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ARBEITSRECHT AKTUELL

20/072a LAG Köln zum Aus­stel­lungs­da­tum ei­nes qual­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis­ses

Das auf dem Zeug­nis an­ge­ge­be­ne Aus­fer­ti­gungs­da­tum muss mit dem Aus­tritts­da­tum über­ein­stim­men: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Be­schluss vom 27.03.2020, 7 Ta 200/19
Zeugnis mit Stempel, Datum und Unterschrift

10.06.2020. Nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses steht dem Ar­beit­neh­mer das Recht auf ein Ar­beits­zeug­nis zu. Im Rah­men ei­nes ge­richt­li­chen Ver­gleichs kommt es häu­fi­ger vor, dass sich Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber auf ein be­stimm­tes Ar­beits­zeug­nis ei­ni­gen. In der Re­gel ist der Ar­beit­neh­mer dann be­rech­tigt, ein Zeug­nis­ent­wurf vor­zu­le­gen, von dem der Ar­beit­neh­mer nur aus ei­nem wich­ti­gen Grund ab­wei­chen darf.

Strei­ten sich Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber nach der Be­en­di­gung, bei­spiels­wei­se in ei­nem Kün­di­gungs­schutz­pro­zess oder über den In­halt des Zeug­nis­ses, kann sich die­ser Streit über ei­ni­ge Zeit zie­hen, so­dass das Zeug­nis tat­säch­lich erst we­sent­lich spä­ter als am Be­en­di­gungs­zeit­punkt aus­ge­stellt wird.

Frag­lich ist dann, ob der Ar­beit­ge­ber das Aus­tritts­da­tum oder das Da­tum der tat­säch­li­chen Zeug­nis­aus­stel­lung auf dem Zeug­nis als Aus­fer­ti­gungs­da­tum an­ge­ben muss.

In der Re­gel muss das Zeug­nis­da­tum dem Tag der recht­li­chen Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ent­spre­chen, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln. An­dern­falls könn­te ein zu­künf­ti­ger Ar­beit­ge­ber er­ken­nen, dass even­tu­ell über das Zeug­nis zu­erst ein Rechts­streit ge­führt wur­de.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Be­schluss vom 27.03.2020, 7 Ta 200/19

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 12|2020 LAG Köln: Das auf dem Zeug­nis an­ge­ge­be­ne Aus­fer­ti­gungs­da­tum muss mit dem Aus­tritts­da­tum über­ein­stim­men.

Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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