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ArbG Lörrach, Urteil vom 06.02.2009, 3 Ca 161/08
Schlagworte: | Urlaub, Krankheit | |
Gericht: | Arbeitsgericht Lörrach | |
Aktenzeichen: | 3 Ca 161/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 06.02.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Lörrach
Aktenzeichen: 3 Ca 161/08
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 06.02.2009
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Rechtssache
L.
- Kläg. -
Proz.-Bev.:
gegen
Firma G. D. GmbH
- Bekl. -
hat das Arbeitsgericht Lörrach - 3. Kammer -
durch den Richter am Arbeitsgericht Kellner als Vorsitzenden, d. ehrenamtlichen Richter Brunner d. ehrenamtlichen Richterin Nicke
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für 2007 25 Urlaubstage zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.115,38 festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Brunner
gez. Nicke
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Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger noch Anspruch auf Gewährung von Erholungs- und Zusatzurlaub gern. § 125 SGB IX, der im Kalenderjahr 2007 entstanden war, hat.
Der 47 Jahre alte, schwer behinderte (GdB 50) Kläger ist seit 1979 im Betrieb der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Zuletzt belief sich das Monatsbruttogehalt des Klägers auf etwa 2.700.- €.
Von Mitte Juli 2007 bis Mitte Mai 2008 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank; seitdem arbeitet er wieder. In der „persönlichen Monatsübersicht" für den Kläger vorn 12.02.08 wies das „Urlaubskonto" noch „alten Urlaub 2007" von 25 Tagen aus. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich hierbei um 20 Tage Erholungsurlaub und 5 Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen handelte. In der „Monatsübersicht" vom 4.4.2008 ist dieser „Alturlaub" nicht mehr ausgewiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der restliche Urlaub aus 2007 nach wie vor zu. Dieser Anspruch sei aus Rechtsgründen nicht verfallen.
Der Kläger beantragt (Eingang der Klage beim Arbeitsgericht per Fax am 21.05.2008):
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für 2007 25 Urlaubstage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, der hier interessierende Urlaubsanspruch sei mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 BUrIG, also am 31.03.2008 erloschen. Diese Regelung verstoße nicht gegen europäisches Recht. Wegen des klaren Wortlauts der nationalen gesetzlichen Bestimmung führe auch eine etwaige „europarechtskonforme" Auslegung dieser Bestimmung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der „Alturlaub aus 2007", den der Kläger wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht bis 31.3.2008 in natur nehmen konnte, ist nicht verfallen.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Klage auf Urlaubsgewährung ohne bestimmte Zeitangabe. Solche Klagen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts statthaft, da der Arbeitgeber die Befugnis hat, letztlich die zeitliche Lage des Urlaubs zu konkretisieren (Dörner in ErfKomm, 9. Aufl. 2009, Nr. 250 BUrIG § 7 Rn 30 mit Hinweis auf BAG 5.9.2002 AP Nr. 2 zu SonderurlG SL § 1 und BAG 21.02.1995 AP Nr. 7 zu § 47 SchwbG 1986). Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
II. Der Kläger hat Anspruch auf (Gewährung von) insgesamt noch 25 Tage Urlaub, der aus dem Kalenderjahr 2007 stammt.
1. Dass der hier interessierende Anspruch im Kalenderjahr 2007 entstanden war und auch ins Kalenderjahr 2008 zunächst übertragen wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Es handelt sich um 20 Tage restlichen Erholungsurlaub und 5 Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Die Übertragungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrIG lagen ebenfalls - unstreitig - vor. Der Kläger war von Juli 2007 bis Mai 2008 ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Von daher konnte Urlaub nicht in natur gewährt werden.
2. Diese Urlaubsansprüche (d.h. der Anspruch auf Erholungsurlaub und der Anspruch auf Zusatzurlaub) sind nicht erloschen, bestehen mithin fort.
