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EuGH, Ur­teil vom 11.09.2014, C-328/13 - Öster­rei­chi­scher Ge­werk­schafts­bund

   
Schlagworte: Betriebsübergang: Tarifvertrag
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-328/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 11.09.2014
   
Leitsätze: Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass „in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen“ im Sinne dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
Vorinstanzen: Oberster Gerichtshof (Österreich)
   

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