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LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2011, 16 TaBV 75/10
Schlagworte: | Betriebsrat: Benachteiligung, Abmahnung, Betriebsratsmitglied | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Niedersachsen | |
Aktenzeichen: | 16 TaBV 75/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 30.11.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hannover - 6 BV 14/09 | |
Verkündet am:
30.11.2011
Gaus,
Gerichtsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
16 TaBV 75/10
6 BV 14/09
ArbG Hannover
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
1. Betriebsrat der Firma A., A-Straße, A-Stadt
Antragsteller und Beschwerdeführer
Verf.-Bev.: Rechtsanwalt D., D-Straße, B-Stadt
2. A. , A-Straße, A-Stadt
Verf.-Bev.: Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt
3. C., Vorsitzender des Betriebsrats der Firma A. C-Straße, A-Stadt
Antragsteller und Beschwerdeführer
4. E., Mitglied des Betriebsrats der Firma A. E-Straße, A-Stadt
Antragsteller und Beschwerdeführer
Verf.-Bev.: Rechtsanwalt D., D-Straße,
zu 3 u. 4: B-Stadt
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 30. November 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber,
den ehrenamtlichen Richter Krause,
die ehrenamtliche Richterin Riel
beschlossen:
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Die Beschwerden der Beteiligten zu 1), zu 3) und zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 17.08.2010 - 6 BV 14/10 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Abmahnungsberechtigung des Arbeitgebers gegenüber Betriebsratsmitgliedern.
Der Arbeitgeber betreibt eine psychiatrische Anstalt. Der zweitinstanzlich formell zu 3) Beteiligte ist Vorsitzender des Betriebsrats, der zweitinstanzlich formell zu 4) Beteiligte Mitglied desselben.
Mit Schreiben vom 04.12.2009 (Bl. 52 f. d.A.) meldete die Arbeitnehmerin L. der Ge-schäftsleitung, dass der Kollege B. am 02.12.2009 den Bewohner M. beschimpft und nach ihm geschlagen, ihn jedoch nicht getroffen habe, weil sich jener geduckt habe. Nachdem der Arbeitnehmer B. sich wegen dieser Meldung an den Betriebsrat gewandt hatte, führten die Beteiligten zu 3) und zu 4) mit der Arbeitnehmerin L. am 09.12.2009 ein Gespräch, über das die Arbeitnehmerin am selben Tag der Geschäftsleitung berichtete und sich über Art und Weise des Umgangs der Beteiligten zu 3) und zu 4) mit ihr beschwerte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben Bezug genommen (Bl. 51 d.A.).
Die Beteiligten zu 3) und zu 4) nahmen mit Schreiben vom 16.12.2009 (Bl. 7 d.A.) zu die-ser Beschwerde Stellung. Sie erklärten, dass ihre Erinnerung an das Gespräch sich er-heblich von der Schilderung der Kollegin L. unterscheide. Ihre Absicht sei gewesen, sich den Vorfall vom 02.12.2009 aus ihrer Sicht schildern zu lassen, nachdem B. ihnen seine Sichtweise geschildert hatte.
Daraufhin erteilte der Arbeitgeber unter dem Datum des 13.01.2010 dem Beteiligten zu 3) folgende Abmahnung:
Von unserem Angebot, ein gemeinsames Gespräch zu führen, haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Wie bereits angekündigt, mahnen wir Sie hiermit wegen des Vorfalls vom 09.12.2009 - Frau L. - ausdrücklich ab.
- 3 -
Nach den glaubhaften Bekundungen von Frau L., denen Sie im Wesentlichen nicht widersprochen haben, haben Sie in unzulässiger Weise versucht, Frau L. zu veranlassen, ihre Beobachtungen zu dem Vorfall am 02.12.2009 – B./M. - zugunsten des Herrn B. zu korrigieren. Auch als BR-Vorsitzender und freigestelltes BR-Mitglied sind Sie an Gesetz und Recht gebunden, darüber hinaus besteht auch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen anderer Arbeitnehmer weiter. Nach dem von Frau L. bekannt gemachten Gesprächsverlauf be-steht für uns der dringende Verdacht, dass Sie auch aus strafrechtlicher Sicht in unzulässiger Weise versucht haben, Druck auf Frau L. auszuüben, um diese zu veranlassen, ihre tatsächlichen Wahrnehmungen anders darzustellen, als wie sie sie wahrgenommen hat. Dies ist eine schwerwiegende Verletzung auch Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Sie haben damit auch gegen das Rücksichtnahme- und Übermaßverbot verstoßen.
