HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL

20/077a Aus­nut­zung ei­ner psy­chi­schen Druck­si­tua­ti­on für ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag

Ver­stößt der Ar­beit­ge­ber ge­gen das Ge­bot fai­ren Ver­han­deln, ist der Ar­beit­neh­mer so zu stel­len, als hät­te er den Auf­he­bungs­ver­trag nicht ge­schlos­sen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 19.05.2020, 5 Sa 173/19
Aufhebungsvertrag Personalsachbearbeiter

24.06.2020. Das klas­si­sche Mit­tel zur Be­en­di­gung ei­nes Ar­beits­ver­hält­nis­ses ist die Kün­di­gung, al­so die ein­sei­ti­ge Er­klä­rung ei­ner Ver­trags­par­tei, nicht mehr an dem Ar­beits­ver­hält­nis fest­hal­ten zu wol­len.

Je­doch kön­nen sich auch Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer ge­mein­sam auf die Be­en­di­gung ei­ni­gen und ei­nen so­ge­nann­ten Auf­he­bungs­ver­trag ab­schlie­ßen. Das birgt aber für den Ar­beit­neh­mer die Ge­fahr, un­über­legt und über­rum­pelt das Ar­beits­ver­hält­nis zu be­en­di­gen, oh­ne dass er sich auf den Kün­di­gungs­schutz be­ru­fen kann.

Des­we­gen hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt 2019 klar­ge­stellt, dass ein Auf­he­bungs­ver­trag nicht ge­gen das Ge­bot fai­ren Ver­han­delns ver­sto­ßen darf. Das be­deu­tet, dass der Ar­beit­ge­ber nicht ei­ne er­heb­li­che psy­chi­sche Druck­la­ge schaf­fen oder aus­nut­zen darf, um den Ar­beit­neh­mer zur Un­ter­schrift zu brin­gen.

Im An­schluss an die­se Recht­spre­chung hat nun das Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern be­tont, dass im Fal­le ei­nes Ver­sto­ßes ge­gen die­ses Ge­bot der Ar­beit­neh­mer wie­der so zu stel­len ist, als hät­te er den Auf­he­bungs­ver­trag nie ab­ge­schlos­sen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 19.05.2020, 5 Sa 173/19.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 13|2020 LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern: Ver­stoß ge­gen das Ge­bot des fai­ren Ver­han­delns bei Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags.

Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Bewertung:

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de