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LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 04.09.2013, 4 TaBV 15/13

   
Schlagworte: Kündigung: Fristlos
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 4 TaBV 15/13
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 04.09.2013
   
Leitsätze: Zur Frage, ob die in geringfügigem Umfang ausgeübte Nebentätigkeit als Reinigungskraft für einen Wettbewerber des Arbeitgebers (Gebäudereinigungsunternehmen) gegen die Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb verstößt und ob dies nach den Umständen des Einzelfalles ohne vorausgegangene Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Duisburg, Beschluss vom 29.01.2013, 5 BV 105/12
   

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