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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017, 7 TaBV 1/17
Schlagworte: | Abmahnung, Schwerbehinderung, Schwerbehindertenvertretung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 7 TaBV 1/17 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 07.04.2017 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Reutlingen, Beschluss vom 29.09.2016, 7 BV 1/16 | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Aktenzeichen:
7 TaBV 1/17
________________________________
7 BV 1/16 ArbG Reutlingen
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 07.04.2017
Hanold, Angestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Beschluss
Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragstellerin/Beschwerdeführerin -
Verf.-Bev.:
2.
- Beteiligte -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfeiffer, den ehrenamtlichen Richter Reutter und den ehrenamtlichen Richter Wörner auf die Anhörung der Beteiligten am 07.04.2017
für Recht erkannt:
1. Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.09.2010 - 30 BV 107/10 - werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
A
Die antragstellende Schwerbehindertenvertretung begehrt die Feststellung eines generellen Beteiligungsrechts bei Abmahnungen gegenüber Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Beteiligten einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand der Beschlussgründe des Arbeitsgerichts unter A Bezug genommen und verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung mit Beschluss vom 29.09.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, ein generelles Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung ergebe sich weder aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX noch aus § 84 Abs. 1 SGB IX. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Beschlussgründe unter B I und II Bezug genommen und verwiesen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat gegen den ihr am 15.12.2016 zugestellten Beschluss mit beim Beschwerdegericht am 05.01.2017 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 13.02.2017 und am 15.02.2017 eingegangenen Schriftsätzen ausgeführt.
Sie rügt auf der Grundlage der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze, die Gegenstand der Beschwerdeverhandlung waren und auf die Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts.
Sie beantragt zuletzt,
unter Abänderung des am 29. September 2016 verkündeten Beschlusses des Arbeitsgerichts Reutlingen zu Aktenzeichen 7 BV 1/16 wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, die Beteiligte zu 1 vor Erteilung einer Abmahnung an einem im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten/Gleichgestellten - soweit der Beteiligten zu 2 die Schwerbehinderung/Gleichstellung bekannt ist - unverzüglich
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und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören und der Beteiligten zu 1 die danach getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Die Arbeitgeberin beantragt Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 21.03.2017, auf den sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.04.2017 Bezug genommen und verwiesen wird.
B
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung ist unbegründet. Ihr zulässiger Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
1. Die Beschwerdekammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B I und II der Beschlussgründe und macht sich diese ausdrücklich zu eigen. Das Arbeitsgericht hat seiner Beurteilung die einschlägigen gesetzeskonkretisierenden Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts vorangestellt und eine von Rechts wegen nicht zu beanstandende Subsumtion des von ihm festgestellten und von den Beteiligten nicht gerügten und damit bindenden Sachverhaltes durchgeführt.
2. Die zweitinstanzlich angebrachten Rügen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im Kern wiederholt die Schwerbehindertenvertretung ihre bereits erstinstanzlich vertretene Rechtsansicht und setzt diese der Ansicht des Arbeitsgerichts entgegen, ohne neue rechtliche Gesichtspunkte aufzuzeigen. Auch insoweit verweist die Beschwerdekammer auf die bereits vom Arbeitsgericht auf der Grundlage der einschlägigen und auch zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts erfolgte Beurteilung, die von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. In tatsächlicher Hinsicht hat die Schwerbehindertenvertretung zweitinstanzlich nichts Neues vorgebracht.
C
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.
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Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss unterliegt keinem Rechtsmittel. Auf §§ 92a, 72a Abs. 2 bis 7 ArbGG wird hingewiesen.
Pfeiffer Reutter Wörner
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |