi­tiert nach ju­ris Rn. 12). So­wohl für Strei­tig­kei­ten die­ser Per­so­nen aus der Or­gan­stel­lung als auch aus dem zu­grun­de lie­gen­den An­stel­lungs­verhält­nis zur ju­ris­ti­schen Per­son sind die or­dent­li­chen Ge­rich­te und nicht die Ar­beits­ge­rich­te zuständig. Et­was an­de­res kann nur dann gel­ten, wenn über ein un­abhängig von der Or­gan­stel­lung be­ste­hen­des Rechts­verhält­nis, et­wa ein ru­hen­des Ar­beits­verhält­nis, ge­strit­ten wird (Kliemt in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 5 Rn. 270).

So­wohl der Streit über die Ab­be­ru­fung aus der Or­gan­stel­lung als auch der Streit um die Be­en­di­gung des der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­den Rechts­verhält­nis­ses ist mit­hin der Zuständig­keit der Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen ent­zo­gen. Hier geht es aus­sch­ließlich um den Streit über die Be­en­di­gung des der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­den Rechts­verhält­nis­ses. Es gibt da­ne­ben – dies ist zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig – kein wei­te­res Rechts­verhält­nis, über das ge­strit­ten wird. Der Um­stand, dass dem Kläger die Kündi­gung mögli­cher­wei­se erst ei­nen Tag nach Wirk­sam­wer­den sei­ner Ab­be­ru­fung zu­ge­stellt wur­de, ist für den Rechts­weg un­er­heb­lich. Denn ent­schei­dend bleibt, dass es nur um den Streit über die Be­en­di­gung des ein­zi­gen der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­den Rechts­verhält­nis­ses geht. Dies ist der Em­ploy­ment contract vom 06. März 2013, der aus­weis­lich sei­nes § 13 Nr. 2 al­le früher ab­ge­schlos­se­nen Ver­ein­ba­run­gen er­setz­te.

c. Nur der Vollständig­keit hal­ber soll dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass bei der Be­stim­mung des Rechts­we­ges nicht willkürli­che An­halts­punk­te maßgeb­lich sein können. Es ist nicht ein­sich­tig, dass al­lein der zufälli­ge Zeit­punkt der Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung oder der zufälli­ge Zeit­punkt der Rechtshängig­keit darüber ent­schei­den können, wel­cher Rechts­weg eröff­net wird. Viel­mehr bleibt ent­schei­dend, dass so­wohl der Zu­gang der Kündi­gung als auch die Ab­be­ru­fung aus der Or­gan­stel­lung in ei­nem en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen und an­ge­sichts des­sen kei­ne Re­de da­von sein kann, dass nach dem 16. Sep­tem­ber 2013 mit der aus der Sicht des Klägers

 

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wirk­sam ge­wor­de­nen Ab­be­ru­fung nun­mehr die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr gilt mit der Fol­ge, dass für den Kläger be­reits am 17. Sep­tem­ber 2013 der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen eröff­net ist. Da­bei ist ins­be­son­de­re auch zu berück­sich­ti­gen, dass der Kläger mit Zu­gang der Kündi­gung am 17. Sep­tem­ber 2013 bis zum 30. Sep­tem­ber 2014 frei­ge­stellt wur­de, so dass auch kei­ne Re-de da­von sein kann, dass das Rechts­verhält­nis nach Be­en­di­gung der Or­gan­stel­lung auf ei­ne neue Grund­la­ge ge­stellt und als Ar­beits­verhält­nis tatsächlich fort­ge­setzt wur­de. Zu­tref­fend hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln mit Be­schluss vom 01.12.2003 (4 Ta 283/03) aus­geführt, dass auf­grund der Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch dann die Ar­beits­ge­rich­te nicht zuständig sind, wenn das An­stel­lungs­verhält­nis ei­nes ab­be­ru­fe­nen GmbH-Geschäftsführers auf­grund ei­nes Ab­wick­lungs­ver­tra­ges noch ei­ni­ge Mo­na­te über die bei or­dent­li­cher Kündi­gungs­frist gel­ten­de Frist fort­ge­setzt wird. Auf die­ser Li­nie hat auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm im Be­schluss vom 12.01.2007 (2 Ta 286/06) aus­geführt, die Ab­wick­lung des der Or­gan­stel­lung zu­grun­de lie­gen­den Rechts­verhält­nis­ses las­se die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG un­berührt.

Nach al­le­dem ist die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers mit der Kos­ten­fol­ge des § 97 ZPO zurück­zu­wei­sen. Die Be­schwer­de­kam­mer sieht al­ler­dings Ver­an­las­sung, an­ge­sichts der Ausführun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts in den Be­schlüssen vom 04.02.2013 (10 AZB 78/12) und vom 26.10.2012 (10 AZB 55/12) die Rechts­be­schwer­de zu­zu­las­sen, um klären zu las­sen, ob auch in ei­nem Fall wie dem vor­lie­gen­den auf die Kri­te­ri­en der Rechtshängig­keit und der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter für den Rechts­weg maßgeb­lich ab­zu­stel­len ist.

Kiel, den 29. April 2014
Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein
Der Vor­sit­zen­de der IV. Kam­mer:
gez. ...

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