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20/090b Beweislast der Wochenstundenzahl bei Arbeit auf Abruf
16.09.2020. Bei der Arbeit auf Abruf vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine bestimmte Wochenarbeitszeit, sondern der Arbeitnehmer wird je nach Bedarf und Arbeitsanfall im Betrieb eingesetzt. Dadurch kann der Arbeitgeber durch Weisung flexibel den Arbeitnehmer einsetzen.
Dabei wird teilweise eine Mindestarbeitszeit pro Woche festgelegt, also die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mindestens für die vereinbarte Zeit einzusetzen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt nach § 12 Abs.1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) seit 2019 eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 20 Stunden.
Aus dieser gesetzlichen Regelung schließt das Hessische Landesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber eine von § 12 Abs.1 Satz 3 TzBfG abweichende Vereinbarung im Prozess darlegen und beweisen muss: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.2020, 10 Sa 1519/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 19|2020 Hessisches LAG: Vertragliche Festlegung einer Wochenstundenzahl bei Abrufarbeit.
Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2021
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