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Die Krankschreibung in Papierform hat ausgedient
02.10.2019. Bislang müssen Arbeitnehmer zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, und zwar in Papier. Diese Krankschreibung (der „gelbe Zettel“) soll ab Anfang 2021 durch einen digitalen Nachweis ersetzt werden.
Dann sollen Arbeitgeber, wenn sie vom Arbeitnehmer über das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit informiert worden sind, bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit abrufen (können).
Die entsprechenden gesetzlichen Änderungen sind Bestandteil des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III), das die Bundesregierung im September 2019 im Entwurf vorgelegt hat. In der Gesetzesbegründung heißt es zum Hintergrund der geplanten Änderung (Gesetzentwurf vom 19.09.2019, S.2):
„Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) wurde zum 1. Januar 2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt und damit die bisherige für die Krankenkasse bestimmte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. (…) Die elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung an den Arbeitgeber ist nicht Bestandteil der bereits getroffenen Regelungen. (…) Daher wird mit dem BEG III ein bereits zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bestehendes, bewährtes und leistungsfähiges elektronisches Meldeverfahren dahingehend erweitert, dass die Einreichung des >gelben Zettels< durch den Arbeitnehmer entfallen kann. Künftig rufen die Arbeitgeber nach Erhalt der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung ab. Durch die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden sowohl die Unternehmen als auch ihre Mitarbeiter erheblich entlastet.“
Die geplanten Änderungen der Krankschreibungen betreffen nur gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze privat krankenversichert sind, müssen weiterhin ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform einreichen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 19.09.2019, Bundesrat Drucks. 454/19.
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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