- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Anspruch eines Fahrradkuriers auf Ausstattung mit Smartphone und Rad
17.11.2021. Lieferdienste werden immer beliebter, gerade in größeren Städten sind immer mehr Fahrradkuriere unterwegs, die auf ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon angewiesen sind. Während einige Kurierdienste ihren Beschäftigten diese Arbeitsmittel stellen, verlangen andere von den Fahrern, dass sie ihr eigenes Fahrrad und Handy für die Auslieferungen nutzen.
Eine solche Vertragsklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) und unterfällt somit der AGB-Kontrolle. Sieht der Arbeitsvertrag keinen ausreichenden Ausgleich für die Nachteile und Risiken des Arbeitnehmers aus, benachteiligt die Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist somit gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Dann hat der Fahrer einen Anspruch auf Stellung der notwendigen Arbeitsmittel aus § 611a BGB, so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021, 5 AZR 334/21 (Pressemeldung des Gerichts).
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 23|2021 BAG: Kurierdienste müssen Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon stellen.
Letzte Überarbeitung: 21. Januar 2022
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de