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BAG, Be­schluss vom 04.12.2013, 7 ABR 7/12

   
Schlagworte: Betriebsrat: Benachteiligung, Abmahnung, Betriebsratsmitglied
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 7/12
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 04.12.2013
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hannover, Beschluss vom 17.08.2010, 6 BV 14/10
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2011, 16 TaBV 75/10
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

7 ABR 7/12
16 TaBV 75/10
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Nie­der­sach­sen


Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
4. De­zem­ber 2013

BESCHLUSS

Schie­ge, Ur­kunds­be­am­ter

der Geschäfts­stel­le

In dem Be­schluss­ver­fah­ren mit den Be­tei­lig­ten

1.

An­trag­stel­ler, Be­schwer­deführer und Rechts­be­schwer­deführer,

2.

3.

Be­schwer­deführer und Rechts­be­schwer­deführer,

4. ...,


- 2 -

hat der Sieb­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der Be­ra­tung vom 4. De­zem­ber 2013 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Lin­sen­mai­er, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Prof. Dr. Kiel, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Schmidt so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Busch und Strip­pel­mann für Recht er­kannt:


Die Rechts­be­schwer­de des Be­triebs­rats ge­gen den Be­schluss des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nie­der­sach­sen vom 30. No­vem­ber 2011 - 16 TaBV 75/10 - wird zurück­ge­wie­sen.


Auf die Rechts­be­schwer­de des Be­tei­lig­ten zu 3. wird der Be­schluss des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nie­der­sach­sen vom 30. No­vem­ber 2011 - 16 TaBV 75/10 - teil­wei­se auf­ge­ho­ben.


Die Ar­beit­ge­be­rin wird ver­pflich­tet, die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 ge­genüber dem Be­tei­lig­ten zu 3. aus des­sen Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.

Im Übri­gen wird die Rechts­be­schwer­de des Be­tei­lig­ten zu 3. zurück­ge­wie­sen.

Von Rechts we­gen!

Gründe

A. Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Be­rech­ti­gung ei­ner dem Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den er­teil­ten Ab­mah­nung so­wie in die­sem Zu­sam­men­hang über Fest-stel­lungs- und Un­ter­las­sungs­ansprüche.


Die zu 2. be­tei­lig­te Ar­beit­ge­be­rin be­treibt ein psych­ia­tri­sches und psy­cho­so­ma­ti­sches Fach­kran­ken­haus. In die­sem ist der zu 1. be­tei­lig­te 15-köpfi­ge Be­triebs­rat ge­bil­det, des­sen frei­ge­stell­ter Vor­sit­zen­der der Be­tei­lig­te zu 3. ist.

Am 4. De­zem­ber 2009 in­for­mier­te die bei der Ar­beit­ge­be­rin beschäftig­te Ar­beit­neh­me­rin L die Geschäfts­lei­tung an­hand ei­nes Form­blatts „Mel­dung über
 


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ein be­son­de­res Vor­komm­nis“ darüber, dass sie ge­se­hen ha­be, wie der Haus-meis­ter Herr B am 2. De­zem­ber 2009 ei­nen Heim­be­woh­ner be­schimpft und den rech­ten Arm zu ei­nem Schlag er­ho­ben ha­be, der Heim­be­woh­ner aber - da er sich ge­duckt ha­be - nicht ge­trof­fen wor­den sei. We­gen die­ser Mel­dung wand­te sich Herr B an den Be­triebs­rat. Am 9. De­zem­ber 2009 führ­te der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de ge­mein­sam mit ei­nem wei­te­ren Be­triebs­rats­mit­glied - dem vor­mals Be­tei­lig­ten zu 4., des­sen Ar­beits­verhält­nis mitt­ler­wei­le be­en­det und das Ver­fah­ren in­so­weit ein­ge­stellt ist - ein Gespräch mit Frau L. Mit Schrei­ben vom sel­ben Tag teil­te Frau L der Geschäfts­lei­tung mit:


„...
ich möch­te Sie über den Be­such der Be­triebs­rats­mit­glie­der Herr V und Herr F be­rich­ten und mich gleich­zei­tig über die Art und Wei­se des Um­gangs mit mir bei Ih­nen be­schwe­ren.


Um ca. 10.00 Uhr ka­men Herr V und Herr F auf Wohn­be­reich 1, um mit mir ein Gespräch zu führen. Herr V schick­te die bei­den dienst­ha­ben­den Pfle­ger ... und ... aus dem Dienst­zim­mer, wo­durch al­les für mich ei­nen verhörar­ti­gen Cha­rak­ter be­kam. Ich das auch so­fort ge­sagt und be­schrie­ben, dass es mir nicht gut geht. Herr V spiel­te es her­un­ter. Mir wur­de ein schlech­tes Ge­wis­sen ein­ge­re­det, ich soll­te die Satz­stel­lung und For­mu­lie­run­gen über­den­ken oder soll­te ei­ne Zeich­nung mit Da­tum und Un­ter­schrift an­fer­ti­gen.


Herr F zeich­ne­te auch et­was vor, das ich un­ter­zeich­nen soll­te, wenn ich es für rich­tig hielt. Ha­be mich ge­wei­gert, hat­te nach dem Gespräch so ein schul­di­ges, schlech­tes Gefühl.


Herr V ver­such­te sein An­lie­gen run­ter­zu­spie­len Zi­tat: ‚... A, kann ich mich dar­auf ver­las­sen, dass es beim Ab­weh­ren bleibt, was Du ge­se­hen hast. Ich muss nämlich noch ein Schrei­ben für ... auf­set­zen:‘ Das wa­ren sei­ne Wor­te.


Über­le­ge, es be­darf doch nur der For­mu­lie­rung. Ich ha­be auf mein Schrei­ben vom 4.12.09 ver­wie­sen... Bei­de sind dann ge­gan­gen.
...“

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Zu die­ser Be­schwer­de äußer­ten sich der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de und das Be­triebs­rats­mit­glied mit ei­nem Schrei­ben an die Geschäfts­lei­tung vom 16. De­zem­ber 2009. Das Schrei­ben lau­tet aus­zugs­wei­se:

„...
die Be­schwer­de von Frau L vom 09.12.09 hat uns sehr über­rascht. Un­se­re Er­in­ne­rung an den Ab­lauf des Gespräches vom 09.12.09 un­ter­schei­det sich er­heb­lich von der Schil­de­rung der Kol­le­gin L.


Un­se­re Ab­sicht war es, uns von Frau L den zu­grun­de lie­gen­den Sach­ver­halt bezüglich des Vor­falls vom 02.12.09 zwi­schen Herrn B und dem Be­woh­ner, Herrn ..., aus Ih­rer Sicht erläutern zu las­sen, nach­dem Herr B uns sei­ne Sicht­wei­se ge­schil­dert hat­te.


