HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Ber­lin, Ur­teil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09

   
Schlagworte: Datenschutz, Arbeitnehmer, Kündigung: Verhaltensbedingt
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 38 Ca 12879/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.02.2010
   
Leitsätze:

1. Die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters im Bereich "Compliance" und Korruptionsbekämpfung wegen von ihm veranlasster Überwachungsmaßnahmen oder Datenabgleichen ist nur zulässig, wenn der betreffende Arbeitnehmer objektiv rechtswidrig gehandelt hat und der Arbeitnehmer subjektiv um die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gewusst hat. Das bedarf besonderer Darlegungen von Seiten des Arbeitgebers, wenn der zuständige Mitarbeiter keine juristische Ausbildung hat und andere Mitarbeiter einer "Compliance"-Arbeitsgruppe, in der der Mitarbeiter eingebunden war, über vertiefte juristische Kenntnisse verfügen und diese keine Bedenken gegen die Maßnahmen hatten.(Rn.16)

2. Bei begründetem Verdacht von Straftaten liegt es nahe, dass insbesondere zur Korruptionsbekämpfung Überwachungsmaßnahmen gegenüber verdächtigen Mitarbeitern oder außenstehenden Dritten veranlasst werden. Dazu können, je nach den Verdachtsmomenten, auch Überwachungen durch Detektive oder Überwachungen von ausgetauschten Daten, insbesondere auch in E-Mails im hauseigenen Intranet, gehören. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption oder Wirtschaftsstraftaten im Unternehmen kann es in Einzelfällen auch erforderlich sein, personenbezogene Daten abzugleichen.(Rn.18)

3. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Diese Maßstäbe formuliert der neu gefasste § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Allerdings war die Rechtslage auch vor Inkrafttreten des neu gefassten § 32 BDSG keine andere. Durch die BDSG-Reform wurde nur im Gesetzeswortlaut wiedergegeben, was bereits immer schon geltendes Recht war.(Rn.23)

Vorinstanzen:
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 38 Ca 12879/09