Wir mahnen Sie deshalb ab und weisen daraufhin, dass wir uns für den Fall einer Wiederholung vorbehalten, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auch au-ßerordentlich zu kündigen.
und dem Beteiligten zu 4) folgende Abmahnung:
Auf Ihre Stellungnahme vom 16.12.2009 zur Beschwerde von Frau L. vom 09.12.2009 hat Frau L. glaubhaft den Inhalt ihrer Beschwerde vom 09.12.2009 wiederholt. Von unserem Angebot, ein gemeinsames Gespräch zu führen, haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Wir haben Sie mit Scheiben vom 23.12.0209 nochmals gebeten, eine detaillierte Stellungnahme abzugeben. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. Nach den glaubhaften Schilderungen von Frau L. besteht der drin-gende Verdacht, dass Sie in unzulässiger Weise versucht haben, auf Frau L. einzuwirken, um sie zu veranlassen, ihre Beobachtungen zu dem Vorfall vom 02.12.2009 zu Gunsten des Herrn B. zu korrigieren. Dazu haben Sie nach Angaben von Frau L. sogar eine Skizze gefertigt, die die Situation zu Gunsten Herrn B. darstellen sollte mit der Aufforderung an Frau L., diese zu unterzeichnen.
Auch als BR-Mitglied sind Sie an Recht und Gesetz gebunden und haben die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte und die Interessen anderer Arbeitnehmer. Der von Frau L. geschilderte Sachverhalt belegt den dringenden Tatverdacht, dass Sie aus strafrechtlicher Sicht in unzulässiger Weise versucht haben, Druck auf die Mitarbeiterin Frau L. auszuüben, um diese zu veranlassen, ihre tat-
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sächlichen Wahrnehmungen anders darzustellen, als wie sie sie wahrgenommen hat. Damit haben Sie in schwerwiegender Weise gegen Ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Sie haben damit auch gegen das Rücksichtnahme- und Übermaßverbot verstoßen.
Wir mahnen Sie deshalb ab und weisen Sie darauf hin, dass wir uns für den Fall einer Wiederholung vorbehalten, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis au-ßerordentlich zu kündigen.
Daraufhin hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Einleitung eines Beschlussverfahrens beantragt und geltend gemacht, dass die individualrechtlichen Abmahnungen der Amtshandlungen der Beteiligten zu 3) und zu 4) rechtswidrig seien und ihn als Organ und die Beteiligten zu 3) und zu 4) als Organmitglieder in der Amtsausübung störten und be-einträchtigten.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass
1. die Abmahnung der Beteiligten zu 3) und zu 4) vom 13.01.2010 unwirksam seien und
2. sowohl eine Behinderung und Störung der Arbeit des Betriebsrats als auch der Arbeit der Beteiligten zu 3) und zu 4) seien.
Mit Beschluss vom 17.08.2010 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen, weil sie unstatthaft seien. Der Betriebsrat sei nicht antragsbefugt, weil es sich um eine individualrechtliche Streitigkeit über die Berechtigung der Abmahnungen handele, für die das Beschlussverfahren nicht zur Verfügung stehe.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des Beschlusses Bezug genommen, der dem Betriebsrat am 06.09.2010 zugestellt worden ist und gegen den er am 04.10.2011 Beschwerde eingelegt hat, die er am Montag, den 08.11.2010 begründet hat.
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Der Betriebsrat rügt, dass das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass zwischen den Beteiligten die kollektivrechtliche Wirksamkeit der Abmahnungen streitig sei. Dem Arbeitgeber stehe kein Recht zu, Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratsarbeit individualrechtlich abzumahnen. Das Arbeitsgericht habe sich zudem nicht damit auseinandergesetzt, dass der Arbeitgeber mit den betriebsverfassungsrechtswidrigen Abmahnungen sowohl die Arbeit des Organs als auch die der betroffenen Organmitglieder störe und behindere.
Der Beteiligte zu 3), dem der erstinstanzliche Beschluss vom 11.10.2011, und der Beteiligte zu 4), dem der erstinstanzliche Beschluss am 17.10.2011 zugestellt worden ist, haben sich mit Begründungsschriftsatz vom 08.11.2011 am 10.11.2011 der Beschwerde und den Anträgen des Betriebsrates angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschriften vom 05.11.2010 und vom 08.11.2011 Bezug genommen.
