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20/105c Verfall von tariflichen Zusatzurlaub bei fehlender Sonderregelung
28.10.2020. Einige Tarifverträge gewähren den Arbeitnehmern mehr Urlaubstage, als nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesetzlich notwendig wäre. Diesen tarifliche Sonderurlaub können die Tarifparteien dann selbst regeln, treffen sie jedoch keine Sonderregelungen, gelten die Vorschriften des BUrlG auch für den Sonderurlaub.
Daher müssen Arbeitgeber in einem solchen Fall darauf hinwirken, dass die Arbeitnehmer ihren tariflichen Zusatzurlaub in Anspruch nehmen. Verletzen Arbeitgeber diese Mitwirkungsobliegenheit, verfällt der Zusatzurlaub nicht zum Jahresende, so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2020, 9 AZR 129/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 22|2020 vom 28.10.2020 Entscheidungsbesprechungen BAG: Arbeitgeber müssen darauf hinwirken, dass Arbeitnehmer ihren tariflichen Zusatzurlaub in Anspruch nehmen.
Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2021
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