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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.04.2014, 4 Ta 52/14
Schlagworte: | Kündigung, Geschäftsführervertrag | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein | |
Aktenzeichen: | 4 Ta 52/14 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 29.04.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 18.12.2013, 3 Ca 1259 a/13 | |
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betr. Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen in dem Rechtsstreit
pp.
wird die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.01.2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.12.2013 – 3 Ca 1259 a/13 - auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Gründe:
I.
Die Parteien streiten unter anderem um die Wirksamkeit einer Kündigung und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger schloss unter dem 17. Juli 2001 einen Anstellungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der K.W... GmbH. Ausweislich dieses Anstellungsvertrages begann das Arbeitsverhältnis am 1. September 2001 und der Kläger wurde gem. § 2 eingestellt als Verkaufsdirektor Key Account für die K.W... Gruppe Deutschland. § 4 des Anstellungsvertrages weist ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von DM 12.000,00 aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Blatt 16-23 der Akte).
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 4. Juli 2005 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 25. August 2005. Anlässlich der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer vereinbarten die Parteien keinen neuen schriftlichen Geschäftsführervertrag. In einem Schreiben der Beklagten vom 6. April 2005 - also vermutlich vor der entsprechenden Beschlussfassung der Gesellschafter - gratulierte diese dem Kläger zur Ernennung zum Geschäftsführer und führte in dem Schreiben aus, sein Anstel-
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lungsvertrag vom 17. Juli 2001 bleibe dadurch unverändert, er sei weiterhin verantwortlich als Vertriebsdirektor Dealer Division Deutschland.
Unter dem 6. März 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten in englischer Sprache einen Employment contract.
Dort heißt es in § 1 Nr. 1:
„The Employee is with effect from January 1, 2013, to be employed as VP K. C... Europe at K... Deutschland GmbH, Germany. Seniority is calculated from 1st September 2001.”
In § 13 Nr. 2 des Vertrages heißt es:
„The foregoing constitutes the entire agreement between the parties and supersedes all agreements and undertakings previously made and given by and between the Employee and the (bodies of the) Company and/or companies affiliated with the Company.
Der Kläger erhielt ein Grundgehalt in Höhe von 156.744,00 € p. a. und eine Bonuszahlung in Höhe von 87.500,00 € bei einer 100%-igen Zielerreichung.
Am 3. September 2013 eröffnete der Geschäftsführer S... dem Kläger, man wolle sich von ihm trennen.
Ausweislich der Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16. September 2013 (Blatt 90 der Akte) beschloss die Gesellschafterversammlung, den Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft abzuberufen und seinen Dienstvertrag ordentlich zum 30. September 2014 zu kündigen.
Der Kläger erhielt noch am 16. September 2013 per E-Mail (Blatt 89 der Akte) Kenntnis von seiner Abberufung.
Mit Schreiben der Beklagten vom 16. September 2013, dem Kläger am 17. September 2013 zugegangen, teilte sie ihm mit, er sei mit sofortiger Wirkung vom Amt des Geschäftsführers der Beklagten abberufen worden und außerdem kündige sie mit diesem Schreiben den bestehenden Dienstvertrag ordentlich mit Wirkung zum
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30. September 2014. Zudem stellte sie ihn mit diesem Schreiben ab sofort für die Restlaufzeit des Vertrages von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Am 7. Oktober 2013 ging beim Arbeitsgericht per Fax und am 10. Oktober 2013 im Original die Klagschrift des Klägers ein, die u. a. den Antrag auf Feststellung enthält, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 16. September 2013 weder zum 30. September 2014 noch zu einem späteren Termin aufgelöst wird.
Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten wurde am 14. Oktober 2013 im Handelsregister eingetragen. Die Klagschrift ging der Beklagten am 15. Oktober 2013 zu.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe nur eine einzige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gegeben, aufgrund derer der Kläger ab 2005 zum Geschäftsführer und damit zum Vertretungsorgan berufen wurde. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestehe bis zur Eintragung der Abberufung im Handelsregister. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 17. September 2013 sei die Gesellschafterentscheidung vom 16. September 2013 noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen.
