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Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Anlasskündigung
18.03.2020. Wird ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig, steht ihm für die ersten sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber anlässlich der Arbeitsunfähigkeit wirksam kündigt.
Diesen Zusammenhang muss der Arbeitnehmer beweisen, jedoch wird bei einem engen zeitlichen Zusammenhang dies vermutet. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er aus anderen Gründen die Kündigung ausgesprochen hat.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einer aktuellen Entscheidung entschieden: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 10.12.2019, 7 Sa 364/18.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 06|2020 LAG Nürnberg: Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und einer Anlasskündigung gemäß § 8 EZFG.
Letzte Überarbeitung: 5. November 2021
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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