Update Arbeitsrecht 15|2022 vom 27.07.2022
Leitsatzreport
BAG: Die Beendigung alternierender Telearbeit ist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2021, 7 ABR 34/20
§§ 95 Abs.3 Satz 1; 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Leitsatz der Redaktion:
Soll ein Arbeitnehmer, der weit überwiegend in häuslicher Telearbeit tätig ist, auf Dauer ausschließlich im Betrieb arbeiten, liegt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor.
Hintergrund:
Eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist (§ 95 Abs.3 Satz 1 BetrVG). Bei einer solchen Versetzung hat der Betriebsrat in Unternehmen mit über 20 Arbeitnehmern gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Er ist dann vorab zu informieren und um Zustimmung zu der Versetzung zu bitten. Im Streitfall konnte eine Arbeitnehmerin von 2007 bis 2019 überwiegend bei sich zu Hause an einem vom Arbeitgeber eingerichteten Telearbeitsplatz arbeiten, sollte dann aber auf Weisung des Arbeitgebers wieder dauerhaft ausschließlich im Betrieb arbeiten. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr.1 und Nr.4 BetrVG. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Arbeit zu Hause an einem Telearbeitsplatz zur Betreuung eines Kleinkindes vereinbart worden war, das aber mittlerweile zwölf Jahre alt war, so dass dieser Zweck weggefallen war. Außerdem gebe es Aufgabenänderungen und vermehrten Abstimmungsbedarf im Betrieb. Das Arbeitsgericht Bonn ersetzte auf Antrag des Arbeitgebers die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung (Beschluss vom 12.02.2020, 4 BV 45/19). Auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Beschluss vom 14.08.2020, 9 TaBV 11/20) und vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zog der Betriebsrat den Kürzeren. Es lag zwar eine Versetzung vor, und diese war auch mit vermehrten Fahrtzeiten und Kosten und daher mit einem Nachteil für die Arbeitnehmerin im Sinne von § 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG verbunden. Der Arbeitgeber hatte aber für seine Entscheidung plausible Sachgründe, so dass das BAG im Ergebnis kein Widerspruchsrecht des Betriebsrats anerkannte.
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