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BAG, Ur­teil vom 13.03.2013, 5 AZR 954/11

   
Schlagworte: CGZP, Equal pay, Ausschlussfrist
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 954/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.03.2013
   
Leitsätze:

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit der Überlassung entsteht und zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird.


2. Um zu gewährleisten, dass der Leiharbeitnehmer den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt auch dann fristwahrend geltend machen kann, wenn er die Höhe des vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gewährten Arbeitsentgelts (noch) nicht im Einzelnen kennt, muss die erste Stufe einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung im Leiharbeitsverhältnis es zulassen, dass eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG „dem Grunde nach“ ausreicht.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 96.2011 - 3 Ca 422/11
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.9.2011 - 7 Sa 1318/11
   

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