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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2014, 4 Sa 23/14
Schlagworte: | Nichtzulassungsbeschwerde | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 4 Sa 23/14 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 15.09.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Heilbronn, 3 Ca 384/13 | |
Ausfertigung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen:
4 Sa 23/14
3 Ca 384/13 ArbG Heilbronn
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Beschluss vom 15.09.2014
In der Rechtssache
- Beklagter/Berufungskläger -
Proz.-Bev.:
gegen
- Kläger/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Stöbe ohne mündliche Verhandlung vom 15.09.2014
beschlossen:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 06.02.2014 (3 Ca 384/13) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, sowie über Weiterbeschäftigung.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2, 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.02.2014 stattgegeben. Es führte zur Begründung aus, die Kündigung sei sozialwidrig. Obwohl der Kläger auf der mit dem Interessenausgleich verbundenen Namensliste namentlich als zu kündigender Mitarbeiter benannt war und dem Beklagten deshalb die Erleichterungen des § 125 InsO zugute kamen, sei die soziale Auswahl grob fehlerhaft erfolgt. Denn das gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO grundsätzlich zulässige Ziel des Erhalts oder der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur sei trotz Vorliegens mehrerer (Unter-)Vergleichsgruppen nicht unter jeweiliger Berücksichtigung und Aufrechterhaltung des jeweiligen Altersproporzes innerhalb dieser (Unter-)Vergleichsgruppen (Räume) verfolgt worden, sondern nur bezogen auf die (Ober-)Vergleichsgruppe aller Mitarbeiter der Abteilung E. E. & S.. Deshalb habe die Sozialauswahl ohne die Altersgruppenbildung überprüft werden müssen. Zwar erachtete das Arbeitsgericht die raumtätigkeitsbezogene Vergleichsgruppenbildung noch nicht als grob fehlerhaft. Jedoch hätte der Beklagte nach Wegfall der Altersgruppenbildung jedenfalls die Sozialdaten der anderen Mitarbeiter der (Unter-)Vergleichsgruppe des Raumes Schleifen/CNP benennen müssen. Dies ergebe sich aus einer die aus § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz KSchG resultierenden subjektiv determinierten materiellen Mitteilungspflicht ergänzenden prozessualen Erklärungspflicht gemäß § 138 ZPO. Da der Beklagte die Sozialdaten der anderen Mitarbeiter des Raumes Schleifen/CNP aus den anderen Altersgruppen nicht benannt habe, sei der Vortrag des Klägers, dort gebe es noch deutlich weniger sozial schutzwürdige Arbeitnehmer, schlüssig und ausreichend und gelte als zugestanden. Außerdem führte das Arbeitsgericht aus, die Sozialauswahl sei insbesondere im Vergleich mit dem Arbeitnehmer W. als grob fehlerhaft anzusehen. Es würde der Vortrag des Klägers ausreichen, dass dieser wesentlich jünger sei. Der Beklagte habe
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nämlich keine substantiierte Auskunft zur Leistungsträgereigenschaft dieses Mitarbeiters gegeben und insb. den Abwägungsvorgang nicht dargestellt.
Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 04.03.2014 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten, die am 27.03.2014 beim Landesarbeitsgericht einging und die innerhalb der bis 05.06.2014 verlängerten Begründungsfrist am 04.06.2014 begründet wurde.
Der Beklagte beanstandet insbesondere eine Verletzung materiellen Rechts und eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung.
