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Widerruf von Telearbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats
01.08.2022. Wird ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als einem Monat einem anderen Arbeitsbereich zugewiesen oder hat eine wesentliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zu der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs geführt, liegt eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vor (§ 95 Abs.3 Satz 1 BetrVG). In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat vor einer geplanten Versetzung unterrichten, ihm entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen und seine Zustimmung einholen.
In einem aktuellen Fall stellte sich die Frage, ob der Widerruf einer Telearbeitsvereinbarung eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs.1 BetrVG darstellt und damit der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab nun in einem Beschluss vom 20.10.2021, 7 ABR 34/20 bekannt, dass die Beendigung der alternierenden Telearbeit grundsätzlich eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt. Da der Arbeitgeber jedoch plausible Gründe für die Versetzung angegeben hat, hat das BAG dem Betriebsrat kein Widerspruchsrecht eingeräumt.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 15/2022 BAG: Die Beendigung alternierender Telearbeit ist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.
Letzte Überarbeitung: 11. August 2022
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