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Hes­si­sches LAG, Be­schluss vom 23.05.2013, 9 TaBV 17/13

   
Schlagworte: Betriebsrat, Meinungsfreiheit
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 TaBV 17/13
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 23.05.2013
   
Leitsätze:

Ein Antragsteller in einem Ausschlussverfahren gegen ein Betriebsratsmitglied nach § 23 Abs. 1 BetrVG hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Beteiligung an einem entsprechenden Beschlussverfahren gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG . Eine Vereinbarung eines Antragstellers mit dem Arbeitgeber über die Kostenübernahme im Umfang der im Betrieb auch für die Anwaltsberatung des Betriebsrats üblichen Höhe (Stundenhonorar von EUR 250,-) stellt keinen Ausschließungsgrund gegenüber einem Betriebsratsmitglied, das Antragsteller in einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist, dar.

Der zweimalige Personenvergleich der Betriebsratsvorsitzenden mit Adolf Hitler und seinen Methoden im Wochenabstand durch ein Betriebsratsmitglied rechtfertigt grundsätzlich dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 22.11.2012, 10 BV 3/12
   

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