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LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 18.01.2011, 5 Sa 239/10

   
Schlagworte: Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Abfindung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen: 5 Sa 239/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.01.2011
   
Leitsätze:

1. Schließen die Parteien des Arbeitsvertrages anlässlich einer bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eine Auflösungsvereinbarung, in der die Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt sind, ist diese Vereinbarung aus sich heraus auszulegen. Ist dort die Abfindungszahlung unter den Vorbehalt gestellt, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Parteien eine Regelung gewollt haben, die der Regelung in § 1a KSchG entspricht.

2. Im Geltungsbereich von § 1a KSchG ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage nach Ablauf von 3 Wochen anspruchsvernichtend, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit die Rechtsbehauptung aufstellt, die Klage sei noch rechtzeitig erhoben worden oder wenn er die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt (wie BAG 20. August 2009 - 2 AZR 267/08 - AP Nr. 9 zu § 1a KSchG 1969 = NZA 2009, 1197 = DB 2009, 2497). Erhebt er verspätet Kündigungsschutzklage und macht er gleichzeitig außergerichtlich dem Arbeitgeber deutlich, dass es ihm mit der Klage nur um einen Vergleichsabschluss vor Gericht zur Titulierung seiner Abfindungsforderung gehe, verliert er seinen Abfindungsanspruch nicht.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Rostock, Urteil vom 6.07.2010, 3 Ca 584/10
   

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