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ARBEITSRECHT AKTUELL // 23/048

Schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber kön­nen In­for­ma­ti­ons­ver­stoß des Ar­beit­ge­bers ver­mu­ten

Ein schwer­be­hin­der­ter Be­wer­ber muss nicht nach­wei­sen, dass der Ar­beit­ge­ber den Be­triebs­rat über sei­ne Be­wer­bung nicht in­for­miert hat: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 14.06.2023, 8 AZR 136/22
Diskriminierungsverbote - Behinderung, Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderung

14.10.2023. Vor Ge­richt ge­nügt es, die feh­len­de In­for­ma­ti­on des Be­triebs­rats zu be­strei­ten, um ein Dis­kri­mi­nie­rungs­in­diz nach §22 AGG zu be­grün­den.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schied im Fall ei­nes Be­wer­bers, der sich we­gen ei­ner Ab­leh­nung dis­kri­mi­niert fühl­te und auf ei­ne Ver­stoß ge­gen die In­for­ma­ti­ons­pflicht des Ar­beit­ge­bers poch­te, zu­guns­ten des Be­wer­bers, ob­wohl die­ser kei­nen di­rek­ten Be­weis hat­te: BAG, Ur­teil vom 14.06.2023, 8 AZR 136/22

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 20|2023 BAG: Schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber kön­nen die In­for­ma­ti­on des Be­triebs­rats über ih­re Be­wer­bung vor Ge­richt schlicht be­strei­ten

 

Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rat

Hand­buch Ar­beits­recht: Dis­kri­mi­nie­rung - All­ge­mein

Hand­buch Ar­beits­recht: Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bo­te - Be­hin­de­rung

Hand­buch Ar­beits­recht: Schwer­be­hin­de­rung, schwer­be­hin­der­ter Mensch
 

Letzte Überarbeitung: 13. März 2025

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