Der Beklagte wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er meint, es spiele für das Ergebnis der Sozialauswahl keine Rolle, ob die Arbeitnehmer nach oder vor der Altersgruppenbildung miteinander verglichen wurden. Der Rückschluss, dass die Sozialauswahl deshalb ohne die Altersgruppenbildung hätte erfolgen müssen, sei fehlerhaft. Außerdem habe er doch schon erstinstanzlich die Namen der Produktionsmitarbeiter benannt, einschließlich der Mitarbeiter der Raumtätigkeit Plasmachemie. Die Zugehörigkeit der Mitarbeiter zu den jeweiligen Altersgruppen sei ebenfalls benannt worden. Im Übrigen sei seine Auskunftspflicht zur Sozialauswahl auf die subjektiv tatsächlich eingestellten Überlegungen beschränkt. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seine Auskunftspflicht auf die Sozialdaten aller Arbeitnehmer in der Produktion erweitert. Außerdem habe das Arbeitsgericht übersehen, dass der Kläger auch bei beanstandungsfreier Auswahl zu Kündigung angestanden hätte. Denn in der Raumtätigkeit Plasmachemie der Altersgruppe > 55 Jahre sei die Kollegin Frau G. wegen ihrer Gruppenleiterfunktion mit dem Kläger nicht vergleichbar und die Kollegin Frau S. als schwerbehinderter Mensch aus der Sozialauswahl ausgenommen. Frau P. habe mehr Sozialpunkte als der Kläger.
Der Kläger hält die Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
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II.
Die Berufung ist unzulässig.
Die Berufung war deshalb gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen.
Vorliegend fehlt es an einer der gesetzlichen Form des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechenden Begründung.
1. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO (beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren § 67 ArbGG) zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Damit korrespondiert der notwendige Inhalt einer Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Im Rahmen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen geboten (Pfeiffer in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 66 Rn. 31). Von einer Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Es ist im Einzelnen anzugeben, aus welchen Gründen der Berufungsführer die tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH 20. Juli 2004 - VIII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716). Der Berufungsführer hat sich mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils Punkt für Punkt auseinanderzusetzen. Er muss die Urteilsbegründung im Einzelnen diskutieren (BGH 01. Oktober 1991 - X ZB 4/91 - NJW-RR 1992, 383). Es reicht dabei auch nicht aus, die Auffassungen des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH 09. März 1995 - IX ZR 143/94 - NJW 1995, 1560). Es kann vom Berufungsführer zwar eine schlüssige und rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 08. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - AP ZPO § 520 Nr. 1). Außerdem hat der Berufungsführer die Erheblichkeit und die Ursächlichkeit des behaupteten Rechtsfehlers für die angefochtene Entscheidung im Rahmen seiner Auseinan-
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dersetzung mit den Urteilsgründen darzulegen (BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - BAGE 122, 190; Pfeiffer in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 66 Rn. 32).
2. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Beklagten nicht gerecht.
a) Der Beklagte verkannte den Inhalt der Begründung des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit der durchgeführten Altersgruppenbildung.
Die Berufungsbegründung setzt sich offenkundig nur mit der Begründung der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Heilbronn aus den Parallelfällen auseinander. Denn die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Heilbronn begründete die Unzulässigkeit der Altersgruppenbildung damit, dass deswegen, weil zuerst eine Zuordnung nach Altersgruppen erfolgt sei und erst anschließend eine Zuordnung nach Raumtätigkeiten, eine Altersgruppenproportionalität nur vergleichsgruppenübergreifend habe berücksichtigt werden können. Deshalb führte der Beklagte aus, es könne für das Ergebnis der Sozialauswahl keinen Unterschied machen, ob die Arbeitnehmer nach oder vor der Altersgruppenbildung miteinander verglichen wurden.
Die 3. Kammer, deren Urteil vorliegend aber angegriffen ist, führte dagegen aus, die Proportionalität der Altersgruppen hätte nicht nur bezogen auf die (Ober)Vergleichsgruppe aller Mitarbeiter der Abteilung E. E. & S. beibehalten werden müssen, sondern auch bezogen auf alle (Unter-) Vergleichsgruppen (Räume). Dies hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob die Altersgruppeneinteilung vor oder erst nach der Vergleichsgruppeneinordnung erfolgt ist. Die Berufungsbegründung des Beklagten argumentiert somit schlicht an der Begründung des Arbeitsgerichts vorbei und kann sich deshalb zwangsläufig nicht mit dieser auseinandersetzen.
b) Der Verweis des Beklagten, dass seine Auskunftspflicht zur Sozialauswahl beschränkt sei auf seine subjektiv tatsächlich angestellten Überlegungen, stellt ebenfalls keine hin-reichende Auseinandersetzung mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils dar. Denn das Arbeitsgericht konstatierte dem Beklagten ausdrücklich, dass seine materielle Auskunftspflicht auf die tatsächlich angestellten Überlegungen beschränkt gewesen sei. Jedoch führte das Arbeitsgericht zusätzlich aus, dass wegen der Fehlerhaftigkeit der Al-
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tersgruppenbildung und der daraus resultierenden Unmöglichkeit des Klägers zu weiterem substantiierten Vortrag, die Auskunftspflicht des Beklagten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz KSchG ergänzt werde um eine prozessuale Erklärungspflicht gemäß § 138 ZPO. Mit letzterer Erklärungspflicht - und diese war streitentscheidend - setzte sich der Beklagte aber nicht auseinander.
Es ist auch keine Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil, wenn der Beklagte vorträgt, die Namen aller Produktionsmitarbeiter nebst Altersgruppen benannt zu haben. Dem Arbeitsgericht ging es nicht um die Kenntnis der Namen, sondern um die Sozialdaten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Arbeitsgericht auch keine Vergleichbarkeit des Klägers mit allen Produktionsmitarbeitern angenommen. Vielmehr hat das Arbeitsgericht die Einschränkung der Vergleichsgruppen auf Raumtätigkeiten als zumindest nicht grob fehlerhaft akzeptiert. Auch die Annahme, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft die Benennung der Sozialdaten aller Produktionsmitarbeiter verlangt, geht daher an der arbeitsgerichtlichen Begründung schlicht vorbei und setzt sich mit dieser nicht auseinander.
Hinzu kommt, dass der Beklagte ersichtlich die Berufungsbegründung aus einem anderen Parallelverfahren einer Mitarbeiterin des Raums Plasmachemie der Altersgruppe > 55 Jahre entnommen hat. Die Ausführungen der Berufungsbegründung passen nicht auf den Kläger, der im Raum Schleifen/CNP tätig war, welcher der Altersgruppe > 45 Jahre zugehörig ist, sowie der (Ober-) Vergleichsgruppe E. E. & S..
c) Vertritt aber das Arbeitsgericht die Auffassung, die Sozialauswahl hätte jedenfalls ohne Altersgruppenbildung innerhalb der (Unter-)Vergleichsgruppe der Raumtätigkeit Schleifen/CNP erfolgen müssen, somit unter Einbeziehung aller Mitarbeiter aller Altersgruppen innerhalb dieses Raumes, so hätte es schon keine hinreichende Auseinandersetzung mit der arbeitsgerichtlichen Begründung dargestellt, wenn der Beklagte bloß darauf verwiesen hätte, dass es innerhalb der Altersgruppe > 45 Jahre in der (Unter-)Vergleichsgruppe Raumtätigkeit Schleifen/CNP keine vorrangig zu kündigenden Arbeitnehmer gegeben hätte. Erst recht passt die tatsächliche Begründung des Beklagten, dass es innerhalb der
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Altersgruppe > 55 Jahre im Raum Plasmachemie keine vorrangig zu kündigenden Arbeitnehmer gegeben hätte, nicht zur Argumentation des Arbeitsgerichts.
d) Außerdem setzt sich die Berufungsbegründung mit dem Argument des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe zur Leistungsträgereigenschaft des Herrn W. nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, überhaupt nicht auseinander. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 10.09.2014 auf seinen bereits erstinstanzlichen Vortrag zu den Englischkenntnissen des Herrn W. verwies, erfolgt dies außerhalb der Begründungsfrist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
4. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 77 Satz 1 ArbGG).
Der Vorsitzende:
Stöbe
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