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BAG, Beschluss vom 15.04.2009, 3 AZB 93/08
Schlagworte: | Beschäftigungsanspruch, Weiterbeschäftigung | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 3 AZB 93/08 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 15.04.2009 | |
Leitsätze: | 1. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. 2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können gegen die Zwangsvollstreckung Gründe, aus denen die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sein soll, nicht angeführt werden, soweit sie bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren. |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bayreuth, Beschluss vom 27.08.2008, 5 Ca 405/07 Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 15.10.2008, 7 Ta 181/08 |
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BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZB 93/08
7 Ta 181/08
Landesarbeitsgericht
Nürnberg
BESCHLUSS
In Sachen
Vollstreckungsschuldnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
pp.
Vollstreckungsgläubiger, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. April 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2008 - 7 Ta 181/08 - wird zurückgewiesen.
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Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Parteien führen einen Kündigungsschutzprozess. Dieser ist erstinstanzlich abgeschlossen. Mit Ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Vollstreckungsschuldnerin - Arbeitgeberin und Vollstreckungsschuldnerin im Kündigungsschutzprozess - gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, das der Durchsetzung einer vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Vollstreckungsgläubigers - Arbeitnehmer und Vollstreckungsgläubiger im Kündigungsschutzprozess - dient.
Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts ist der Vollstreckungsgläubiger seit dem 1. September 1974 bei der Vollstreckungsschuldnerin und deren Rechtsvorgängern tätig und Mitglied sowie Vorsitzender des dort gebildeten Betriebsrats. Eine bereits früher ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien wurde rechtskräftig für unwirksam erklärt. Im hier maßgeblichen Verfahren geht es um eine erneute Kündigung, die die Vollstreckungsschuldnerin am 28. März 2007 ausgesprochen hat. Diese hat sie darauf gestützt, dass die vom Vollstreckungsgläubiger wahrgenommenen Arbeitsaufgaben weggefallen seien und sie ihn wegen der Schließung einer Betriebsabteilung auch ohne das Verfahren nach § 103 BetrVG kündigen könne, da die Voraussetzungen von § 15 Abs. 5 KSchG vorlägen. Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin ein gesondertes Verfahren nach § 103 BetrVG eingeleitet. Im hier maßgeblichen Verfahren hat sie in der Berufungsinstanz hilfsweise einen Auflösungsantrag gestellt.
Das Arbeitsgericht hat der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 14. November 2007 stattgegeben. Es hat im Tenor zu 2. gleichzeitig Folgendes ausgesprochen:
„Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Angestellter über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss
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des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.“
Neben der Feststellung, dass der Vollstreckungsgläubiger als Angestellter für zuletzt 3.300,00 Euro brutto monatlich beschäftigt war, enthält das Urteil die Feststellung, dass er im Kundendienst eingesetzt war. Aus dem Urteil ergibt sich ferner Sachvortrag des Vollstreckungsgläubigers, er sei insbesondere in der Betreuung einer Hotline für Kunden digitaler Diktiersysteme tätig gewesen. Insoweit habe er auch Reparaturanweisung bearbeitet und Installationsanweisungen gegeben sowie Bedienungsanleitungen redaktionell erstellt. Er habe zudem technische Schulungen für digitale Diktiergeräte durchgeführt. Demgegenüber hat die Vollstreckungsschuldnerin vorgetragen, der Vollstreckungsgläubiger sei im Bereich analoger Diktiersysteme tätig gewesen, insofern aber nicht bestritten, dass er Hotlineanfragen behandelt hat. In Schriftsätzen, die das Arbeitsgericht durch Verweisung in Bezug genommen hat, hat die Vollstreckungsschuldnerin weiter vorgetragen, dass der Vollstreckungsgläubiger Reparaturanweisungen für Fachhändler und Servicemitteilungen - Mitteilungen über Fehlerquellen - erstellt hat sowie gelegentlich Schulungen vorbereitet und dafür auch Schulungsunterlagen erstellt hat. Bis 1996 habe der Vollstreckungsgläubiger auch Reparaturen an technischen Geräten durchgeführt sowie Fehlerdatenerfassung und -auswertung vorgenommen. In diesem Zusammenhang habe er auch am EDV-System für SAP gearbeitet.
Das Arbeitsgericht hat von seinem Urteil am 14. Dezember 2007 eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Gründe erstellt. Am 28. August 2008 hat es eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit Entscheidungsgründen erteilt. Die abgekürzte Ausfertigung wurde der Vollstreckungsschuldnerin zu Händen ihrer Bevollmächtigten am 7. Dezember 2007 und die mit Gründen versehene am 13. Februar 2008 zugestellt.
Der Vollstreckungsgläubiger wird von der Vollstreckungsschuldnerin nicht beschäftigt.
Das Arbeitsgericht erließ zunächst auf der Basis der Kurzausfertigung gegen die Vollstreckungsschuldnerin einen Zwangsgeldbeschluss über 1.000,00 Euro. Dieser wurde im Beschwerdeverfahren vom Landesarbeits-
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gericht aufgehoben, da allein aufgrund der Ausfertigung ohne Gründe der Beschäftigungstitel zu unbestimmt sei, um als Grundlage einer Vollstreckung zu dienen.
Auf erneuten Antrag des Vollstreckungsgläubigers erließ das Arbeitsgericht nach der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung mit Gründen einen Zwangsgeldbeschluss über 3.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne für je 300,00 Euro einen Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Vollstreckungsschuldnerin. Auf die sofortige Beschwerde änderte das Landesarbeitsgericht diesen Beschluss insofern ab, als es das Zwangsgeld auf 1.000,00 Euro verringerte und Zwangshaft für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konnte, von 10 Tagen festsetzte. Es hat im Tenor des Beschlusses die Rechtsbeschwerde ohne Einschränkungen zugelassen und - bezugnehmend auf die Argumentation der Vollstreckungsschuldnerin - in den Gründen dazu angeführt, die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Arbeitgeber auf die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung berufen könne, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Vollstreckungsschuldnerin dagegen, dass ein Zwangsgeld gegen sie festgesetzt wurde. Sie vertritt die Auffassung der Vollstreckungstitel sei zu unbestimmt und ihr die Weiterbeschäftigung des Vollstreckungsgläubigers aus den bereits im Kündigungs-schutzverfahren vor dem Arbeitsgericht vorgetragenen Gründen unmöglich.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist vollumfänglich statthaft. Das Landesarbeitsgericht hat sie im Tenor seines Beschlusses ohne Einschränkungen zugelassen. Die Ausführungen in den Gründen sollen die Rechtsbeschwerde nicht einschränken, sondern lediglich verdeutlichen, warum das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde als gegeben ansah. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, inwieweit eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde möglich gewesen wäre.
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2. Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts in der Form, wie er sie aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landesarbeitsgerichts gefunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Bei dem ausgeurteilten Beschäftigungsanspruch handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner, wenn er sie - wie hier die Vollstreckungsschuldnerin - nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (§ 888 ZPO). Dies ist durch den vorliegenden Beschluss geschehen.
b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen Kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).
c) Zu Unrecht rügt die Vollstreckungsschuldnerin, dass der Entscheidungsausspruch zu unbestimmt für eine Zwangsvollstreckung ist.
aa) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97 - zu I 2 a der Gründe, NJW 1999, 954). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der
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Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195).
Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (vgl. BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - zu B II 2 c bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7).
Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 105, 195). Geht es - wie hier - um ein Urteil, ist dabei zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO in Urteilen eine Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten.
bb) Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Titulierung des dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen während des Laufes eines Kündigungsschutzprozesses zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung (grundlegend: BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122) muss deshalb der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht, da der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden muss. Andererseits kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz
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bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer nämlich regelmäßig keinen Anspruch, weil dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung zusteht. Soweit nicht die Ausübung dieses Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist, gibt es deshalb keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen Beschäftigungsausspruch zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten, eng begrenzten Weise zu verpflichten (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - zu II 1 b der Gründe).
Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - zu II 1 b der Gründe). Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt (Hessisches LAG 23. Oktober 2008 - 12 Ta 383/08 - zu II der Gründe; aA LAG Niedersachsen 2. Februar 2007 - 12 Ta 621/06 - zu II 2 c der Gründe, AE 2008, 71) oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll.
Daraus folgt zugleich, dass der Arbeitgeber solange keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist, als er den Arbeitnehmer in der Art beschäftigt, wie es sich aus dem Titel ergibt. Streitigkeiten darüber, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt wurde, gehören nicht ins Vollstreckungsverfahren und sind ggf. in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu klären.
cc) Im vorliegenden Fall ist das arbeitsgerichtliche Urteil in diesem Sinne bestimmt genug.
Schon aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ergibt sich, dass der Vollstreckungsgläubiger als Angestellter, also nicht als gewerblicher Arbeitnehmer, weiter beschäftigt werden soll. Aus den unstreitigen Angaben zur bisherigen Beschäftigung folgt weiter, dass der Vollstreckungsgläubiger im technischen Bereich, einschließlich der konzeptionellen Erstellung von
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Schulungsunterlagen und Ähnlichem beschäftigt war. Damit ist die Art der Tätigkeit, mit der der Vollstreckungsgläubiger einzusetzen ist, ausreichend bestimmt: Er ist mit Tätigkeiten als technischer Angestellter zu befassen, die die eigenständige Anwendung technischer Fertigkeiten voraussetzen.
d) Die von der Vollstreckungsschuldnerin ins Feld geführten Gründe dafür, dass ihr die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich ist, sind unbeachtlich.
Zu Recht ist die angefochtene Entscheidung davon ausgegangen, dass Gründe, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren, insoweit nicht herangezogen werden können. Etwas anderes widerspräche gerade der dargelegten Aufteilung der Funktionen von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Welche Verpflichtungen bestehen, ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Sachvortrags im Erkenntnisverfahren festzustellen, im Vollstreckungsverfahren geht es nur noch um die Feststellung, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert wurden (wie hier: Hessisches LAG 23. Oktober 2008 - 12 Ta 383/08 - zu II der Gründe; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - zu II 1 c (1) der Gründe; aA LAG Hamm 21. Februar 2007 - 7 Ta 90/07 - zu II der Gründe; Sächsisches LAG 20. November 2006 - 4 Ta 240/06 (8) - zu II 2 c der Gründe, LAGE ZPO 2002 § 888 Nr. 6). Wenn eine Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus der Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entgegenstanden.
Der Vollstreckungsschuldner ist dadurch nicht schutzlos. Es bleibt ihm unbenommen, nach Berufungseinlegung gemäß § 719 und § 707 ZPO iVm. § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG vorzugehen und geltend zu machen, die Zwangsvollstreckung führe zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil.
3. Sonstige Gründe stehen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen.
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Auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im ersten Beschwerdeverfahren kommt es nicht an. Sie waren auf eine Situation gerichtet, die seit Vorliegen des Urteils mit vollständigen Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist und entfalten schon deshalb insoweit keine Rechtskraft.
Die Höhe des Zwangsgeldes greift die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht nicht an.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Reinecke
Kremhelmer
Zwanziger
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