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ArbG Ber­lin, Ur­teil vom 07.04.2010, 29 Ga 5197/10

   
Schlagworte: Weiterbeschäftigungsanspruch, Fristlose Kündigung
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 29 Ga 5197/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.04.2010
   
Leitsätze:

1. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht der vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch auch dann, wenn zwar noch kein erstinstanzliches Urteil betreffend die Kündigungsschutzklage ergangen ist, die Kündigung jedoch offensichtlich unwirksam ist.

2. Eine fristlose Kündigung wegen gewerkschaftlicher Betätigung ist in der Regel offensichtlich unwirksam.

3. Ein Verfügungsgrund für die Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung kann darin liegen, dass dem gekündigten Piloten bei längerem Nichteinsatz Nachschulungen, beaufsichtigte Flüge oder Flugsimulatortests zur Erhaltung seiner beruflichen Qualifikation obliegen.

Vorinstanzen:
   

Ar­beits­ge­richt Ber­lin
Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)
29 Ga 5197/10

Verkündet

am 07.04.2010

als Ur­kunds­be­am­ter/in
der Geschäfts­stel­le 

 

Im Na­men des Vol­kes

Ur­teil

 

In der einst­wei­li­gen Verfügungs­sa­che

pp 

 

hat das Ar­beits­ge­richt Ber­lin, 29. Kam­mer, auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 07.04.2010
durch den Rich­ter am Ar­beits­ge­richt St. als Vor­sit­zen­der
so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Herr B. und Frau F.
für Recht er­kannt: 

 

I. Die Verfügungs­be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Verfügungskläger nach Maßga­be des Ar­beits­ver­tra­ges vom 14.12.2006, zu­letzt ergänzt durch Zu­satz zum Ar­beits­ver­trag vom 02.10.2009, als Co­pi­lot auf dem Flug­zeug­mus­ter Boe­ing 737 wei­ter­zu­beschäfti­gen.

II. Die Verfügungs­be­klag­te trägt die Kos­ten des einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­rens.

III. Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf 1.750,00 EUR fest­ge­setzt.

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten im einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren um die Pflicht der Verfügungs­be­klag­ten, den Verfügungskläger einst­wei­len wei­ter zu beschäfti­gen.

Der Verfügungskläger ist bei der Verfügungs­be­klag­ten seit dem 15. Ja­nu­ar 2007 als Co­pi­lot – seit dem 1. No­vem­ber 2009 in Teil­zeit – ge­gen ein mo­nat­li­ches Ent­gelt von 1.750,00 € brut­to beschäftigt. Er ist Mit­glied der Pi­lo­ten­ge­werk­schaft Ver­ei­ni­gung Cock­pit (VC) und nach ei­nem am 5. März 2010 von der VC veröffent­lich­ten Er­geb­nis zu ei­nem von 5 Mit­glie­dern der Ta­rif­kom­mis­si­on bei der Verfügungs­be­klag­ten gewählt wor­den (Ab­lich­tung des Wahl­er­geb­nis­ses Bl. 20 d.A.).

Mit Schrei­ben vom 23. März 2010 (Ab­lich­tung Bl. 21 d.A.) kündig­te die Verfügungs­be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis außer­or­dent­lich frist­los, hilfs­wei­se or­dent­lich zum 30. Ju­ni 2010. Auch al­len an­de­ren Mit­glie­dern der Ta­rif­kom­mis­si­on und dem Er­satz­mit­glied wur­de das Ar­beits­verhält­nis gekündigt. In ei­ner Stel­lung­nah­me vom 30. März 2010 (Ab­lich­tung Bl. 23 d.A.) erklärte die Verfügungs­be­klag­te u.a., dass „G. nicht zum Spiel­ball po­li­tisch mo­ti­vier­ter In­ter­es­sen ei­ner VC“ wer­den sol­le und die „For­de­run­gen der VC aus­sch­ließlich po­li­tisch mo­ti­viert“ sei­en.

Die Kündi­gung greift der Verfügungskläger im Haupt­sa­che­ver­fah­ren 29 Ca 5515/10 – bei Ge­richt ein­ge­gan­gen am 7. April 2010 – an.

Mit sei­nem am 31. März 2010 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung be­gehrt er sei­ne Wei­ter­beschäfti­gung.
Er ist der An­sicht, die Kündi­gung sei aus­sch­ließlich we­gen sei­ner ge­werk­schaft­li­chen Betäti­gung er­folgt und da­her of­fen­sicht­lich un­wirk­sam. We­gen des Verfügungs­grun­des be­ruft er sich auf An­hang III der Ver­ord­nung EG Nr. 1899/2006 (Ab­lich­tung Bl. 67 ff. d.A.), wo­nach er auf den fort­lau­fen­den Nach­weis sei­ner Flug­pra­xis drin­gend an­ge­wie­sen sei.

Der Verfügungskläger be­an­tragt,

der Verfügungs­be­klag­ten im We­ge der einst­wei­li­gen Verfügung auf­zu­ge­ben, ihn nach Maßga­be des Ar­beits­ver­tra­ges vom 14.12.2006, zu­letzt ergänzt durch Zu­satz zum Ar­beits­ver­trag vom 02.10.2009, als Co­pi­lot auf dem Flug­zeug­mus­ter Boe­ing 737 wei­ter­zu­beschäfti­gen,

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Die Verfügungs­be­klag­te be­an­tragt,

den An­trag auf Er­lass der einst­wei­li­gen Verfügung zurück­zu­wei­sen.


Sie be­ruft sich zur Be­gründung der Kündi­gung dar­auf, dass sich die Geschäftsführung un­ter an­de­rem durch die von Mit­ar­bei­tern geäußer­te Ar­beits­platz­angst un­ter Druck ge­setzt fühle. Bei der VC han­de­le es sich um ei­ne Spar­ten­ge­werk­schaft, die le­dig­lich Funk­ti­ons­eli­ten (nämlich die Pi­lo­ten) ver­tre­te. Als Ne­ga­tiv­bei­spiel sei­en die ak­tu­el­len Er­eig­nis­se bei der L. zu erwähnen.
Ein Verfügungs­grund lie­ge nicht vor. Die in der An­trags­schrift ge­nann­te 90-Ta­ges-Frist könne auf 120 Ta­ge und darüber hin­aus aus­ge­dehnt wer­den. Bis 120 Ta­ge des Nicht­ein­sat­zes sei zum Nach­weis der Flug­er­fah­rung nur ein Stre­cken­flug­ein­satz un­ter Auf­sicht ei­nes Lehr­be­rech­tig­ten er­for­der­lich, bei ei­ner Aus­deh­nung darüber hin­aus ein Schu­lungs­flug oder Si­mu­lat­or­test.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf die An­trags­schrift nebst An­la­gen und auf das Pro­to­koll der münd­li­chen Ver­hand­lung ver­wie­sen.


Ent­schei­dungs­gründe

Der An­trag ist zulässig und be­gründet.

Die be­gehr­te einst­wei­li­ge Verfügung war zu er­las­sen, da die Vor­aus­set­zun­gen für den be­gehr­ten Beschäfti­gungs­an­spruch vor­lie­gen.


1.
Außer­halb der Re­ge­lung der § 102 Abs 5 Be­trVG, § 79 Abs 2 BPers­VG hat der gekündig­te Ar­beit­neh­mer ei­nen ar­beits­ver­trags­recht­li­chen An­spruch auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung über den Ab­lauf der Kündi­gungs­frist oder bei ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung über de­ren Zu­gang hin­aus bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­pro­zes­ses, wenn die Kündi­gung un­wirk­sam ist und über­wie­gen­de schutz­wer­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers ei­ner sol­chen Beschäfti­gung nicht ent­ge­gen­ste­hen.

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Außer im Fal­le ei­ner of­fen­sicht­lich un­wirk­sa­men Kündi­gung be­gründet die Un­ge­wiss­heit über den Aus­gang des Kündi­gungs­pro­zes­ses ein schutz­wer­tes In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an der Nicht­beschäfti­gung des gekündig­ten Ar­beit­neh­mers für die Dau­er des Kündi­gungs­pro­zes­ses. Die­ses über­wiegt in der Re­gel das Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers bis zu dem Zeit­punkt, in dem im Kündi­gungs­pro­zess ein die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung fest­stel­len­des Ur­teil er­geht. So­lan­ge ein sol­ches Ur­teil be­steht, kann die Un­ge­wiss­heit des Pro­zess­aus­gangs für sich al­lein ein über­wie­gen­des Ge­gen­in­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers nicht mehr be­gründen. Hin­zu­kom­men müssen dann viel­mehr zusätz­li­che Umstände, aus de­nen sich im Ein­zel­fall ein über­wie­gen­des In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers er­gibt, den Ar­beit­neh­mer nicht zu beschäfti­gen (BAG, Großer Se­nat, Be­schluss vom 27.02.1985, GS 1/84, NZA 1985, 702-709).

a) Ein die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung fest­stel­len­des Ur­teil ist in der Haupt­sa­che noch nicht er­gan­gen, so dass der Verfügungskläger hier­auf nicht sei­nen Beschäfti­gungs­an­spruch stützen kann.

