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Überlassung von Arbeitsmitteln für Fahrradlieferanten
28.07.2021. Arbeitnehmer, die für ihren Arbeitgeber Speisen und Getränke an Kunden ausliefern, wie insbesondere Fahrradkuriere, sind auf ein verkehrstüchtiges Fahrrad und auf ein internetfähiges Mobiltelefon angewiesen.
Teilweise verlangt der Arbeitgeber, dass die Kuriere ihre eigenen Arbeitsmittel stellen. Jedoch ergibt sich aus §§ 611a, 615 S.3, 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verb. mit dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Stellung der Dienstmittel, so das Hessische Landesarbeitsgericht.
Eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist nur dann wirksam, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB). Eine solche Benachteiligung liegt jedoch vor, wenn der Arbeitgeber von dem Kurier verlangt, Fahrrad und Mobiltelefon selbst zu stellen: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2021, 14 Sa 306/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 15|2021 Hessisches LAG: Anspruch von Fahrradkurieren auf Stellung eines Fahrrads und eines Diensthandys.
Anmerkung: Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Hessischen LAG bestätigt: Update Arbeitsrecht 23|2021 BAG: Kurierdienste müssen Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon stellen
Letzte Überarbeitung: 7. Dezember 2021
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