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Formanforderungen für die Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
06.10.2021. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss ihm der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs.2 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Dabei soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers überwunden und künftige Arbeitsunfähigkeit verhindert werden kann.
Ein solches BEM ist ein milderes Mittel im Vergleich zu einer krankheitsbedingten Kündigung, sodass eine Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn zuvor entweder ein BEM erfolglos durchgeführt wurde oder der Arbeitnehmer ein (wiederholtes) Angebot zu einem solchen abgelehnt oder ignoriert hat.
Jedoch muss die Einladung zu einem BEM-Gespräch formell korrekt und dem Arbeitnehmer zugegangen sein, dazu gehört auch eine richtige datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung. Verlangt die Einladung auch eine Einwilligung in die Bekanntmachung der Daten gegenüber dem Vorgesetzen, geht diese zu weit, sodass die Einladung formell inkorrekt ist, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2021, 4 Sa 68/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 20|2021 LAG Baden-Württemberg: Notwendige Datenschutzhinweise in der BEM-Einladung und Nachweis der Zustellung.
Letzte Überarbeitung: 11. Oktober 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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