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BAG zur Sachgrundlosen Befristung nach Fortbildung
10.03.2021. Nach § 14 Abs.2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitsvertrag nicht sachgrundlos befristet werden, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand.
Von diesem Anschlussverbot macht das Bundesverfassungsgericht in drei Fällen eine enge Ausnahme. So ist eine sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung möglich, wenn diese sehr lang zurückliegt, von sehr kurzer Dauer oder "ganz anders geartet" war.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befassen, wann eine Vorbeschäftigung "ganz anders geartet" ist. Dafür ist ein "Bruch in der Erwerbsbiographie " notwendig, so das BAG.
Bei Aus- und Weiterbildungen ist das nur selten der Fall. Nur wenn die Fortbildung den Arbeitnehmer zu Aufgaben befähigt, die seine Erwerbsbiographie eine völlig andere Richtung geben, ist eine sachgrundlose Befristung nach der Fortbildung möglich:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2020, 7 AZR 552/19
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 05|2021 BAG: Sachgrundlose Befristung nach einer „ganz anders gearteten“ Vorbeschäftigung.
Letzte Überarbeitung: 3. August 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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