b) Es be­darf nach al­le­dem der Fest­stel­lung, ob bei gekündig­tem Ar­beits­verhält­nis die während der Dau­er des Rechts­streits be­ste­hen­de Un­ge­wiss­heit hierüber ein dem Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des kla­gen­den Ar­beit­neh­mers ent­ge­gen­ste­hen­des über­wie­gen­des und schutz­wer­tes In­ter­es­se des be­klag­ten Ar­beit­ge­bers an der Nicht­beschäfti­gung be­gründet ist und des­we­gen ei­nen Beschäfti­gungs­an­spruch für die Pro­zess­dau­er ent­fal­len lässt.

Die Un­ge­wiss­heit über den Fort­be­stand des gekündig­ten Ar­beits­ver­trags kann dann nicht zu ei­ner Ver­schie­bung der In­ter­es­sen­la­ge der Ar­beits­ver­trags­par­tei­en ge­genüber der Zeit des un­an­ge­foch­te­nen Be­stands des Ar­beits­verhält­nis­ses führen, wenn die um­strit­te­ne Kündi­gung of­fen­sicht­lich un­wirk­sam ist.

Bei of­fen­sicht­li­cher Un­wirk­sam­keit der aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung be­steht in Wahr­heit kein ernst­zu­neh­men­der Zwei­fel am Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses, so dass in ei­nem sol­chen Fall al­lein mit der rein sub­jek­ti­ven Un­ge­wiss­heit des Ar­beit­ge­bers über den Pro­zess­aus­gang kein der Wei­ter­beschäfti­gung des gekündig­ten Ar­beit­neh­mers ent­ge­gen­ste­hen­des über­wie­gen­des In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers be­gründet wer­den kann.
Ei­ne of­fen­sicht­lich un­wirk­sa­me Kündi­gung ist al­ler­dings nicht schon dann an­zu­neh­men, wenn ein In­stanz­ge­richt die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung fest­stellt. Sie liegt viel­mehr nur dann vor, wenn sich schon aus dem ei­ge­nen Vor­trag des Ar­beit­ge­bers oh­ne Be­weis­er­he­bung und oh­ne dass ein Be­ur­tei­lungs­spiel­raum ge­ge­ben wäre, je­dem Kun­di­gen

- 6 -

die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung ge­ra­de­zu auf­drängen muss. Die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung muss al­so oh­ne je­den vernünf­ti­gen Zwei­fel in recht­li­cher und in tatsäch­li­cher Hin­sicht of­fen zu Ta­ge lie­gen. Nur bei ei­nem sol­chen Verständ­nis des Be­griffs der of­fen­sicht­lich un­wirk­sa­men Kündi­gung ist es ge­recht­fer­tigt, die­se Kündi­gung für die In­ter­es­sen­abwägung un­berück­sich­tigt zu las­sen und für den Beschäfti­gungs­an­spruch da­von aus­zu­ge­hen, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en fort­be­steht (vgl. BAG a.a.O.).

Vor­lie­gend kann fest­ge­stellt wer­den, dass die Kündi­gung vom 23. März 2010 of­fen­sicht­lich un­wirk­sam ist. Nach dem Vor­trag der Ar­beit­ge­be­rin ist die­se al­lein we­gen der ge­werk­schaft­li­chen Betäti­gung des Verfügungsklägers erklärt wor­den.
Aus­ge­hend hier­von ist die Kündi­gung der Be­klag­ten dann nach § 612 a BGB un­wirk­sam, wenn sie des­we­gen er­folgt ist, weil der Verfügungskläger für sei­ne Ge­werk­schaft im Be­trieb der Verfügungs­be­klag­ten ak­tiv war. Denn nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des Art. 9 Abs. 3 GG ist das Grund­recht der Ko­ali­ti­ons­frei­heit für je­der­mann und für al­le Be­ru­fe gewähr­leis­tet. Es gewähr­leis­tet die Frei­heit des Zu­sam­men­schlus­ses zu Ver­ei­ni­gun­gen und die Frei­heit der ge­mein­sa­men Ver­fol­gung die­ses Zwe­ckes (BVerfGE 4, 94, 108; 38, 386, 393). Ab­re­den, die die­ses Recht ein­schränken oder zu be­hin­dern ver­su­chen, sind nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nich­tig.


