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LAG Mün­chen, Be­schluss vom 24.11.2010, 11 TaBV 48/10

   
Schlagworte: Betriebsrat
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 11 TaBV 48/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 24.11.2010
   
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Überwachungspflicht gem. § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX über die Beschäftigten zu informieren, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren und bei denen daher ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 84 SGB IX einzuleiten war.


2. Der vorherigen Zustimmung der betroffenen Person bedarf es nicht.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Beschluss vom 16.04.2010, 27 BV 346/09
   

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