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BAG, Ur­teil vom 18.03.2009, 4 AZR 64/08

   
Schlagworte: Differenzierungsklausel, Einmalzahlung, Gewerkschaft, Gratifikation
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 4 AZR 64/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.03.2009
   
Leitsätze:

1. Eine einfache Differenzierungsklausel, durch die in einem Tarifvertrag die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zum Tatbestandsmerkmal eines Anspruchs auf eine jährliche Sonderzahlung von 535,00 Euro gemacht wird, begegnet keinen grundsätzlichen tarifrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 29. November 1967 (- GS 1/67 - BAGE 20, 175) keine bindende Entscheidung über eine einfache Differenzierungsklausel getroffen. (Rn.86) Soweit man dennoch die dort aufgestellten Rechtssätze auf § 3 TVAstD anwendet, hält diese Regelung den Anforderungen stand und ist insbesondere nicht sozial inadäquat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 24.03.2007, 4 Ca 9/07 Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2007, 5 Sa 914/07
   

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