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BAG, Ur­teil vom 16.04.2013, 9 AZR 731/11

   
Schlagworte: Betriebsübergang, Ausschlussfrist
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 731/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.04.2013
   
Leitsätze: Widerspricht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so läuft eine tarifliche Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, die von dem Widerspruch abhängen, grundsätzlich erst ab dem Zugang des Widerspruchs.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.10.2010 - 2 Ca 1492/10
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 7.6.2011 - 12 Sa 1530/10
   

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