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BAG begrenzt Nichtzulassungsbeschwerde
03.03.2015. Wer vor dem Arbeitsgericht verloren hat und Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) einlegt, sollte seine Berufung sorgfältig begründen, denn sonst droht die Verwerfung der Berufung als unzulässig.
Lässt das LAG in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise den Gang zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu, ist gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig kein Kraut gewachsen: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist dann von vornherein ausgeschlossen.
Das hat das BAG vor kurzem bekräftigt: BAG, Beschluss vom 06.01.2015, 6 AZB 105/14.
- Welche Konsequenzen drohen bei schlampiger Berufungsbegründung und wie geht es nach der Verwerfung einer Berufung als unzulässig weiter?
- Der Streitfall: Insolvenzverwalter verliert einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht und begründet seine Berufung nicht korrekt
- BAG: Lässt das LAG in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft
Welche Konsequenzen drohen bei schlampiger Berufungsbegründung und wie geht es nach der Verwerfung einer Berufung als unzulässig weiter?
Hat man vor dem Arbeitsgericht, d.h. der ersten Instanz, den Kürzeren gezogen, kann man im Allgemeinen gemäß § 64 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) das Urteil mit der Berufung angreifen. Zuständig ist das Landesarbeitsgericht (LAG), und für das Berufungsverfahren vor den LAGs gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Berufung entsprechend (§ 64 Abs.6 Satz 1 ArbGG).
Aufgrund dieser Verweisung sind die LAGs als Berufungsgerichte im Prinzip an dieselben Verfahrensvorschriften gebunden wie die Landgerichte bzw. Oberlandesgerichte (OLGs), wenn sie zivilrechtliche Berufungsverfahren zu entscheiden haben.
Das wiederum heißt, dass man sich als Berufungsführer mit der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Begründung seiner Berufung Mühe geben muss: Man muss dem Berufungsgericht genau erklären, warum das Arbeitsgericht in seinem Urteil einen oder mehrere Fehler gemacht hat und warum diese Fehler urteilstragend sind, d.h. warum das Urteil auf diesen Fehlern beruht (§ 64 Abs.6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs.3 Nr.2 und Nr.3 ZPO).
Diese gedankliche bzw. argumentative Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil soll es dem Berufungsgericht erleichtern, die Knackpunkte aufzufinden, über die in der zweiten Instanz gestritten werden soll. Übersieht der Berufungsführer hier ein urteilstragendes Argument, ist seine Berufung unvollständig begründet. Dann muss das LAG die Berufung als unzulässig verwerfen (§ 522 Abs.1 Satz 2 ZPO). Das hat zur Folge, dass ein Berufungsverfahren erst gar nicht durchgeführt wird, d.h. das LAG befasst sich nicht weiter mit der Angelegenheit.
Fraglich ist, was der Berufungsführer gegen einen solchen Verwerfungsbeschluss unternehmen kann, d.h. ob es hier einen Weg zum BAG gibt. Zu dieser Frage enthält § 77 Satz 1 und 2 ArbGG folgende Regelung:
"Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs.2 entsprechend."
Wie man dieser Regelung entnehmen kann, hat das LAG darüber zu entscheiden, ob es den Gang zum BAG (ausdrücklich) eröffnet, d.h. ob es die Rechtsbeschwerde zulässt oder nicht. Das entspricht der Rechtslage bei einem Berufungsurteil, das in der Sache selbst ergeht: Auch hier kann das LAG die Revision zulassen. Lässt das LAG gegen ein Berufungsurteil die Revision nicht zu, kann die unterlegene Partei eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG einlegen (§ 72a ArbGG), die allerdings nur selten Erfolg hat.
Fraglich ist, ob der Berufungsführer, dessen Berufung wegen (angeblich) unzureichender Begründung per LAG-Beschluss als unzulässig verworfen wurde, gegen diesen Beschluss beim BAG Nichtzulassungsbeschwerde erheben kann.
Der Streitfall: Insolvenzverwalter verliert einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht und begründet seine Berufung nicht korrekt
Im Streitfall hatte ein Insolvenzverwalter mehreren Arbeitnehmern gekündigt und war daraufhin in mehreren Parallelverfahren von den gekündigten Arbeitnehmern verklagt worden. Eine dieser Kündigungsschutzklagen hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, und der verklagte Insolvenzverwalter legte Berufung zum LAG Baden-Württemberg ein.
