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LAG Düsseldorf: Betriebsübergang und tarifvertragliches Rückkehrrecht
24.02.2021. Übernimmt ein neuer Inhaber einen Betrieb von dem bisherigen Betriebsinhaber, tritt dieser kraft Gesetz nach § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Arbeitsverhältnisse mit den Beschäftigten ein.
Allerdings können Arbeitnehmer dem innerhalb einer Frist von einem Monat widersprechen, sodass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Betriebsinhaber fortgesetzt wird.
Die kurze Monatsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der bisherige oder neue Betriebsinhaber die Beschäftigten ausführlich über den Betriebsübergang und die rechtlichen Folgen informiert. Solange der Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nach § 613a Abs.5 BGB nicht erlangt, beginnt die Frist nicht zu laufen.
Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nach sieben Jahren, nachdem die Arbeitnehmer die grundlegenden Informationen über den Betriebsübergang erlangten, das Widerrufsrecht verwirkt.
Fraglich ist jedoch, ob ein tarifvertragliches Recht zur Rückkehr zum früheren Betriebsinhaber dazu führt, dass die Verwirkungsfrist verlängert wird.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung verneint und die Klagen von 13 Arbeitnehmern, die acht Jahre nach Betriebsübergang diesem widersprachen, abgewiesen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2020, 4 Sa 397/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 04|2021 LAG Düsseldorf: Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einem Betriebsübergang nach acht Jahren.
Letzte Überarbeitung: 12. Juli 2021
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