Der Kläger hat gegen diesen ihm am 14. Januar 2013 zugestellten Beschluss am 22. Januar 2013 per Faxschriftsatz und am 23. Januar 2013 mit Originalschriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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Zur Begründung der sofortigen Beschwerde führt der Kläger aus:
Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG habe mit seiner Abberufung als Geschäftsführer am 16. September 2013 geendet, spätestens aber mit Eintragung seiner Abberufung in das Handelsregister. Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis einzuordnen und dieses habe nach seiner Abberufung aus der Organschaft fortbestanden. In diesen sogenannten sic-non-Fällen reiche die bloße Rechtsansicht der Klagpartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet werde. Dies gelte auch dann, wenn der gesamten Tätigkeit vor und während der Bestellung zum Geschäftsführer lediglich ein durchgehendes Rechtsverhältnis zugrunde gelegen habe, von dem streitig sei, ob es ein Arbeitsverhältnis darstelle oder nicht. Entscheidend für das Ende der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG könne nur seine Abberufung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klagerhebung sein. Mit Zugang des Abberufungsbeschlusses werde die Abberufung wirksam. Nicht abzustellen sei auf die Eintragung im Handelsregister. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei widersprüchlich. Folglich ende die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG mit seiner Abberufung als Geschäftsführer am 16. September 2013, er sei daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungsschutzklage am 15. Oktober 2013 nicht mehr von der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erfasst worden. Aber selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Eintragung der Abberufung im Handelsregister abstelle, sei festzuhalten, dass dies am 14. Oktober 2013 und damit einen Tag vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt sei.
Der Kläger beantragt:
den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18. Dezember 2013 - 3 Ca 1259 a/13 - aufzuheben und festzustellen, dass die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist, weshalb es bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Neumünster verbleibe.
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Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist darauf hin, bei § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG handelt es sich um keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Zudem habe das Arbeitsgericht völlig zutreffend für die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf das Datum des Zugangs der Kündigung abgestellt. Anderenfalls gelange man zu willkürlichen Ergebnissen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht ein-gelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Dem steht § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegen.
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen aus-schließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen und Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.
a. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person nicht als Arbeitnehmer diejenigen Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertre-
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tungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert sich nichts, wenn zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG, Beschluss vom 04.02.2013 – 10 AZB 78/12 -, zitiert nach juris, Rn 9 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
b. Anders kann es jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann liegen, wenn der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG, Beschluss vom 04.02.2013 - 10 AZB 78/12 -, zitiert nach juris, Rn 10).
c. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann ferner nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dann gegeben sein, wenn die Klagepartei Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnisses nach Abberufung als Organmitglied geltend macht. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werde, sei es denkbar, dass der Arbeitsvertrag bestehen bleibe, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetze. Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag könnten dann nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gelte auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche (BAG, Beschluss vom 04.02.2013 - 10 AZB 78/12 -, zitiert nach juris, Rn 11).
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet.
a. Der Kläger stützt sich zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen darauf, er sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Klage (Rechtshängigkeit) am
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15. Oktober 2012 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten gewesen, weshalb die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht greife. Es sei bereits fehlerhaft, für das Ende der Fiktion abzustellen auf den Zeitpunkt der Eintragung der Abberufung im Handelsregister. Aber selbst wenn darauf abgestellt werde, sei die Rechtshängigkeit begründet worden nach seiner Abberufung. Ungeachtet dessen sei es aber zutreffend, für die Dauer der Fiktion abzustellen auf den Zeitpunkt, zu dem er über den Beschluss über seine Abberufung informiert wurde, hier also am
16. September 2013. Da die Kündigung ihm erst am 17. September 2013 zugegangen sei, greife auch deshalb die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht.
b. Mit dieser Argumentation kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht begründet werden.
aa. Es ist zwar zutreffend, dass das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 04. Februar 2013 (- 10 AZB 78/12 -, zitiert nach juris, Rn. 15) maßgeblich darauf ab-gestellt hat, dass der dortige Kläger zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch als Geschäftsführer der Schuldnerin im Handelsregister eingetragen war. Auch hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 (- 10 AZB 55/12 -, zitiert nach juris, Rn 23) entscheidend darauf abgestellt, dass der dortige Kläger im Zeit-punkt der Klagerhebung noch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Das Bundesarbeitsgericht scheint daher in bestimmten Fallkonstellationen für die Dauer der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG dem Zeitpunkt der Klagerhebung (§ 253 Abs. 1 ZPO) und dem Zeitpunkt der Eintragung der Abberufung des ehemaligen Geschäftsführers im Handelsregister maßgebliche Bedeutung beizumessen.
