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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/047

Ent­gelt­fort­zah­lung bei Krank­heit nach An­lass­kün­di­gung

Bei ei­nem en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen Ar­beits­un­fä­hig­keit und Kün­di­gung wird ei­ne An­lass­kün­di­gung ver­mu­tet: Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg, Ur­teil vom 10.12.2019, 7 Sa 364/18
Krankheit, Arbeitsunfähig krankgeschrieben, Grippewelle, Krankenstand

18.03.2020. Wird ein Ar­beit­neh­mer auf­grund ei­ner Krank­heit ar­beits­un­fä­hig, steht ihm für die ers­ten sechs Wo­chen ei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung durch den Ar­beit­ge­ber zu. Dies gilt auch dann, wenn der Ar­beit­ge­ber an­läss­lich der Ar­beits­un­fä­hig­keit wirk­sam kün­digt.

Die­sen Zu­sam­men­hang muss der Ar­beit­neh­mer be­wei­sen, je­doch wird bei ei­nem en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang dies ver­mu­tet. Dann muss der Ar­beit­ge­ber be­wei­sen, dass er aus an­de­ren Grün­den die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen hat.

Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung ent­schie­den: Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg, Ur­teil vom 10.12.2019, 7 Sa 364/18.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 06|2020 LAG Nürn­berg: En­ger zeit­li­cher Zu­sam­men­hang zwi­schen Be­ginn der Ar­beits­un­fä­hig­keit und ei­ner An­lass­kün­di­gung ge­mäß § 8 EZFG.

Letzte Überarbeitung: 5. November 2021

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