Update Arbeitsrecht 14|2020 vom 08.07.2020
Leitsatzreport
LAG Rheinland-Pfalz: Verzicht des Arbeitgebers auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2020, 8 Sa 239/19
§§ 74, 75a Handelsgesetzbuch (HGB)
Leitsätze der Radaktion:
1. Bezieht sich der Arbeitgeber in einem an den Arbeitnehmer gerichteten Schreiben konkret auf ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot und äußert er, dass er auf dieses „verzichte“, liegt eine ausreichend klare Verzichtserklärung im Sinne von § 75a HGB vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in einem solchen Schreiben die Verzichtserklärung damit begründet, dass man für den Fall einer künftigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Mitarbeitern des Unternehmens keine Steine mehr in den Weg legen wolle.
2. Der Arbeitgeber ist bei Abgabe einer Verzichtserklärung im Sinne von § 75a HGB nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Rechtsfolgen der Verzichtserklärung zu erläutern. Eine Erläuterung der Rechtsfolgen einer Verzichtserklärung verlangt § 75a HGB vom Arbeitgeber nicht.
Hintergrund:
Ein technischer Angestellter hatte sich durch Arbeitsvertrag vom Juli 2014 auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingelassen, d.h. er hatte sich verpflichtet, während der ersten zwei Jahre nach seinem Ausscheiden nicht für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Dafür hatte der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von 30 Prozent der „letztgewährten Monatsvergütung“ versprochen, die damit unterhalb des gesetzlichen Minimums von 50 Prozent lag (§ 74 Abs.2 Handelsgesetzbuch - HGB). Das Wettbewerbsverbot war infolge der zu geringen Karenzentschädigung unverbindlich, so dass der Angestellte es in der Hand gehabt hätte, sich nach seinem Ausscheiden für oder gegen die Einhaltung des Verbots zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erklärte der Arbeitgeber im Dezember 2015 sowie nochmals mit einem inhaltsgleichen Schreiben vom Februar 2016 den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot. Ein (wirksamer) Verzicht hat gemäß § 75a HGB die rechtliche Folge, dass der Arbeitnehmer sofort (mit Zugang der Verzichtserklärung) von dem Wettbewerbsverbot befreit ist, der Arbeitgeber allerdings von seiner Zahlungspflicht erst zwölf Monate später. Die Verzichtserklärung hatte im Streitfall folgenden Wortlaut: „[I]n unserem Arbeitsvertrag mit Ihnen ist unter § 12 ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Wir haben uns dazu entschlossen, die Arbeitsverträge in diesem Punkt abzuändern und unseren Mitarbeitern im hoffentlich nicht eintretenden Fall der Beendigung der Zusammenarbeit mehr Freiheiten zu gewähren und ihnen für das berufliche Fortkommen keine Steine in den Weg zu legen. Daher verzichten wir auf das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot.“ Der Arbeitnehmer schied Ende Juni 2018 aus dem Arbeitsverhältnis aus und klagte auf Zahlung der Karenzentschädigung. Das Arbeitsgericht Trier (Urteil vom 10.05.2019, 3 Ca 1349/18) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz als Berufungsinstanz hielten die Verzichtserklärung für wirksam und wiesen die Klage ab.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2020, 8 Sa 239/19
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