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ARBEITSRECHT AKTUELL

20/080b Kei­ne Auf­klä­rungs­pflich­ten bei Ver­zicht auf ein Wett­be­werbs­ver­bot

Der Ar­beit­ge­ber muss dem Ar­beit­neh­mern nicht die Rechts­fol­gen ei­ner Er­klä­rung zum Ver­zicht ei­nes nach­träg­li­chen Wett­be­werbs­ver­bots er­läu­tern: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 03.03.2020, 8 Sa 239/19
Globus mit Europa im Vordergrund, gekreuzte rote Klebestreifen auf einigen Ländern

08.07.2020. Wäh­rend des Ar­beits­ver­hält­nis­ses darf ein Ar­beit­neh­mer nicht Kon­kur­renz ma­chen. Die­ses Ver­bot lei­tet die Recht­spre­chung aus der all­ge­mei­nen Treue­pflicht des Ar­beit­neh­mers her (§ 242 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch). Die­ses Wett­be­werbs­ver­bot en­det je­doch mit Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses, so­dass der Ar­beit­neh­mer nun frei ist, sei­nem ehe­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber Kon­kur­renz zu ma­chen.

Ei­ni­ge Ar­beit­ge­ber ha­ben auch über das En­de des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ein In­ter­es­se am Fort­be­stand des Wett­be­werbs­ver­bots. Da­her ver­ein­ba­ren sie im Ar­beits­ver­trag ein so­ge­nann­tes nach­träg­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot.

Die­ses Ver­bot ist je­doch nur dann wirk­sam, wenn der Ar­beit­neh­mer als Aus­gleich für die Zeit, in der er dem Ar­beit­ge­ber kei­nen Wett­be­werb ma­chen darf, ei­ne so­ge­nann­te Ka­ren­zent­schä­di­gung er­hält. Die­se ori­en­tiert sich in der Re­gel an der letzt­ge­währ­ten Ver­gü­tung und ist ge­mäß § 74 Abs.2 Han­dels­ge­setz­buch nur dann aus­rei­chend, wenn sie min­des­tens 50 Pro­zent von die­sem ent­spricht.

Je­doch kann der Ar­beit­ge­ber auch auf das Wett­be­werbs­ver­bot ver­zich­ten, so­dass er zwölf Mo­na­te nach Ver­zicht nicht mehr die Ka­ren­zent­schä­di­gung leis­ten muss. Da­bei muss der Ar­beit­ge­ber nicht die recht­li­chen Kon­se­quen­zen der Ver­zichts­er­klä­rung er­läu­tern, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 03.03.2020, 8 Sa 239/19.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 14|2020 LAG Rhein­land-Pfalz: Ver­zicht des Ar­beit­ge­bers auf ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot

Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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