Das un­se­re Bemühun­gen um Sach­aufklärung evtl. miss-ver­stan­den wur­den, macht uns be­trof­fen.
...“

Mit Schrei­ben vom 13. Ja­nu­ar 2010 er­teil­te die Ar­beit­ge­be­rin dem Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den (eben­so wie mit ei­nem wei­te­ren Schrei­ben dem vor­mals zu 4. be­tei­lig­ten Be­triebs­rats­mit­glied) ei­ne „Ab­mah­nung“ mit fol­gen­dem Wort­laut:

„...
Von un­se­rem An­ge­bot, ein ge­mein­sa­mes Gespräch zu führen, ha­ben Sie kei­nen Ge­brauch ge­macht. Wie be­reits an­gekündigt, mah­nen wir Sie hier­mit we­gen des Vor­falls vom 09.12.2009 - Frau L - aus­drück­lich ab.


Nach den glaub­haf­ten Be­kun­dun­gen von Frau L, de­nen Sie im We­sent­li­chen nicht wi­der­spro­chen ha­ben, ha­ben Sie in un­zulässi­ger Wei­se ver­sucht, Frau L zu ver­an­las­sen, ih­re Be­ob­ach­tun­gen zu dem Vor­fall am 02.12.2009 - B/... - zu­guns­ten des Herrn B zu kor­ri­gie­ren. Auch als BR-Vor­sit­zen­der und frei­ge­stell­tes BR-Mit­glied sind Sie an Ge­setz und Recht ge­bun­den, darüber­hin­aus be­steht auch die Ver­pflich­tung zur Rück­sicht­nah­me auf die Rech­te und In­ter­es­sen an­de­rer Ar­beit­neh­mer wei­ter. Nach dem von Frau L be­kannt ge­mach­ten Gesprächs­ver­lauf be­steht für uns der drin­gen­de Ver­dacht, dass Sie auch aus straf­recht­li­cher Sicht in un­zulässi­ger Wei­se ver­sucht ha­ben, Druck auf Frau L aus­zuüben, um die­se zu ver­an­las­sen, ih­re tatsächli­chen Wahr­neh­mun­gen an­ders dar­zu­stel­len, als wie


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sie sie wahr­ge­nom­men hat. Dies ist ei­ne schwer­wie­gen­de Ver­let­zung auch Ih­rer ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Sie ha­ben da­mit auch ge­gen das Rück­sicht­nah­me-und Über­maßver­bot ver­s­toßen.


Wir mah­nen Sie des­halb ab und wei­sen dar­auf­hin, dass wir uns für den Fall ei­ner Wie­der­ho­lung vor­be­hal­ten, das mit Ih­nen be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis auch außer­or­dent­lich zu kündi­gen.
...“
 

Der Be­triebs­rat hat mit dem beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­lei­te­ten Be­schluss­ver­fah­ren - so­weit für die Rechts­be­schwer­de noch von Be­deu­tung - die Fest­stel­lung be­gehrt, dass die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 un­wirk­sam sei und ei­ne Be­hin­de­rung und Störung der Ar­beit des Be­triebs­rats so­wie des Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den dar­stel­le. Nach­dem das Lan­des­ar­beits­ge­richt den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den (eben­so wie das wei­te­re Mit­glied des Be­triebs­rats) am Ver­fah­ren be­tei­ligt hat, hat die­ser im Be­schwer­de­ver­fah­ren gleich­lau­ten­de Fest­stel­lun­gen be­gehrt und darüber hin­aus - eben­so wie der Be­triebs­rat hilfs­wei­se - von der Ar­beit­ge­be­rin die Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te so­wie die Ver­pflich­tung ver­langt, es künf­tig zu un­ter­las­sen, ge­genüber Be­triebs­rats­mit­glie­dern Ab­mah­nun­gen für Hand­lun­gen zu er­tei­len, die als Man­dats­ausübung an­zu­se­hen sei­en. Der Be­triebs­rat und der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de ha­ben die Auf­fas­sung ver­tre­ten, ih­re Ansprüche sei­en im Be­schluss­ver­fah­ren zu ver­fol­gen. Die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 sei be­triebs­ver­fas­sungs­wid­rig. Sie zie­le auf ei­ne Störung und Be­hin­de­rung der Ar­beit des Be­triebs­rats und des Be­tei­lig­ten zu 3. in sei­ner Funk­ti­on als Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der.


Der Be­triebs­rat und der Be­tei­lig­te zu 3. ha­ben - so­weit für die Rechts­be­schwer­de von In­ter­es­se - be­an­tragt

fest­zu­stel­len, dass


1. die Ab­mah­nung des Be­tei­lig­ten zu 3. vom 13. Ja­nu­ar 2010 un­wirk­sam ist und
 


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2. so­wohl ei­ne Be­hin­de­rung und Störung der Ar­beit des Be­triebs­rats als auch der Ar­beit des Be­tei­lig­ten zu 3. ist, so­wie beim Lan­des­ar­beits­ge­richt außer­dem - der Be­triebs­rat hilfs­wei­se und der Be­tei­lig­te zu 3. un­be­dingt -,

3. die Ar­beit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 ge­genüber dem Be­tei­lig­ten zu 3. zurück­zu­neh­men und aus des­sen Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen,

4. die Ar­beit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, es zu un­ter­las­sen, ge­genüber Mit­glie­dern des Be­triebs­rats in­di­vi­du­al-recht­li­che Ab­mah­nun­gen für Hand­lun­gen zu er­tei­len, die als Betäti­gung des Be­triebs­rats­man­dats an­zu­se­hen sind.


Die Ar­beit­ge­be­rin hat be­an­tragt, die Anträge ab­zu­wei­sen; der An­trags­er­wei­te­rung in der Be­schwer­de­instanz hat sie wi­der­spro­chen. Sie hat sich auf den Stand­punkt ge­stellt, es feh­le dem Be­triebs­rat an der An­trags­be­fug­nis. In der be­rech­tig­ten Ab­mah­nung des Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den we­gen der Ver­let­zung sei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Rück­sicht­nah­me­pflich­ten lie­ge kei­ne Störung oder Be­hin­de­rung der Ar­beit des Be­triebs­rats oder sei­ner Mit­glie­der.
 

Das Ar­beits­ge­richt hat die - bei ihm al­lein anhängi­gen Anträge zu 1. und zu 2. - als un­zulässig ab­ge­wie­sen und zur Be­gründung aus­geführt, der Be­triebs­rat ver­fol­ge die­se Anträge in der nicht zulässi­gen Ver­fah­rens­art des Be­schluss­ver­fah­rens. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­schwer­den des Be­triebs­rats und des Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den - auch hin­sicht­lich der Anträge zu 3. und zu 4. - zurück­ge­wie­sen. Mit ih­ren Rechts­be­schwer­den ver­fol­gen der Be­triebs­rat und der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de ih­re Anträge wei­ter. Die Ar­beit­ge­be­rin be­an­tragt die Zurück­wei­sung der Rechts­be­schwer­de und führt in ih­rer Rechts­be­schwer­de­er­wi­de­rung ua. aus: „... ganz un­abhängig von der of­fe­nen Fra­ge, ob der An­trags­er­wei­te­rung ein ent­spre­chen­der Be­schluss des“ Be­triebs­rats „über­haupt zu Grun­de liegt“.
 


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B. Die Rechts­be­schwer­de des Be­triebs­rats ist un­be­gründet. Die Rechts­be­schwer­de des Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den hat hin­sicht­lich des An­trags zu 3. Er­folg; im Übri­gen ist sie un­be­gründet.