Dort allerdings unterlief seinem Anwalt ein folgenschwerer Fehler: Er "begründete" die Berufung, indem er sich auf die Argumentation eines Urteils bezog, das in einem Parallelverfahren ergangen war. Die "Berufungsbegründung" war daher nicht konkret auf das angegriffenen Urteil in diesem Kündigungsschutzverfahren bezogen, sondern vielmehr auf ein Urteil, das ein Kollege des klagenden Arbeitnehmers in einem Parallelprozess erstritten hatte.
Obwohl die Urteilsbegründungen bei solchen Klagewellen oft ähnlich sind und obwohl auch die Argumentation des betriebsbedingt kündigenden Arbeitgebers (hier des Insolvenzverwalters) gegenüber vielen gekündigten Arbeitnehmern oft vergleichbar ist, sollte man doch zumindest in jedem Einzelfall auf das hier ergangene Urteil schauen und sich dessen Gründe genau ansehen, wenn man in Berufung gehen möchte.
Das hatte der Insolvenzverwalter bzw. sein Anwalt hier nicht getan, und das hatte die Zurückweisung der Berufung als unzulässig zur Folge (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2014, 4 Sa 23/14). In diesem Beschluss ließ das LAG die Revisionsbeschwerde zum BAG nicht zu. Der Insolvenzverwalter legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG ein.
BAG: Lässt das LAG in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft
Das BAG entschied ebenfalls gegen den Insolvenzverwalter, d.h. es verwarf seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Zur Begründung bezieht es sich auf die eingeschränkte Verweisung in § 77 Satz 2 ArbGG.
Hier, d.h. in § 77 Satz 2 ArbGG, wird ausdrücklich nur auf § 72 Abs.2 ArbGG Bezug genommen. In § 72 Abs.2 ArbGG wiederum sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen das LAG die Revision zuzulassen hat. Dagegen enthält § 77 ArbGG keinen Verweis auf § 72a ArbGG, d.h. auf die Regelung zur Nichtzulassungsbeschwerde. Daraus hatte das BAG bereits in der Vergangenheit den Schluss gezogen, dass der Berufungsführer, dessen Berufung wegen unzureichender Begründung vom LAG per Beschluss als unzulässig verworfen wurde, keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen kann.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussion und verfassungsrechtlicher Argumente bleibt das BAG bei seiner bisherigen Linie. Es ist zwar gesetzlich nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen der am LAG tätige Berufsrichter (er bildet zusammen mit zwei ehrenamtlichen Richtern die Kammer des LAG) über die Verwerfung einer Berufung als unzulässig
- alleine am Schreibtisch per Beschluss entscheiden sollte (Grundlage ist hier § 66 Abs.2 Satz 2, 2. Halbsatz ArbGG) oder aber besser
- zusammen mit seinen ehrenamtlichen Richterkollegen per Urteil,
aber allein in dieser Verfahrensalternative liegt noch kein Verfassungsverstoß, so das BAG, obwohl der vom LAG-Vorsitzenden eingeschlagene Weg erhebliche verfahrensmäßige Auswirkungen hat:
Verwirft der Vorsitzende die Berufung alleine im Wege des Beschlusses und lässt die Revisionsbeschwerde nicht zu, hat die betroffene Partei keine Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, verwirft er die Berufung dagegen zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern per Urteil und lässt das Urteil die Revision nicht zu, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, denn es ist ja ein LAG-Urteil in der Welt (und nicht nur ein Beschluss). Ein Verstoß gegen das Verfassungsprinzip des "gesetzlichen Richters" (Art.101 Abs.1 Satz 2 Grundgesetz - GG) liegt hierin aber nicht, so das BAG.
Fazit: LAGs ringen sich äußerst ungern und dementsprechend selten zu der Bewertung durch, dass eine Berufungsbegründung unzureichend begründet ist und die Berufung daher bereits aus diesem formalen Grund als unzulässig zu verwerfen ist. Die wenigen Fälle, in denen solche Entscheidungen ergehen, sind daher von einem ziemlich deutlichen Desinteresse des Berufungsführers an einer sachlichen Argumentation geprägt. Oft soll die Berufung hier nur den Eintritt der Rechtskraft hinausschieben.
Verwirft das LAG bzw. ein Kammervorsitzender in derartigen Fällen eine mangelhaft begründete Berufung per Beschluss als unzulässig und lässt die Revision nicht zu (warum auch?), ist es sachgerecht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde generell ausgeschlossen ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.01.2015, 6 AZB 105/14
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2014, 4 Sa 23/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
Letzte Überarbeitung: 24. November 2017
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