- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Hessisches LAG, Urteil vom 10.01.2012, 12 Sa 673/11
Schlagworte: | Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage: Klagefrist | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 12 Sa 673/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 10.01.2012 | |
Leitsätze: | 1. Wenn dem klagenden Arbeitnehmer gleichzeitig, in separaten Briefumschlägen, eine a. o. fristlose Kündigung und eine a. o. Kündigung mit sozialer Auslauffrist zugehen, von denen der Kläger nur das Kündigungsschreiben mit der a. o. K. mit sozialer Auslauffrist seinem Rechtsanwalt zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage übergibt, kann er seinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 Abs. 1 KSchG) gegen die a. o. fristlose Kündigung nicht mit Erfolg darauf stützen, er habe seinem Anwalt nur eines der Schreiben übergeben, weil er - wenn auch fehlerhaft - davon ausgegangen sei, beide Schreiben seien inhaltlich gleich. Es hätte vom Kläger im Rahmen der ihm zuzumutenden Sorgfalt erwartet werden können, dass er dem Rechtsanwalt zur vollständigen Information - ohne eigene rechtliche Wertungen zu treffen - beide ihm zugegangenen Schreiben übergibt. 2. Der Kläger konnte jedoch gemäß § 6 KSchG analog die Kündigungsschutzklage gegen die a. o. fristlose Kündigung ohne den Eintritt der Wirkung des § 7 KSchG auch noch Ablauf der Klagefrist einreichen, weil er innerhalb der Klagefrist - mit einer weiteren Kündigungsschutzklage - die Wirksamkeit der a. o. Kündigung mit sozialer Auslauffrist angegriffen hat und das Verfahren noch in erster Instanz andauert. Da das Arbeitsgericht weder in jenem noch in diesem Kündigungsschutzverfahren einen Hinweis auf § 6 KSchG gegeben hat, eine Zurückverweisung an die erste Instanz in diesem Verfahren dem Kläger nicht die Möglichkeit der Nachholung des Klageantrags in dem anderen verfahren eröffnen würde, und weil die fristlose Kündigung offensichtlich unwirksam ist, erscheint es in analoger Anwendung des § 6 KSchG aus Gründen der Prozessökonomie als vertretbar, dem Kläger die Klagemöglichkeit in der verlängerten Klagefrist im vorliegenden Verfahren zu eröffnen. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom 14.04.2011, 1 Ca 39/11 | |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |