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LAG Ber­lin, Be­schluss vom 27.01.2014, 4 Sa 1731/13

   
Schlagworte: Berlin, Anwalt: Arbeitnehmer, Arbeitnehmer: Anwalt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 4 Sa 1731/13
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 27.01.2014
   
Leitsätze:

In den sog. aut-aut -Fällen richtet sich die Bestimmung des Rechtswegs nach dem Sachvortrag des Klägers, der im Hinblick auf seine Arbeitnehmereigenschaft nicht nur schlüssig sein muss, sondern ggf. auch bewiesen werden muss.

Liegt ein „aut-aut Fall“ vor und ist das Arbeitsgericht der Ansicht, der Kläger sei kein Arbeitnehmer iSd. § 5 ArbGG, so hat es den Rechtstreit nach § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Arbeitsgericht auf Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab zu entscheiden.

Trifft das Arbeitsgericht dennoch keinen Verweisungsbeschluss, sondern bejaht es im Urteil den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, so kann es die Klage bei einem „aut-aut Fall“ nicht mit der Begründung abweisen, es liege kein Arbeitsverhältnis vor. Dem steht bereits § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entgegen.

Die Prüfungssperre des § 65 ArbGG entfällt dann, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz Rüge, das heißt unter Verstoß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht durch Beschluss vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat (im Anschluss an BAG 21.5.1999 – 5 AZB - 31/98AP Nr. 1 zu § 611 BGB Zeitungsverlage).

Das Rechtsmittelgericht hat das Verfahren wieder in die Bahn zu lenken, in die es bei richtiger Entscheidung der Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel gelangt wäre. Dies bedeutet, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall seine Entscheidung in der Form zu treffen hat, in der es bei richtiger Entscheidung der Vorinstanz hätte entscheiden müssen (BAG 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979 = EzA § 48 ArbGG 1979 Nr. 5). Die Entscheidung hatte deswegen gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG durch Beschluss und gem. § 78 Satz 3 ArbGG durch den Vorsitzenden allein zu ergehen.


Stützt das Arbeitsgericht die Klageabweisung in einem aut-aut –Fall unzutreffend allein darauf, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand, so genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 – 4 ZPO, wenn der Kläger die Annahme, es bestehe kein Arbeitsverhältnis, angreift.
Zwar ist die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses in diesem Fall für die materielle Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche irrelevant; für die Berufungsbegründung ist aber entscheidend, ob sie sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befasst, nicht hingegen, ob die Begründung den Klageanspruch rechtfertigt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 24.07.13 - 3 Ca 181/13
   

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