I. Die Rechts­be­schwer­de des Be­triebs­rats ist un­be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­schwer­de des Be­triebs­rats ge­gen den sei­ne Haupt­anträge zu 1. und zu 2. ab­wei­sen­den ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schluss im Er­geb­nis zu Recht zurück­ge­wie­sen. Die Anträge sind be­reits un­zulässig. Auch die Hilfs­anträge zu 3. und zu 4. hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt im Er­geb­nis zu Recht ab­ge­wie­sen. Der mit ei­ner zulässi­gen An­trags­er­wei­te­rung in der Be­schwer­de­instanz an­ge­brach­te Hilfs­an­trag zu 3. ist zwar zulässig, aber un­be­gründet. Der Hilfs­an­trag zu 4. ist un­zulässig.


1. Der Be­triebs­rat ver­folgt sämt­li­che Anträge in der zu­tref­fen­den Ver­fah­rens­art des Be­schluss­ver­fah­rens. An­ders als das Ar­beits­ge­richt - hin­sicht­lich der Anträge zu 1. und zu 2. - hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Fra­ge der Ver­fah­rens­art nicht pro­ble­ma­ti­siert. Zu Recht hat es im Be­schluss­ver­fah­ren ent­schie­den. Bei den vier er­ho­be­nen Ansprüchen des Be­triebs­rats han­delt es sich um „An­ge­le­gen­hei­ten aus dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz“ iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, bei de­nen nach § 2a Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG das Be­schluss­ver­fah­ren statt­fin­det. Der Be­triebs­rat be­ruft sich auf sei­ne Rech­te als Träger der be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Ord­nung. Es geht ihm um Fest­stel­lun­gen der Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Be­triebs­par­tei­en und um be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che (Leis­tungs-)Ansprüche. Ei­ne be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Strei­tig­keit entfällt nicht schon des­halb, weil es in die­sem Zu­sam­men­hang um ei­ne dem Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den als Ar­beit­neh­mer er­teil­te Ab­mah­nung geht. Ent­schei­dend ist, ob sich das Ver­fah­ren auf das be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Verhält­nis der Be­triebs­part­ner be­zieht. Das ist hier der Fall. Ein Ur­teils­ver­fah­ren könn­te der Be­triebs­rat man­gels Par­teifähig­keit gar nicht be­trei­ben. Nur im Be­schluss­ver­fah­ren ist er nach § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG be­tei­lig­tenfähig.

2. Die (Haupt-)Anträge zu 1. und zu 2. sind un­zulässig. 



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a) Al­ler­dings fehlt es dem Be­triebs­rat für die­se Anträge nicht an der er­for­der­li­chen An­trags­be­fug­nis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG.


aa) Im ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren ist ein Be­tei­lig­ter an­trags­be­fugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er ei­ge­ne Rech­te gel­tend macht. Eben­so wie die Pro­zessführungs­be­fug­nis im Ur­teils­ver­fah­ren dient die An­trags­be­fug­nis im Be­schluss­ver­fah­ren da­zu, Po­pu­lar­k­la­gen aus­zu­sch­ließen. Im Be­schluss­ver­fah­ren ist die An­trags­be­fug­nis ge­ge­ben, wenn der An­trag­stel­ler durch die be­gehr­te Ent­schei­dung in sei­ner kol­lek­tiv­recht­li­chen Rechts­po­si­ti­on be­trof­fen sein kann. Das ist re­gelmäßig der Fall, wenn er ei­ge­ne Rech­te gel­tend macht und dies nicht von vorn­her­ein als aus­sichts­los er­scheint (vgl. BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 17; 21. Au­gust 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 26 mwN; 17. Ju­ni 2009 - 7 ABR 96/07 - Rn. 9).


bb) Da­nach ist der Be­triebs­rat für die Haupt­anträge an­trags­be­fugt. Er stützt bei­de Fest­stel­lungs­be­geh­ren auf ei­ne (be­haup­te­te) Störung und Be­hin­de­rung sei­ner Ar­beit. Nach sei­nem Vor­brin­gen in der An­trags­be­gründung nimmt er Be­zug auf die Schutz­be­stim­mung des § 78 Satz 1 Be­trVG, der er - je­den­falls auch - ei­ne gre­mi­en­schutz­be­zo­ge­ne In­ten­ti­on bei­misst. Da­mit macht er ein ei-ge­nes Recht gel­tend. Es er­scheint nicht „auf der Hand lie­gend“ aus­ge­schlos­sen, die be­gehr­ten Fest­stel­lun­gen auf § 78 Satz 1 Be­trVG zu stützen.


b) Der Fest­stel­lungs­an­trag zu 1. ist aber un­zulässig, weil er nicht die Vor­aus­set­zun­gen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt.


aa) Nach dem im ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren an­wend­ba­ren § 256 Abs. 1 ZPO kann die ge­richt­li­che Fest­stel­lung des Be­ste­hens ei­nes Rechts­verhält­nis­ses be­an­tragt wer­den, wenn der An­trag­stel­ler ein recht­li­ches In­ter­es­se an ei­ner ent­spre­chen­den als­bal­di­gen rich­ter­li­chen Ent­schei­dung hat (vgl. zB BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BA­GE 122, 121). Rechts­verhält­nis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist je­des durch die Herr­schaft ei­ner Rechts­norm über ei­nen kon­kre­ten Sach­ver­halt ent­stan­de­ne recht­li­che Verhält­nis ei­ner Per­son zu ei­ner an­de­ren Per­son oder zu ei­ner Sa­che. Da­bei sind ein­zel­ne Rech­te und Pflich­ten eben­so Rechts­verhält­nis­se wie die Ge­samt­heit ei­nes ein-
 


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heit­li­chen Schuld­verhält­nis­ses. Kein Rechts­verhält­nis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind da­ge­gen abs­trak­te Rechts­fra­gen, bloße Ele­men­te ei­nes Rechts­verhält­nis­ses oder recht­li­che Vor­fra­gen. Die Klärung sol­cher Fra­gen lie­fe dar­auf hin­aus, ein Rechts­gut­ach­ten zu er­stel­len. Das ist den Ge­rich­ten ver­wehrt (vgl. BAG 18. Ja­nu­ar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, BA­GE 140, 277). So ist et­wa die Wirk­sam­keit ei­nes Rechts­geschäfts kein zulässi­ger Ge­gen­stand ei­ner Fest­stel­lungs­kla­ge (vgl. BAG 1. Ju­li 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 21 mwN, BA­GE 131, 176).


bb) Die be­gehr­te Fest­stel­lung, dass die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 un­wirk­sam ist, be­trifft kein fest­stel­lungsfähi­ges Rechts­verhält­nis. Der An­trag ist auf die Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit ei­ner Erklärung ge­rich­tet. Der Sa­che nach er­strebt der Be­triebs­rat mit ihm die recht­li­che Be­gut­ach­tung ei­ner Vor­fra­ge für ei­nen An­spruch auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te.


c) Der Fest­stel­lungs­an­trag zu 2. ist un­zulässig, weil er be­reits nicht hin­rei­chend be­stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Zu­dem liegt auch ihm kein Rechts­verhält­nis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu­grun­de.