bb. Für den hier zu beurteilenden Fall sind diese Kriterien nach Auffassung des Beschwerdegerichts jedoch nicht geeignet, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu begründen. Denn entscheidend ist hier, dass die Abberufung und die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses in einem Akt erfolgten, wenn auch die Kündigung dem Kläger erst einen Tag nach seiner Abberufung aus der Organstellung zugestellt wurde. Dies ist aber nicht entscheidend und würde – sofern man der Argumentation des Klägers folgen würde – zu willkürli-
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chen Ergebnissen führen. Denn allein erheblich ist, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sicherstellen soll, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG, Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 55/12 -, zitiert nach juris Rn. 12). Sowohl für Streitigkeiten dieser Personen aus der Organstellung als auch aus dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zur juristischen Person sind die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn über ein unabhängig von der Organstellung bestehendes Rechtsverhältnis, etwa ein ruhendes Arbeitsverhältnis, gestritten wird (Kliemt in Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 5 Rn. 270).
Sowohl der Streit über die Abberufung aus der Organstellung als auch der Streit um die Beendigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist mithin der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen entzogen. Hier geht es ausschließlich um den Streit über die Beendigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Es gibt daneben – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – kein weiteres Rechtsverhältnis, über das gestritten wird. Der Umstand, dass dem Kläger die Kündigung möglicherweise erst einen Tag nach Wirksamwerden seiner Abberufung zugestellt wurde, ist für den Rechtsweg unerheblich. Denn entscheidend bleibt, dass es nur um den Streit über die Beendigung des einzigen der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht. Dies ist der Employment contract vom 06. März 2013, der ausweislich seines § 13 Nr. 2 alle früher abgeschlossenen Vereinbarungen ersetzte.
c. Nur der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass bei der Bestimmung des Rechtsweges nicht willkürliche Anhaltspunkte maßgeblich sein können. Es ist nicht einsichtig, dass allein der zufällige Zeitpunkt der Handelsregistereintragung oder der zufällige Zeitpunkt der Rechtshängigkeit darüber entscheiden können, welcher Rechtsweg eröffnet wird. Vielmehr bleibt entscheidend, dass sowohl der Zugang der Kündigung als auch die Abberufung aus der Organstellung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen und angesichts dessen keine Rede davon sein kann, dass nach dem 16. September 2013 mit der aus der Sicht des Klägers
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wirksam gewordenen Abberufung nunmehr die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr gilt mit der Folge, dass für den Kläger bereits am 17. September 2013 der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Zugang der Kündigung am 17. September 2013 bis zum 30. September 2014 freigestellt wurde, so dass auch keine Re-de davon sein kann, dass das Rechtsverhältnis nach Beendigung der Organstellung auf eine neue Grundlage gestellt und als Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt wurde. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 01.12.2003 (4 Ta 283/03) ausgeführt, dass aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch dann die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind, wenn das Anstellungsverhältnis eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers aufgrund eines Abwicklungsvertrages noch einige Monate über die bei ordentlicher Kündigungsfrist geltende Frist fortgesetzt wird. Auf dieser Linie hat auch das Landesarbeitsgericht Hamm im Beschluss vom 12.01.2007 (2 Ta 286/06) ausgeführt, die Abwicklung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses lasse die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unberührt.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer sieht allerdings Veranlassung, angesichts der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 04.02.2013 (10 AZB 78/12) und vom 26.10.2012 (10 AZB 55/12) die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um klären zu lassen, ob auch in einem Fall wie dem vorliegenden auf die Kriterien der Rechtshängigkeit und der Eintragung im Handelsregister für den Rechtsweg maßgeblich abzustellen ist.
Kiel, den 29. April 2014
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Der Vorsitzende der IV. Kammer:
gez. ...
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