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BAG, Ur­teil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

   
Schlagworte: AGB-Kontrolle
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 203/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.06.2011
   
Leitsätze:

1. Ausgleichsklauseln, in denen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären sollen, dass Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bestehen, sind nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt einer Inhaltskontrolle. Ausgleichsklauseln sind als Teil eines Aufhebungsvertrags nicht Haupt-, sondern Nebenabrede und deshalb nicht kontrollfrei.

2. Ausgleichsklauseln, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewähren, sind unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Augsburg, Urteil vom 7.05.2009, 3 Ca 3854/08
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20.01.2010, 5 Sa 603/09
   

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