- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Betriebsratsvorsitzende: keine Vertreter „im Willen“
01.07.2022. Gemäß § 26 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz werden Betriebsräte durch ihre Vorsitzenden vertreten. Betriebsratsvorsitzende sind jedoch keine umfassend vertretungsberechtigte Geschäftsführer ihrer Betriebsräte, da ihre Vertretungsmacht sich nur auf Handlungen "im Rahmen der von [dem Betriebsrat] gefassten Beschlüsse" erstreckt. Liegt kein Beschluss im Sinne des § 33 Abs. 1 BetrVG vor, sind die Erklärungen eines Vorsitzenden unwirksam.
In einem aktuellen Fall stellte sich die Frage, ob eine sogenannte Anscheinsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden vorliegen kann, wenn ein Betriebsrat zwar keinen Beschluss gefasst hat, die Unterschrift aber von den übrigen Betriebsratsmitgliedern gebilligt wird. Das Arbeitsgericht (AG) Wuppertal (Urteil vom 25.06.2019, 6 Ca 1138/18) sowie das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 15.04.2021, 11 Sa 490/20) hielten in solchen Fällen eine Anscheinsvollmacht für möglich.
Das BAG hob jedoch am 08.02.2022 das Urteil des LAG Düsseldorf auf (Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21). Die Vertretungsbefugnis sei gesetzlich beschränkt worden, um die Arbeitnehmer des Betriebs, die von einer Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend betroffen sind (§ 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG) zu schützen. Das Erfordernis eines Betriebsratsbeschlusses kann deshalb nicht durch eine Anscheinsvollmacht umgangen werden.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 13/2022 BAG begrenzt Vertretungsmacht von Betriebsratsvorsitzenden
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2022
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de