aa) Nach der im Be­schluss­ver­fah­ren ent­spre­chend an­wend­ba­ren Vor­schrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die An­trags­schrift die be­stimm­te An­ga­be des Ge­gen­stands und des Grun­des des er­ho­be­nen An­spruchs so­wie ei­nen be­stimm­ten An­trag ent­hal­ten. Das ist er­for­der­lich, um zu klären, worüber das Ge­richt ent­schei­det und wie der ob­jek­ti­ve Um­fang der Rechts­kraft ei­ner Sach­ent­schei­dung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG 12. Ja­nu­ar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14 mwN).


bb) Die­sem Er­for­der­nis wird der An­trag zu 2. nicht ge­recht. Würde ihm statt­ge­ge­ben, blie­be un­klar, wor­in ge­nau die „Be­hin­de­rung“ und „Störung“ der Ar­beit des Be­triebs­rats und sei­nes Vor­sit­zen­den durch die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 liegt.


cc) Außer­dem be­trifft der An­trag zu 2. kein Rechts­verhält­nis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Er zielt auf die Fest­stel­lung, dass ei­ne be­stimm­te Maßnah­me der


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Ar­beit­ge­be­rin ei­ne Be­hin­de­rung und Störung der Ar­beit des Be­triebs­rats und sei­nes Vor­sit­zen­den ist. Da­mit um­fasst er die Do­ku­men­ta­ti­on ei­ner Tat­sa­che und de­ren recht­li­che Be­wer­tung, die al­len­falls mögli­che Vor­fra­gen oder Ele­men­te von Leis­tungs- und Un­ter­las­sungs­ansprüchen sein können. Es ist aber nicht Auf­ga­be der Fest­stel­lungs­kla­ge oder des Fest­stel­lungs­an­trags, Vor­fra­gen et­wa für ei­ne künf­ti­ge Leis­tungs- oder Un­ter­las­sungs­kla­ge zu klären (vgl. da­zu zB BAG 5. Ok­to­ber 2000 - 1 ABR 52/99 - zu B II 2 der Gründe mwN).


3. Der da­mit zur Ent­schei­dung an­fal­len­de Hilfs­an­trag zu 3. ist zulässig, aber un­be­gründet.


a) Der Be­triebs­rat hat die­sen - ech­ten - Even­tual­an­trag erst­mals in der Be­schwer­de­instanz an­ge­bracht. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts liegt dar­in kei­ne un­zulässi­ge An­trags­er­wei­te­rung.


aa) Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG kann ein An­trag im Be­schluss­ver­fah­ren (auch) noch in der Be­schwer­de­instanz geändert wer­den. In der Er­wei­te­rung des Streit- oder Ver­fah­rens­ge­gen­stands ei­nes anhängi­gen Ver­fah­rens liegt grundsätz­lich ei­ne An­tragsände­rung. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbGG ist ei­ne Ände­rung des An­trags zulässig, wenn die übri­gen Be­tei­lig­ten zu­stim­men, die Zu­stim­mung we­gen rüge­lo­ser Ein­las­sung der Be­tei­lig­ten als er­teilt gilt oder das Ge­richt die Ände­rung für sach­dien­lich hält. Nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Ent­schei­dung, dass ei­ne Ände­rung des An­trags nicht vor­liegt oder zu­ge­las­sen wird, un­an­fecht­bar. An ei­ne Nicht­zu­las­sung der An­tragsände­rung durch das Be­schwer­de­ge­richt we­gen ei­ner von die­sem nicht an­ge­nom­me­nen Sach­dien­lich­keit ist das Rechts­be­schwer­de­ge­richt da­ge­gen nicht ge­bun­den. Im Übri­gen ist für die Be­ur­tei­lung der Zulässig­keit ei­ner An­tragsände­rung § 264 ZPO auch im Be­schluss­ver­fah­ren ent­spre­chend an­wend­bar, selbst wenn dies in § 81 Abs. 3 ArbGG nicht aus­drück­lich aus­ge­spro­chen ist (so be­reits BAG 14. Ja­nu­ar 1983 - 6 ABR 39/82 - zu II 2 der Gründe, BA­GE 41, 275; vgl. auch BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 24, BA­GE 130, 1; 26. Ju­li 2005 - 1 ABR 16/04 - zu B II 1 b der Gründe; 29. Ju­ni 2004 - 1 ABR 32/99 - zu B II 1 der Gründe, BA­GE 111, 191). § 264 Nr. 2 ZPO be­stimmt, dass ua. dann kei­ne Kla-


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geände­rung vor­liegt, wenn oh­ne Ände­rung des Kla­ge­grun­des der Kla­ge­an­trag in der Haupt­sa­che er­wei­tert wird.

bb) Da­nach ist der Hilfs­an­trag zu 3. selbst dann zulässig, wenn er kei­ne nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässi­ge An­trags­er­wei­te­rung dar­stel­len soll­te. Es spricht be­reits man­ches dafür, dass der Be­triebs­rat auf­grund des­sel­ben Tat­sa­chen­kom­ple­xes le­dig­lich ei­ne an­de­re Rechts­fol­ge be­gehrt (Ent­fer­nung der Ab­mah­nung und nicht Fest­stel­lung ih­rer Un­wirk­sam­keit) und dem­nach sei­nen An­trag le­dig­lich iSv. § 264 Nr. 2 ZPO er­wei­tert. Je­den­falls wäre die An­tragsände­rung sach­dien­lich iSv. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Zu Un­recht hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Sach­dien­lich­keit der von ihm an­ge­nom­me­nen An­tragsände­rung mit der Erwägung ver­neint, in der Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 lie­ge kei­ne Be­ein­träch­ti­gung iSd. § 78 Be­trVG und oh­ne­hin sei der Be­triebs­rat für ei­nen in­di­vi­du­al­recht­li­chen Be­sei­ti­gungs­an­spruch nicht an­trags­be­fugt. Da­mit hat es die Sach­dien­lich­keit zu Un­recht da­nach be­ur­teilt, ob der geänder­te An­trag Aus­sicht auf Er­folg hat. Je­den­falls die Fra­ge der An­trags­be­fug­nis und die Be­gründet­heit des mit der An­trags­er­wei­te­rung an­ge­brach­ten Be­geh­rens sind für des­sen Sach­dien­lich­keit nicht maßgeb­lich. Vor­lie­gend dient der An­trag zu 3. - so man in ihm ei­ne An­tragsände­rung iSv. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG sieht - da­zu, den Streitstoff der Be­tei­lig­ten im Rah­men des anhängi­gen Ver­fah­rens vollständig aus­zuräum­en und ins­be­son­de­re zu klären, wel­che Ansprüche dem Be­triebs­rat im Zu­sam­men­hang mit Ab­mah­nun­gen zu­ste­hen, die Be­triebs­rats­mit­glie­dern er­teilt wur­den. Oh­ne Zu­las­sung der An­trags­er­wei­te­rung würde ein neu­es Ver­fah­ren der Be­tei­lig­ten her­aus­ge­for­dert. Auch ist mit dem An­trag zu 3. kein völlig neu­er Streitstoff zur Be­ur­tei­lung und Ent­schei­dung ge­stellt. Viel­mehr geht es - wie be­reits bei den Haupt­anträgen - um die Rechtmäßig­keit der Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 so­wie um Fra­gen der An­trags­be­fug­nis des Be­triebs­rats.


b) Der Zulässig­keit der An­trags­er­wei­te­rung in der Be­schwer­de­instanz steht nicht ent­ge­gen, dass die Ar­beit­ge­be­rin in ih­rer Rechts­be­schwer­de­er­wi­de­rung ei­ne ent­spre­chen­de Be­schluss­fas­sung des Be­triebs­rats in Fra­ge ge­stellt hat. Zur Ein­le­gung ei­nes Rechts­mit­tels - auch ei­ner Be­schwer­de, mit der ggf.


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ei­ne An­trags­er­wei­te­rung und -ände­rung ver­folgt wird - ge­gen ei­ne den Be­triebs­rat be­schwe­ren­de Ent­schei­dung durch ei­nen Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten be­darf es prin­zi­pi­ell kei­ner ge­son­der­ten Be­schluss­fas­sung des Be­triebs­rats. Nach den auch im Be­schluss­ver­fah­ren gel­ten­den Vor­schrif­ten des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermäch­tigt die ein­mal er­teil­te Pro­zess­voll­macht im Außen­verhält­nis in den zeit­li­chen Gren­zen des § 87 ZPO zu al­len den Rechts­streit be­tref­fen­den Pro­zess­hand­lun­gen ein­sch­ließlich der Ein­le­gung von Rechts­mit­teln (vgl. BAG 6. De­zem­ber 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 12 mwN; 16. No­vem­ber 2005 - 7 ABR 12/05 - Rn. 17 mwN, BA­GE 116, 192; 9. De­zem­ber 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 c der Gründe, BA­GE 109, 61; 11. Sep­tem­ber 2001 - 1 ABR 2/01 - zu B I der Gründe). § 81 ZPO ermäch­tigt da­mit grundsätz­lich eben­so zu ei­ner - nicht sel­ten auf ei­nen recht­li­chen Hin­weis des Ge­richts oh­ne­hin an­ge­zeig­ten - Mo­di­fi­ka­ti­on oder Ände­rung der An­trag­stel­lung, selbst wenn sie wie vor­lie­gend erst in der Be­schwer­de­instanz er­folgt. Das gilt je­den­falls dann, wenn - wie hier - mit ei­ner An­trags­ab­wand­lung und -er­wei­te­rung sach­dien­li­che Anträge ge­stellt und kei­ne gänz­lich an­de­ren, mit dem ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­ren nicht mehr im Zu­sam­men­hang ste­hen­de Ver­fah­rens­ge­genstände ein­ge­bracht wer­den.


c) Der An­trag ist zulässig. 


aa) Er be­darf al­ler­dings der Aus­le­gung. Nach dem Wort­laut des An­trags ver­langt der Be­triebs­rat ne­ben der Ent­fer­nung der Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 aus der Per­so­nal­ak­te des Be­tei­lig­ten zu 3. auch de­ren „Rück­nah­me“. Das soll aber er­sicht­lich le­dig­lich das Ent­fer­nungs­ver­lan­gen un­ter­strei­chen und kein ei­genständi­ges Be­geh­ren dar­stel­len. Bei ei­nem in­di­vi­du­al­recht­lich er­streb­ten Ab­mah­nungs­ent­fer­nungs­an­spruch wird die mit dem Kla­ge­an­trag ver­lang­te „Rück­nah­me und Ent­fer­nung“ der Ab­mah­nung re­gelmäßig als ein­heit­li­cher An­spruch auf Be­sei­ti­gung der durch die Ab­mah­nung er­folg­ten Be­ein­träch­ti­gung des Persönlich­keits­rechts ver­stan­den. Nur wenn der Kla­ge­be­gründung ent­nom­men wer­den kann, der Kläger be­geh­re ne­ben ei­ner Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te bei­spiels­wei­se den Wi­der­ruf dar­in ent­hal­te­ner Äußerun­gen, kann ein An­trag auf Rück­nah­me der Ab­mah­nung in die­sem Sin­ne


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aus­zu­le­gen sein (vgl. BAG 19. Ju­li 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 15 mwN, BA­GE 142, 331). Dies gilt auch für den hier im Be­schluss­ver­fah­ren ver­folg­ten Ab­mah­nungs„rück­nah­me“an­trag. Im vor­lie­gen­den Streit­fall be­ste­hen kei­ne An­halts-punk­te dafür, dass der Be­triebs­rat ne­ben der Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te sei­nes Vor­sit­zen­den ei­nen wei­ter­ge­hen­den An­spruch auf Wi¬der­ruf von Äußerun­gen ver­folgt.


bb) Der Be­triebs­rat ist an­trags­be­fugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. Er macht den Ab­mah­nungs­ent­fer­nungs­an­spruch als - nach sei­ner Auf­fas­sung aus § 78 Be­trVG fol­gen­des - ei­ge­nes Recht gel­tend. Es er­scheint nicht von vorn­her­ein als aus­sichts­los, den streit­be­fan­ge­nen An­spruch auf die­se kol­lek­tiv­recht­li­che Schutz­be­stim­mung zu stützen. Ob das vom Be­triebs­rat ver­folg­te Recht tatsächlich be­steht, ist ei­ne Fra­ge der Be­gründet­heit.


d) Der An­trag ist un­be­gründet. Ent­ge­gen der An­sicht des Be­triebs­rats kann der gel­tend ge­mach­te An­spruch nicht auf § 78 Satz 1 Be­trVG gestützt wer­den.


aa) Zu Guns­ten des Be­triebs­rats kann un­ter­stellt wer­den, dass die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 sei­nem Vor­sit­zen­den zu Un­recht er­teilt wor­den ist und der Be­triebs­rat - und sein Vor­sit­zen­der - da­mit in der Ausübung ih­rer Tätig­keit ent­ge­gen § 78 Satz 1 Be­trVG gestört oder be­hin­dert wor­den sind. Je­den-falls trägt § 78 Satz 1 Be­trVG die vom Be­triebs­rat er­streb­te Rechts­fol­ge nicht.


(1) Al­ler­dings ist der Be­triebs­rat vom Schutz des § 78 Satz 1 Be­trVG er­fasst. Zwar dürfen nach dem Wort­laut von § 78 Satz 1 Be­trVG die „Mit­glie­der“ ua. des Be­triebs­rats in der Ausübung ih­rer Tätig­keit nicht gestört oder be­hin­dert wer­den. § 78 Satz 1 Be­trVG schützt aber (auch) den Be­triebs­rat als Gre­mi­um (vgl. BAG 12. No­vem­ber 1997 - 7 ABR 14/97 - zu B 1 der Gründe). Die Norm be­zweckt ei­nen Schutz der Tätig­keit der Be­triebs­ver­fas­sungs­or­ga­ne und ih­rer Mit­glie­der. Dies folgt deut­lich aus der Ge­set­zes­be­gründung, wo­nach der Schutz­be­reich des § 78 Be­trVG ge­genüber dem der Vorgänger­re­ge­lung des § 53 Be­trVG 1952 - in der der Be­triebs­rat ge­nannt war - er­wei­tert und nicht be-
 


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schränkt wer­den soll­te. In der Ge­set­zes­be­gründung heißt es (BT-Drucks. VI/1786 S. 47):


„Die Schutz­be­stim­mung des § 78 ent­spricht im we­sent­li­chen § 53 des gel­ten­den Rechts. Sie dehnt je­doch ih­ren Gel­tungs­be­reich auf die Mit­glie­der al­ler nach dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz mögli­chen In­sti­tu­tio­nen aus, da in­so­weit ei­ne glei­che Schutz­bedürf­tig­keit be­steht.“


Dass der Be­triebs­rat als Gre­mi­um geschützt wird, zeigt außer­dem ein sys­te­ma­ti­scher Ver­gleich mit § 119 Abs. 1 Nr. 2 Be­trVG, nach dem die Be­hin­de­rung und Störung der Tätig­keit ua. „des Be­triebs­rats“ straf­be­wehrt ist.


(2) Auch ist der Be­griff der Be­hin­de­rung in § 78 Satz 1 Be­trVG um­fas­send zu ver­ste­hen. Er er­fasst je­de un­zulässi­ge Er­schwe­rung, Störung oder gar Ver­hin­de­rung der Be­triebs­rats­ar­beit. Ein Ver­schul­den oder ei­ne Be­hin­de­rungs­ab­sicht des Störers ist nicht er­for­der­lich (vgl. BAG 20. Ok­to­ber 1999 - 7 ABR 37/98 - zu B I 2 b bb der Gründe mwN).


bb) Es muss aber letzt­lich nicht ent­schie­den wer­den, ob ei­ne Be­hin­de­rung der Be­triebs­rats­ar­beit in dem Um­stand lie­gen kann, dass der Ar­beit­ge­ber ein Be­triebs­rats­mit­glied un­zulässig ab­mahnt. Je­den­falls folgt aus § 78 Satz 1 Be­trVG kein An­spruch des Be­triebs­rats auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ei­nes sei­ner Mit­glie­der.


(1) Ei­ne Rechts­fol­ge ist in § 78 Satz 1 Be­trVG nicht aus­drück­lich ge­re­gelt. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts steht dem Be­triebs­rat bei ei­ner Störung oder Be­hin­de­rung sei­ner Ar­beit durch den Ar­beit­ge­ber ein Un­ter­las­sungs­an­spruch zu. Ein sol­cher An­spruch folgt aus dem Zweck der Vor­schrift, die Erfüllung von Be­triebs­rats­auf­ga­ben zu si­chern (vgl. BAG 12. No­vem­ber 1997 - 7 ABR 14/97 - zu B 2 der Gründe mwN). Auch kann im Ein­zel­fall et­wa ei­ne Zu­tritts­ver­wei­ge­rung durch die Ar­beit­ge­be­rin ei­ne un­zulässi­ge Be­hin­de­rung der Amtstätig­keit des Be­triebs­rats dar­stel­len und ei­nen An­spruch des Be­triebs­rats nach § 78 Satz 1 Be­trVG auf Dul­dung des Zu­tritts be­gründen (vgl. BAG 20. Ok­to­ber 1999 - 7 ABR 37/98 - zu B I 2 b bb der Gründe mwN). Im Schrift­tum wird eben­so ganz über­wie­gend an­ge­nom­men, dass aus § 78 Be­trVG



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Hand­lungs-, Dul­dungs- und Un­ter­las­sungs­ansprüche des Be­triebs­rats und sei­ner Mit­glie­der fol­gen können (vgl. DKKW-Busch­mann 13. Aufl. § 78 Rn. 22 und 39; ErfK/Ka­nia 14. Aufl. § 78 Be­trVG Rn. 5; Fit­ting 26. Aufl. § 78 Rn. 13 und 25; Kreutz GK-Be­trVG 10. Aufl. § 78 Rn. 38 f.; Thüsing in Ri­char­di Be­trVG 14. Aufl. § 78 Rn. 16; Schaub/Koch ArbR-HdB 15. Aufl. § 230 Rn. 26; aA Hein­ze DB 1983 Bei­la­ge Nr. 9, 15).


(2) Der Be­triebs­rat hat je­doch kei­nen aus § 78 Satz 1 Be­trVG fol­gen­den An­spruch auf Ent­fer­nung ei­ner Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds. Hier­bei han­delt es sich um ein höchst­persönli­ches Recht des be­trof­fe­nen Be­triebs­rats­mit­glieds. Per­so­nal­ak­ten - auch von Be­triebs­rats­mit­glie­dern - sind ei­ne Samm­lung von Ur­kun­den und Vorgängen, die die persönli­chen und dienst­li­chen Verhält­nis­se ei­nes Mit­ar­bei­ters be­tref­fen und in ei­nem in­ne­ren Zu­sam­men­hang mit dem Ar­beits­verhält­nis ste­hen (vgl. BAG 19. Ju­li 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 18 mwN, BA­GE 142, 331). Ent­spre­chend kann der Be­triebs­rat - wie sich mit­tel­bar aus § 83 Be­trVG er­gibt - nicht die Vor­la­ge der ge­sam­ten Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen (vgl. BAG 20. De­zem­ber 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 b der Gründe, BA­GE 60, 311). Würde man dem Be­triebs­rat ein ei­genständi­ges Recht auf „Be­rei­ni­gung“ der Per­so­nal­ak­te zu­er­ken­nen, tan­gier­te dies das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewähr­leis­te­te all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht des be­trof­fe­nen Be­triebs­rats­mit­glieds. Das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht dient in ers­ter Li­nie dem Schutz ide­el­ler In­ter­es­sen, ins­be­son­de­re dem Schutz des Wert- und Ach­tungs­an­spruchs der Persönlich­keit (vgl. BGH 1. De­zem­ber 1999 - I ZR 49/97 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 143, 214). In­so­weit ste­hen dem Träger des Persönlich­keits­rechts Ansprüche zu und nicht ei­nem drit­ten Gre­mi­um. Dem Be­triebs­rat kommt kein - im We­ge der Rechts­fort­bil­dung an­zu­neh­men­des - kol­lek­tiv­recht­lich be­gründe­tes Recht zu, hin­ter dem die In­di­vi­du­al­rech­te der Be­triebs­rats­mit­glie­der zurück­zu­tre­ten hätten. Es be­steht schließlich kein un­ab­weis­ba­res Bedürf­nis für ei­ne rich­ter­li­che Rechts­fort­bil­dung zur Be­gründung ei­nes Ab­mah­nungs­ent­fer­nungs­an­spruchs des Be­triebs­rats. Der Be­triebs­rat ist im Fall ei­ner Störung oder Be­hin­de­rung sei­ner Tätig­keit ver­fah­rens­recht­lich nicht recht­los ge­stellt. Er kann dem mit Un­ter­las-


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sungs­be­geh­ren - ggf. auch im We­ge des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes - be­geg­nen.