Der Betriebsrat und die Beteiligten zu 3) und zu 4) beantragen,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass
1. die Abmahnungen der Beteiligten zu 3) und zu 4) vom 13.01.2010 unwirksam sind und
2. sowohl eine Beeinträchtigung und Störung des Betriebsrats als auch der Arbeit der Beteiligten zu 3) und zu 4) seien.
und antragserweiternd der Betriebsrat hilfsweise und die Beteiligten zu 3) und zu 4) unbedingt
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, die Abmahnungen vom 13.01.2010 gegenüber den Beteiligten zu 3) und zu 4) zurückzunehmen und aus deren Personalakten zu entfernen,
2. den Arbeitgeber zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats individualrechtliche Abmahnungen für Handlungen zu erteilen, die als Betätigung des Betriebsratsmandats anzusehen seien.
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Der Arbeitgeber widerspricht der Antragserweiterung und beantragt im Übrigen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt in der Sache die Auffassung, dass die Betriebsratsarbeit durch die berechtigten individualrechtlichen Abmahnungen nicht gestört oder behindert werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 20.12.2010 Bezug genommen.
II.
A.
Die statthafte und form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Betriebsrats (§§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Ar-bGG, §§ 222 Abs. 2, 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Feststellungsanträge zu 1) und zu 2) sind zulässig, aber unbegründet.
a)
aa)
Der Betriebsrat ist antragsbefugt.
Die Antragsbefugnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Beschlussverfahren. Sie ist dann gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen ist.
Das ist vorliegend der Fall.
Das Feststellungsbegehren des Betriebsrats bedarf der Auslegung. Er hat zunächst die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Abmahnungen festgestellt haben wollen. Auf den Hinweis des Arbeitsgerichts, dass für individualrechtliche Abmahnungen das Klageverfahren aber nicht das Beschlussverfahren eröffnet sei, hat er sein Begehren dahin erläutert, dass er die Betriebsverfassungswidrigkeit der Abmahnungen festgestellt haben möchte und deshalb den weiteren Feststellungsantrag zu 2) gestellt. Ausweislich der Begründung der Feststellungsanträge und der in der mündlichen Anhörung vom 30.11.2011 gegebe-
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nen Erläuterung sind beide Anträge darauf gerichtet, die Betriebsverfassungswidrigkeit der streitbefangenen Abmahnungen feststellen zu lassen, weil der Betriebsrat die Auffassung vertritt, dass etwaiges Fehlverhalten bei der Amtsausübung individualrechtlich nicht abmahnungsfähig sei, vielmehr gegen § 78 BetrVG verstoße. Damit macht der Betriebsrat aber geltend, in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen zu sein.
bb)
Die begehrte Feststellung ist zulässig.
Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes ist gegeben (§ 256 ZPO). Die geltend gemachte Beeinträchtigung dauert wegen der Aufnahme der beiden Abmahnungen in die Personalakten der Beteiligten zu 3) und zu 4) an.
b)
Das Feststellungsbegehren ist unbegründet.
Die streitbefangenen Abmahnungen sind nicht betriebsverfassungswidrig.
aa)
Dabei kann dahin stehen, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung wegen der Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten im Hinblick auf das Sanktionssystem des § 23 BetrVG zulässig ist (verneint: BAG, Urteil vom 05.12.1975 - 1 AZR 94/74, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.1993 - 8 TaBV 245/92, LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 31; FESTL, BetrVG, 25. Auflage, § 23, Rdnr. 17 a; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Auflage, § 23, Rdnr. 11; a. A. DKK-Trittin, BetrVG, 12. Auflage, § 23, Rdnr. 12). Vorliegend hat der Arbeitgeber keine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Er hat nicht die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Nebenpflichten im Hinblick auf ein künftiges Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG gerügt, sondern eine individualrechtliche Abmahnung ausgesprochen, indem er das Verhalten der Beteiligten zu 3) und zu 4) im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung als arbeitsvertragswidrig gerügt und für den Wiederholungsfall die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt hat.
bb)
Die streitbefangenen Abmahnungen sind nicht schon deshalb betriebsverfassungswidrig,
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weil etwaige Pflichtverletzungen bei der Ausübung des Betriebsratsamtes keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellten, sondern nur betriebsverfassungsrechtliche Pflichtverletzungen, so dass individualrechtliche Abmahnungen unzulässig seien, weil sie gegen § 78 BetrVG verstießen.
