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20/077a Ausnutzung einer psychischen Drucksituation für einen Aufhebungsvertrag
24.06.2020. Das klassische Mittel zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung, also die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, nicht mehr an dem Arbeitsverhältnis festhalten zu wollen.
Jedoch können sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam auf die Beendigung einigen und einen sogenannten Aufhebungsvertrag abschließen. Das birgt aber für den Arbeitnehmer die Gefahr, unüberlegt und überrumpelt das Arbeitsverhältnis zu beendigen, ohne dass er sich auf den Kündigungsschutz berufen kann.
Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht 2019 klargestellt, dass ein Aufhebungsvertrag nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen darf. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht eine erhebliche psychische Drucklage schaffen oder ausnutzen darf, um den Arbeitnehmer zur Unterschrift zu bringen.
Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat nun das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern betont, dass im Falle eines Verstoßes gegen dieses Gebot der Arbeitnehmer wieder so zu stellen ist, als hätte er den Aufhebungsvertrag nie abgeschlossen: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2020, 5 Sa 173/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 13|2020 LAG Mecklenburg-Vorpommern: Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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