HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

   
Schlagworte: Chefarzt, Kündigung: Verhaltensbedingt, Kirche, AVR, Kündigung: Kirche
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 543/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.09.2011
   
Leitsätze: Auch bei Kündigungen wegen Enttäuschung der berechtigten Loyalitätserwartungen eines kirchlichen Arbeitgebers kann die stets erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar und die Kündigung deshalb unwirksam ist. Abzuwägen sind das Selbstverständnis der Kirchen einerseits und das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2009, 6 Ca 2377/09
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1.07.2010, 5 Sa 996/09
Nachgehend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.10.20142 BvR 661/12
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 2 AZR 543/10