Möglich ist, dass dieselbe Handlung sowohl eine Amtspflichtverletzung als auch ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen können, so dass eine individualrechtliche Abmahnung in Betracht kommt, wenn das Betriebsratsmitglied auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat (FESTL, a.a.O., § 23, Rdnr. 22; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 23, Rdnr. 30; BAG, Beschluss vom 22.08.1974 - 2 ABR 17/74, AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972, Urteil vom 15.07.1992 - 7 AZR 466/91, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, Urteil vom 31.08.1974 - 7 AZR 893/93, AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972). Die Gegenansicht (DKK-Trittin, a.a.O., § 23, Rdnr. 43, 43 a) berücksichtigt nicht, dass die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung ihre Grundlage in der arbeitsvertraglichen Rechtsstellung hat. Die arbeitsvertragliche Verbundenheit bedingt die betriebsverfassungsrechtliche Verbundenheit. Gerade bei einer Nebenpflichtverletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgers gegenüber einem Arbeitnehmer kann die arbeitsvertragliche Verbundenheit so stark belastet sein, dass ihr mit der betriebsverfassungsrechtlichen Sanktion des § 23 Abs. 1 BetrVG nicht begegnet werden kann. Kann ein solches Verhalten unter Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung führen, muss auch die Möglichkeit der individualrechtlichen Abmahnung bestehen.
cc)
Steht dem Arbeitgeber aber grundsätzlich ein individualrechtliches Rügerecht zu, wenn eine Handlung bei Ausübung des Betriebsratsamtes auch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt, so kann der Ausspruch einer individualrechtlichen Abmahnung allen-falls dann gegen § 78 BetrVG verstoßen, wenn das gerügte Verhalten offensichtlich keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung beinhaltet, sondern nur der Bedrängung des Betriebsratsmitglieds dient.
In Anbetracht des im Beschwerdeschreiben der Arbeitnehmerin L. geschilderten Verhaltens der Beteiligten zu 3) und zu 4) kann nicht angenommen werden, dass der Arbeitgeber die beiden Abmahnungen ohne Sachgrund nur zur Bedrängung der Beteiligten zu 3) und zu 4) ausgesprochen hat.
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2.
Der Hilfsantrag zu 1) ist unzulässig.
Der Hilfsantrag zu 1) beinhaltet eine Antragserweiterung. Diese ist wie eine Antragsänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht sie für sach-dienlich hält (§ 89 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 87 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Beides ist nicht der Fall.
Der Arbeitgeber hat der Antragserweiterung nicht zugestimmt. Auch ist sie nicht sachdienlich.
Das Begehren des Hilfsantrags zu 1) geht über die begehrte Feststellung der Betriebsverfassungswidrigkeit der streitbefangenen individualrechtlichen Abmahnungen hinaus.
Zwar können individualrechtliche Abmahnungen im Ausnahmefall eine Beeinträchtigung im Sinne des § 78 BetrVG sein und unter Umständen einen betriebsverfassungsrechtlichen Beseitigungsanspruch begründen. Vorliegend stellen die individualrechtlichen Abmahnungen jedoch, wie oben dargelegt, keine Behinderung oder Störung im Sinne des § 78 BetrVG dar. Ein Beseitigungsanspruch könnte folglich nur individualrechtlich begründet sein. Insoweit ist der Betriebsrat aber nicht antragsbefugt (ähnlich: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2011 - 13 TaBV 4/11, NZA-RR 2011, 528 ff.), so dass auch keine Sachdienlichkeit für die Antragserweiterung angenommen werden kann.
3.
Der Hilfsantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
a)
Die Antragserweiterung ist sachdienlich.
Mit diesem Hilfsantrag begehrt der Betriebsrat die Unterlassung jeglicher individualrechtlicher Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern im Zusammenhang mit der Ausübung des Betriebsratsamtes wegen Verstoßes gegen § 78 BetrVG. Der Betriebsrat ist durch diese begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Er ist also für dieses Begehren antragsbefugt. Auch verfolgt er mit diesem Begehren inhaltlich dasselbe Ziel wie mit seinen Feststellungsanträgen.
