- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Auslegung arbeitsgerichtlicher Unterlassungsanträge von Betriebsräten
17.01.2022. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, dürfen Arbeitgeber nicht einseitig entscheiden, d.h. ohne Einverständnis des Betriebsrats.
Bei mitbestimmungswidrigen einseitigen Anordnungen des Arbeitgebers kann der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht ziehen und den Arbeitgeber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Das klingt einfacher als es ist. Denn bei der Formulierung seines Unterlassungsantrags muss der Betriebsrat aufpassen, dass er die Handlungen, die das Gericht dem Arbeitgeber untersagen soll, nicht zu allgemein formuliert, denn dann würde das Gericht dem Arbeitgeber auch ein Verhalten verbieten, das unter bestimmten Umständen zulässig ist. Dann ist der Antrag des Betriebsrats zu weit gefasst und hat als sog. "Globalantrag" keinen Erfolg.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein klargestellt, dass hier aber keine übertriebenen Formulierungskünste notwendig sind. Denn rein theoretisch denkbare künftige Fälle, in denen das dem Arbeitgeber untersagte Verhalten doch einmal zulässig sein könnte, spielen bei der Auslegung des Unterlassungsantrags keine Rolle.
Vielmehr sind in der Regel nur diejenigen Sachverhalte bzw. Verhaltensweisen gemeint, die im Antrag und in der Antragsbegründung genannt werden, d.h. sog. Anlassfälle. Nur sie sollen dem Arbeitgeber für die Zukunft untersagt werden: LAG Schleswig Holstein, Beschluss vom 02.11.2021, 1 TaBV 13/21.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2022 LAG Schleswig-Holstein: Auslegung des Unterlassungsantrags eines Betriebsrats unter Berücksichtigung des „Anlassfalls“.
Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2022
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de