4. Der Hilfs­an­trag zu 4., mit dem der Be­triebs­rat die Ver­pflich­tung der Ar­beit­ge­be­rin zu ei­nem näher be­zeich­ne­ten Un­ter­las­sen be­gehrt, ist un­zulässig. Zwar hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt die von ihm hier­in ge­se­he­ne An­trags­er­wei­te­rung und -ände­rung als sach­dien­lich und da­mit zulässig er­ach­tet (§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Auch ist die­se Ent­schei­dung nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG un­an­fecht­bar. Die Zulässig­keit des An­trags schei­tert fer­ner nicht am Feh­len der An­trags­be­fug­nis des Be­triebs­rats iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. Der Be­triebs­rat stützt den gel­tend ge­mach­ten Un­ter­las­sungs­an­spruch auf die Schutz­be­stim­mung des § 78 Be­trVG. Da­mit macht er ei­ne ei­ge­ne be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Rechts­po­si­ti­on gel­tend. Hin­ge­gen ist der An­trag nicht hin­rei­chend be­stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.


a) Ein Un­ter­las­sungs­an­trag muss - be­reits aus rechts­staat­li­chen Gründen - ein­deu­tig er­ken­nen las­sen, was vom Schuld­ner ver­langt wird. Nur wenn die da­nach ge­bo­te­nen Ver­hal­tens­wei­sen hin­rei­chend er­kenn­bar sind, kann ei­ne der ma­te­ri­el­len Rechts­kraft zugäng­li­che Sach­ent­schei­dung er­ge­hen. Ei­ne Ent­schei­dung, die ei­ne Un­ter­las­sungs­pflicht aus­spricht, muss grundsätz­lich zur Zwangs­voll­stre­ckung ge­eig­net sein. Die Prüfung, wel­che Ver­hal­tens­wei­sen der Schuld­ner un­ter­las­sen soll, darf nicht durch ei­ne un­ge­naue An­trags­for­mu­lie­rung und ei­nen dem ent­spre­chen­den ge­richt­li­chen Ti­tel aus dem Er­kennt­nis- in das Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert wer­den. Genügt ein An­trag - ggf. nach ei­ner vom Ge­richt vor­zu­neh­men­den Aus­le­gung - die­sen An­for­de­run­gen nicht, ist er als un­zulässig ab­zu­wei­sen (vgl. BAG 14. Sep­tem­ber 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14 mwN; 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 13 mwN, BA­GE 133, 342).


b) Da­nach ist der Hilfs­an­trag zu 4. nicht hin­rei­chend be­stimmt. Er ließe für die Ar­beit­ge­be­rin als in An­spruch ge­nom­me­ne Be­tei­lig­te bei ei­ner dem An­trag statt­ge­ben­den Ent­schei­dung nicht ein­deu­tig er­ken­nen, was von ihr ver­langt wird. Die For­mu­lie­rung „Hand­lun­gen ..., die als Betäti­gung des Be­triebs­rats­man­dats an­zu­se­hen sind“ ist va­ge und in­ter­pre­ta­ti­ons­bedürf­tig. Sie lässt man-


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gels nähe­rer Be­schrei­bung nicht annähernd er­ken­nen, um wel­che Sach­ver­hal­te es dem Be­triebs­rat geht. Auch un­ter Hin­zu­zie­hung der An­trags­be­gründung er­gibt sich nicht mit der ge­bo­te­nen Ein­deu­tig­keit, was Ge­gen­stand des Un­ter­las­sungs­be­geh­rens ist. Die Prüfung, wel­che Maßnah­men der Schuld­ner zu un­ter­las­sen hat, darf aber grundsätz­lich nicht in das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert wer­den.


II. Die Rechts­be­schwer­de des Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den ist teil­wei­se un­be­gründet. Hin­sicht­lich der Anträge zu 1., 2. und 4. hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Be­schwer­de im Er­geb­nis zu Recht zurück­ge­wie­sen. Be­zo­gen auf den An­trag zu 3. ist die Rechts­be­schwer­de be­gründet. Der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de hat ei­nen - im Be­schluss­ver­fah­ren zu prüfen­den - An­spruch auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 aus sei­ner Per­so­nal­ak­te.


1. Der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de ver­folgt sei­ne Anträge in der zulässi­gen Ver­fah­rens­art des Be­schluss­ver­fah­rens.


a) Die Anträge zu 1., 2. und 4. be­zie­hen sich auf das be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Verhält­nis der Be­triebs­part­ner und be­tref­fen da­mit ei­ne be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che An­ge­le­gen­heit iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, in der nach § 2a Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG das Be­schluss­ver­fah­ren statt­fin­det.


b) Das gilt eben­so für den An­trag zu 3. Bei die­sem An­trag schei­det sei­ne Ver­fol­gung im Be­schluss­ver­fah­ren auch nicht des­halb aus, weil ne­ben der kol­lek­tiv­recht­li­chen Rechts­po­si­ti­on des An­trag­stel­lers als Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der sei­ne in­di­vi­du­al­recht­li­che Rechts­po­si­ti­on als Ar­beit­neh­mer be­trof­fen ist.


aa) Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gel­ten ua. für die Zulässig­keit der Ver­fah­rens­art die §§ 17 bis 17b des Ge­richts­ver­fas­sungs­ge­set­zes (GVG) - mit be­stimm­ten Maßga­ben - ent­spre­chend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ent­schei­det das Ge­richt des zulässi­gen Rechts­wegs den Rechts­streit un­ter al­len in Be­tracht kom­men­den recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten. In ent­spre­chen­der Gel­tung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt da­mit den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen ggf. ei­ne ver­fah­rensüber­schrei­ten­de Sach­ent­schei­dungs­kom­pe­tenz zu. Die­se setzt vor­aus,
 


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dass Ge­gen­stand des Ver­fah­rens ein ein­heit­li­cher Streit­ge­gen­stand im Sin­ne ei­nes ein­heit­li­chen pro­zes­sua­len An­spruchs ist. Liegt hin­ge­gen ei­ne Mehr­heit pro­zes­sua­ler Ansprüche vor, ist für je­den die­ser Ansprüche die Ver­fah­rens­art ge­son­dert zu prüfen (vgl. - zur Rechts­weg­zuständig­keit - BGH 27. No­vem­ber 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 14 mwN).


bb) Bei der kol­lek­tiv­recht­li­chen und der in­di­vi­du­al­recht­li­chen Rechts­po­si­ti­on des mit dem An­trag zu 3. ver­folg­ten Ver­lan­gens han­delt es sich nicht um zwei Streit- oder Ver­fah­rens­ge­genstände. Nach dem für den Zi­vil- und Ar­beits­ge­richts­pro­zess ein­sch­ließlich des ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schluss­ver­fah­rens gel­ten­den sog. zwei­glied­ri­gen Streit­ge­gen­stands­be­griff wird der Ge­gen­stand ei­nes ge­richt­li­chen Ver­fah­rens durch den kon­kret ge­stell­ten An­trag (Kla­ge­an­trag) und den ihm zu­grun­de lie­gen­den Le­bens­sach­ver­halt (Kla­ge­grund) be­stimmt (vgl. zB BAG 8. De­zem­ber 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN). Vor­lie­gend ver­langt der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de von der Ar­beit­ge­be­rin, die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 aus sei­ner Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen. Aus­ge­hend von sei­nem Tat­sa­chen­vor­trag kom­men als An­spruchs­grund­la­gen kol­lek­tiv- oder in­di­vi­du­al­recht­li­che Re­ge­lun­gen in Fra­ge. Es liegt da­mit ei­ne An­spruchs­kon­kur­renz - und kei­ne ob­jek­ti­ve An­spruchshäufung - vor.