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b)
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Zwar steht dem Betriebsrat im Rahmen des § 78 BetrVG gegen den Störer ein Unterlassungsanspruch zu. Wie oben dargelegt, stellt jedoch nicht jede individualrechtliche Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds eine Störung im Sinne des § 78 BetrVG dar, so dass der Globalantrag schon aus diesem Grund unbegründet ist.
B.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und zu 4) sind zulässig, aber unbegründet.
1.
a)
Hinsichtlich der beiden erstinstanzlich verfolgten Feststellungsanträge des Betriebsrats sind die Beteiligten zu 3) und zu 4) in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Der Betriebsrat hat nicht nur seine eigene Störung und Behinderung im Sinne des § 78 BetrVG durch die streitbefangenen Abmahnungen geltend gemacht, sondern auch die Störung und Behinderung der Beteiligten zu 3) und zu 4) in ihrer Amtsausübung. Sie sind deshalb Beteiligte im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und deshalb auch beschwerdebefugt (GMP-Matthis, ArbGG, 7. Auflage, § 89, Rdnr. 3).
b)
Die Beteiligten zu 3) und zu 4) haben die statthafte Beschwerde (§ 87 Abs. 1 ArbGG) form- und fristgerecht erhoben (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO). Im Rahmen der formellen Beteiligung der Beteiligten zu 3) und zu 4) durch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10.10.2011 ist der angefochtene erstinstanzliche Beschluss dem Beteiligten zu 3) am 11.10.2011 und dem Beteiligten zu 4) am 17.10.2011 zugestellt worden. Sie haben mit Schriftsatz vom 08.11. am 10.11.2011 Beschwerde eingelegt und diese zugleich unter Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung des Betriebsrates begründet. Damit haben sie die Fristen des § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG gewahrt.
2.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und zu 4) sind unbegründet.
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a)
Die Beteiligten zu 3) und zu 4) haben sich den Feststellungsanträgen des Betriebsrates angeschlossen. Ihre Anträge gehen damit nicht über die des Betriebsrates hinaus. Diese sind jedoch unbegründet, wie oben dargelegt.
b)
Der unbedingt gestellte Antrag zu 3) der Beteiligten zu 3) und zu 4) ist unzulässig.
Der Arbeitgeber hat der Antragserweiterung nicht zugestimmt. Die Antragserweiterung ist nicht sachdienlich.
Soweit mit diesem Antrag lediglich ein betriebsverfassungsrechtlicher Beseitigungsanspruch gemäß § 78 BetrVG geltend gemacht würde, wäre der Anspruch aus denselben Gründen unbegründet, wie die Feststellungsanträge. Soweit mit dem Antrag der individualrechtliche Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte begehrt wird, ist dafür das Beschlussverfahren nicht eröffnet. Erstinstanzlich hätte der Antrag abgetrennt und gemäß § 78 Abs. 1 ArbGG in das Urteilsverfahren übergeleitet werden müssen, was zweitinstanzlich gemäß §§ 65, 88 ArbGG nicht mehr möglich ist. Die Entscheidung über einen individualrechtlichen Anspruch der Beteiligten zu 3) und zu 4) auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte erfordert jedoch eine Tatsachenfeststellung hinsichtlich des abgemahnten Verhaltens. Dazu haben sich jedoch weder der Betriebsrat noch die Beteiligten zu 3) und zu 4) eingelassen, weil sie sich ausdrücklich auf die Rechtsposition zurückgezogen haben, dass eine individualrechtliche Abmahnung im Zusammenhang mit der Amtsausübung unzulässig sei. Sie haben ein individualrechtliches Erkenntnisverfahren gerade abgelehnt und auch nicht zur Sache vorgetragen.
c)
Der unbedingte Antrag zu 4) ist zulässig, aber unbegründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum 2. Hilfsantrag des Betriebsrates verwiesen.
C.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
- 12 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet, wie sich aus dem Beschlusstenor ergibt, die Rechtsbeschwerde statt.
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses, die Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesarbeitsgericht eingehen.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt.
Telefax-Nr.: (0361) 26 36 – 20 00
Auf die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesarbeitsgericht nach § 46 c ArbGG i. V. m. den besonderen Voraussetzungen nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006,
BGBl. 2006 Teil I Nr. 12, S. 519 f., ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006, wird hingewiesen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Rechtsbeschwerdeschrift, die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Rechtsbeschwerdeverfahren sollen 7-fach – für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr – eingereicht werden.
Löber
Krause
Riel
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |