HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 13.12.2011, 1 ABR 2/10

   
Schlagworte: Streik, Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, Versetzung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 2/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 13.12.2011
   
Leitsätze: Der Betriebsrat eines abgebenden Betriebs hat bei einer arbeitskampf-bedingten Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer in einen bestreikten Betrieb des Arbeitgebers nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt unabhängig davon, ob der abgebende Betrieb in den Arbeitskampf einbezogen ist oder nicht.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 07.10.2008, 14 BV 113/07
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.08.2009, 7 TaBV 116/08
   
Der Be­triebs­rat ei­nes ab­ge­ben­den Be­triebs hat bei ei­ner streik­be­ding­ten Ver­set­zung von Ar­beit­neh­mern in ei­nen be­streik­ten Be­trieb des Ar­beit­ge­bers nicht mit­zu­be­stim­men

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 1 ABR 2/10