2.
Darüber hin­aus liegt ein Verfügungs­grund vor. Das be­son­de­re Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des Verfügungsklägers folgt be­reits dar­aus, dass er zur Er­hal­tung sei­ner be­ruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on drin­gend auf ständi­gen Ein­satz an­ge­wie­sen ist, um nicht der Ver­pflich­tung zu ei­nem be­auf­sich­tig­ten Stre­cken­flug­ein­satz oder zu ei­nem Schu­lungs­flug oder Si­mu­lat­or­test aus­ge­setzt zu sein. Die Ein­hal­tung der 90 bzw. 120-Ta­ges-Fris­ten kann nicht gewähr­leis­tet wer­den, soll­te der Verfügungskläger al­lein auf das Haupt­sa­che­ver­fah­ren zur Er­lan­gung ei­nes Beschäfti­gungs­ti­tels ver­wie­sen wer­den.
An­ge­sichts der of­fen­sicht­li­chen Un­wirk­sam­keit und auch Grund­ge­setz­wid­rig­keit der aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung sind dem Verfügungskläger der­ar­ti­ge Schu­lungs­flüge etc. auch nicht zu­zu­mu­ten. Ein schutz­wer­tes In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an der Nicht­beschäfti­gung des gekündig­ten Ar­beit­neh­mers ist nicht er­sicht­lich.

3.
Die Kos­ten trägt die Verfügungs­be­klag­te (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Der Streit­wert ist auf ein Mo­nats­brut­to fest­ge­setzt wor­den.

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Geschäfts­zei­chen
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Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von d. Verfügungs­be­klag­ten Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den.

Die Be­ru­fungs­schrift muss von ei­nem zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt oder ei­nem Ver­tre­ter ei­ner Ge­werk­schaft bzw. ei­ner Ar­beit­ge­ber­ver­ei­ni­gung oder ei­nes Zu­sam­men­schlus­ses sol­cher Verbände ein­ge­reicht wer­den.
Die Be­ru­fungs­schrift muss in­ner­halb

ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

bei dem

Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg,
Mag­de­bur­ger Platz 1, 10785 Ber­lin,

ein­ge­gan­gen sein.

Die Be­ru­fungs­schrift muss die Be­zeich­nung des Ur­teils, ge­gen das die Be­ru­fung ge­rich­tet wird, so­wie die Erklärung ent­hal­ten, dass Be­ru­fung ge­gen die­ses Ur­teil ein­ge­legt wer­de.
Die Be­ru­fung ist gleich­zei­tig oder in­ner­halb

ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten

in glei­cher Form schrift­lich zu be­gründen.

Der Schrift­form wird auch durch Ein­rei­chung ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­ments im Sin­ne des § 46 c ArbGG genügt. Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den sich auf der In­ter­net­sei­te un­ter www.ber­lin.de/erv.

Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­setz­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Da­bei ist zu be­ach­ten, dass das Ur­teil mit der Ein­le­gung in den Brief­kas­ten oder ei­ner ähn­li­chen Vor­rich­tung für den Pos­t­emp­fang als zu­ge­stellt gilt.
Wird bei der Par­tei ei­ne schrift­li­che Mit­tei­lung ab­ge­ge­ben, dass das Ur­teil auf der Geschäfts­stel­le ei­nes Amts­ge­richts oder ei­ner von der Post be­stimm­ten Stel­le nie­der­ge­legt ist, gilt das Schriftstück mit der Ab­ga­be der schrift­li­chen Mit­tei­lung als zu­ge­stellt, al­so nicht erst mit der Ab­ho­lung der Sen­dung.
Das Zu­stel­lungs­da­tum ist auf dem Um­schlag der Sen­dung ver­merkt.

Für d. Verfügungskläger/in ist kei­ne Be­ru­fung ge­ge­ben.

Von der Be­gründungs­schrift wer­den zwei zusätz­li­che Ab­schrif­ten zur Un­ter­rich­tung der eh­ren­amt­li­chen Rich­ter er­be­ten.

Wei­te­re Statt­haf­tig­keits­vor­aus­set­zun­gen er­ge­ben sich aus § 64 Abs.2 ArbGG:
"Die Be­ru­fung kann nur ein­ge­legt wer­den,
a) wenn sie in dem Ur­teil zu­ge­las­sen wor­den ist,
b) wenn der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des 600 Eu­ro über­steigt,
c) in Rechts­strei­tig­kei­ten über das Be­ste­hen, das Nicht­be­ste­hen oder die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses oder
d) wenn es sich um ein Versäum­nis­ur­teil han­delt, ge­gen das der Ein­spruch an sich nicht statt­haft ist, wenn die Be­ru­fung oder An­schluss­be­ru­fung dar­auf gestützt wird, dass der Fall schuld­haf­ter Versäum­ung nicht vor­ge­le­gen ha­be."

St.

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