2. Im Er­geb­nis zu­tref­fend hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt den Anträgen zu 1., 2. und 4. nicht statt­ge­ge­ben. Un­ge­ach­tet von Fra­gen der An­trags­be­fug­nis nach § 81 Abs. 1 ArbGG und der (sub­jek­ti­ven) An­trags­er­wei­te­rung in der Be­schwer­de­instanz nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG sind die Anträge - wie be­reits aus­geführt - un­zulässig. Dem Fest­stel­lungs­an­trag zu 1. liegt kein Rechts­verhält­nis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu­grun­de. Das gilt eben­so für den - oh­ne­hin nicht hin­rei­chend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO be­stimm­ten - Fest­stel­lungs­an­trag zu 2. Der Un­ter­las­sungs­an­trag zu 4. ent­spricht nicht dem Be­stimmt­heits­er­for­der­nis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.


3. Hin­ge­gen ist der zulässi­ge An­trag zu 3. be­gründet. Das hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt ver­kannt.
 


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a) Der An­trag ist zulässig. 


aa) Er be­darf aber der Aus­le­gung. Eben­so wie beim an­trag­stel­len­den Be­triebs­rat um­fasst er (nur) das Ver­lan­gen ei­ner Ab­mah­nungs­ent­fer­nung. Auch beim an­trag­stel­len­den Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den be­ste­hen kei­ne An­halts­punk­te dafür, dass er ne­ben der Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus sei­ner Per­so­nal­ak­te ei­nen wei­ter­ge­hen­den An­spruch auf Wi­der­ruf von Äußerun­gen ver­folgt. In die­sem Verständ­nis ist der An­trag zulässig, ins­be­son­de­re hin­rei­chend be­stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.


bb) Der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de ist an­trags­be­fugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. Er berühmt sich in sei­ner Funk­ti­on als Be­triebs­rats­mit­glied ei­nes ei­ge­nen Rechts, des­sen Be­ste­hen nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen er­scheint.

cc) Die in dem An­trag lie­gen­de - sub­jek­ti­ve - An­trags­er­wei­te­rung in der Be­schwer­de­instanz ist als An­tragsände­rung sach­dien­lich und da­mit trotz Wi­der­spruchs der Ar­beit­ge­be­rin zulässig, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG.


(1) Be­tei­lig­te an ei­nem Be­schluss­ver­fah­ren können - auch erst im Lau­fe des Ver­fah­rens - grundsätz­lich ei­nen ei­ge­nen Sach­an­trag stel­len, so­fern sie an­trags­be­fugt sind. Die Stel­lung ei­nes (neu­en) Sach­an­trags ist un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 81 Abs. 3 ArbGG als An­tragsände­rung auch erst­mals in der Be­schwer­de­instanz zulässig (vgl. BAG 31. Ja­nu­ar 1989 - 1 ABR 60/87 - zu B II 2 b der Gründe).


(2) Die Vor­aus­set­zun­gen des § 81 Abs. 3 ArbGG lie­gen vor. Die An­tragsände­rung war sach­dien­lich. Der Streit der Be­tei­lig­ten kann mit ihr - endgültig - bei­ge­legt und ein wei­te­res Ver­fah­ren ver­mie­den wer­den, oh­ne dass ein völlig neu­er Streitstoff in das Ver­fah­ren ein­geführt wor­den ist.


b) Der An­trag ist be­gründet. Es braucht nicht ent­schie­den zu wer­den, ob der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de nach § 78 Satz 1 und Satz 2 Be­trVG von der Ar­beit­ge­be­rin ver­lan­gen kann, die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 aus sei­ner Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen. Der streit­be­fan­ge­ne An­spruch folgt je­den­falls aus


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ei­ner ent­spre­chen­den An­wen­dung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ei­ne Prüfung die­ses - in­di­vi­du­al­recht­li­chen - An­spruchs kann (auch) im vor­lie­gen­den Be­schluss­ver­fah­ren er­fol­gen. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Sa­che in der zulässi­gen Ver­fah­rens­art des Be­schluss­ver­fah­rens un­ter al­len in Be­tracht kom­men­den recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten zu ent­schei­den.


aa) Ar­beit­neh­mer können in ent­spre­chen­der An­wen­dung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Ent­fer­nung ei­ner zu Un­recht er­teil­ten Ab­mah­nung aus ih­rer Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen. Der An­spruch be­steht, wenn die Ab­mah­nung ent­we­der in­halt­lich un­be­stimmt ist, un­rich­ti­ge Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen enthält, auf ei­ner un­zu­tref­fen­den recht­li­chen Be­wer­tung des Ver­hal­tens des Ar­beit­neh­mers be­ruht oder den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit ver­letzt, und auch dann, wenn selbst bei ei­ner zu Recht er­teil­ten Ab­mah­nung kein schutzwürdi­ges In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers mehr an de­ren Ver­bleib in der Per­so­nal­ak­te be­steht (BAG 19. Ju­li 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BA­GE 142, 331).


bb) Da­nach kann der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de als Ar­beit­neh­mer ver­lan­gen, dass die Ab­mah­nung vom 13. Ja­nu­ar 2010 aus sei­ner Per­so­nal­ak­te ent­fernt wird. Die Ab­mah­nung ist be­reits in­halt­lich un­be­stimmt. Sie erschöpft sich in - von der Ar­beit­ge­be­rin ge­trof­fe­nen - recht­li­chen Wer­tun­gen des Ver­hal­tens des Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den während des Gesprächs mit der Ar­beit­neh­me­rin L am 9. De­zem­ber 2009. Im Text der Ab­mah­nung sind kei­ne kon­kre­ten Tat­sa­chen - zum kon­kre­ten Gesprächs­ver­lauf oder zu getätig­ten Äußerun­gen - an­ge­ge­ben. Für den ab­ge­mahn­ten Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den ist da­mit nicht er­sicht­lich, auf wel­che Tat­sa­chen und wel­chen Sach­ver­halt die Ar­beit­ge­be­rin ih­re for­mu­lier­ten Vorwürfe stützt, er ha­be „in un­zulässi­ger Wei­se ver­sucht, Frau L zu ver­an­las­sen, ih­re Be­ob­ach­tun­gen zu dem Vor­fall am 02.12.2009 - B/... - zu­guns­ten des Herrn B zu kor­ri­gie­ren“ und es be­ste­he „der drin­gen­de Ver­dacht“, er ha­be „aus straf­recht­li­cher Sicht in un­zulässi­ger Wei­se ver­sucht ..., Druck auf Frau L aus­zuüben, um die­se zu ver­an­las­sen, ih­re tatsächli­chen Wahr­neh­mun­gen an­ders dar­zu­stel­len, als wie sie sie wahr­ge­nom­men hat“. Bei ei­ner der­ar­ti­gen „Ab­mah­nung“ ist es dem Ab­ge­mahn­ten gar nicht möglich, sein Ver­hal­ten
 


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ein­zu­rich­ten und zu er­ken­nen, bei wel­chen Hand­lun­gen er im Wie­der­ho­lungs­fall mit ei­ner Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses rech­nen muss.


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