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Individualabreden haben Vorrang vor AGB
02.06.2022. Ein Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht (AG) Villingen-Schwenningen auf Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2020 nebst entsprechender Abrechnung. Die Zahlung der Sonderzuwendung wurde nicht im Arbeitsvertrag geregelt, vielmehr enthielt dieser einen vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt für Jahressonderzahlung. Der Kläger machte jedoch geltend, dass er über die gesamte Beschäftigungsdauer hinweg ohne jede Erklärung und ohne Vorbehalt immer mit dem Lohnlauf Juni des laufenden Kalenderjahres ein Urlaubsgeld und mit dem Lohnlauf November ohne weitere Erklärungen und ohne Vorbehalt ein Weihnachtsgeld erhalten hatte. Das AG wies die Klage mit der Begründung ab, ein individualrechtlicher Anspruch sei aufgrund des Freiwilligkeitsvorbehalts nicht entstanden (Urteil vom 23.09.2021, 1 Ca 234/21).
In einem aktuellen Urteil vom 10.01.2022, 9 Sa 66/21 hielt das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg die Freiwilligkeitsklausel für unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Vertragliche Freiwilligkeitsvorbehalte seien nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass spätere Individualabreden nicht vom Vorbehalt erfasst werden, denn diese haben nach § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB). Dies gilt ebenfalls für nachträglich getroffene Individualabreden, die mit AGB kollidieren.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 10/22 LAG Baden-Württemberg: Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Letzte Überarbeitung: 2. Juni 2022
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