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wonach der Urlaub auch im Falle der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, nicht den Fall, dass der Urlaub wegen Krankheit im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden konnte (BAG 13.11.1969 - 5 AZR 82/69 - AP Nr. 2 zu § 7 BUrIG Übertragung). Die gesetzliche Übertragungsregelung, so das Bundesarbeitsgericht damals, gehe von dem Normalfall aus, dass die Urlaubsverwirklichung in der Zeit bis zum 31.März des Nachjahres an sich rechtlich möglich sei, regele aber nicht den Fall, dass die Verwirklichung des Urlaubs im Kalenderjahr oder im Übertragungszeitraum wegen der Krankheit und damit aus nicht zu behebenden Gründen unmöglich gewesen sei. Dabei vollziehe sich nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 BUrIG eine von bestimmten Erklärungen oder vom Verhalten der Beteiligten abhängige Übertragung des Urlaubs auf das erste Vierteljahr des Folgejahres, sondern kraft der gegebenen Umstände unvermeidbar und damit automatisch der Übergang des Urlaubs auf einen späteren Zeitraum, welcher aber nicht auf die ersten drei Monate im Folgejahr beschränkt sein könne (nahezu wörtlich aus BAG aaO. unter 2. der Gründe).
Nach der „neuen" Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht, beginnend mit dem Übergang der Zuständigkeit vom 5. auf den 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 1978, soll der Urlaubsanspruch nach §§ 1 und 7 Abs. 3 BUrIG dagegen in allen Fällen bis längstens 31.3. des jeweiligen Folgejahres befristet sein (grundlegend BAG 13.05.1982 - 6 AZR 360/80: AP Nr. 4 zu § 7 BUrIG Übertragung; s. auch BAG 21.06.2005 - 9 AZR 200/04 - AP Nr. 11 zu § 55 Ins0). Dies widerspreche auch nicht den Regelungen des ILO-Übereinkommens Nr. 132; diese verlangten nicht eine Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes dahin, dass der Urlaubsanspruch nicht am Ende des Urlaubsjahres oder eines Übertragungszeitraums verfalle, insbesondere auch nicht in den Fällen, in denen Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage sind, den Urlaub zu nehmen (BAG 7.12.1993 - 9 AZR 683/92 - AP Nr. 15 zu § 7 BUrIG).
b) Der Europäische Gerichtshof hat am 20.01.2009 in der Rechtssache „Schultz-Hoff" (C-350/06 und C-520/06) entschieden, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 sei dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und er deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte, weil er im „Krankheitsurlaub" nicht berechtigt ist, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
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c) Das erkennende Arbeitsgericht folgt dieser Auslegung der Richtlinie 2003/88 durch den Europäischen Gerichtshof, nicht aber der „neuen" Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 BUrIG lassen eine richtlinienkonforme Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu. Unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des EuGH vom 5.10.2004 (C-397/01 Pfeiffer - auf Vorlage der erkennenden Kammer erfolgt) präzisierten Grundsätze zum Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung kann das erkennende Gericht der „neuen" Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht (mehr) folgen. Kann der Urlaub im laufenden Kalenderjahr oder innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres nicht gewährt und genommen werden, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, so erlischt der Anspruch nicht.
aa) Die RL 2003/88 findet - wie alle Richtlinien - im Verhältnis zwischen Privatpersonen keine unmittelbare Anwendung; die Richtlinie wendet sich vielmehr an die Mitgliedsstaaten und muss von diesen umgesetzt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich in einem arbeitsgerichtlichen Prozess daher nicht unmittelbar auf eine Richtlinie berufen (BAG 23.03.2006 ¬2 AZR 343/05 - AP Nr. 21 zu § 17 KSchG 1969, juris Rn 23 mit weiteren Nachweisen). Die Umsetzungsverpflichtung trifft aber nicht nur den Gesetzgeber, sondern alle staatliche Gewalt und von daher auch die Rechtsprechung. Das europäische Recht verlangt vom innerstaatlichen Gericht, das nationale Gesetz soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen. Das setzt voraus, dass die nationale Regelung einen Auslegungsspielraum hat, der erkennbare Wille des nationalen Gesetzgebers darf dabei nicht verändert werden, der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung darf nicht zu einer „Auslegung contra legem" führen (Alles aus BAG aaO., dort mit weiteren Nachweisen; zur richtlinienkonformen Auslegung s. auch Pfeiffer NJW 2009, Heft 7, S. 412).
bb) Der deutsche Gesetzgeber hat - soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich - die Vorschrift des § 7 BUrIG nach oder im Zusammenhang mit dem Erlass der RL 2003/88 nicht geändert. Ein bewusstes Abrücken von den Vorgaben der Richtlinie kann hierin aber nicht gesehen werden, der nationale Gesetzgeber hat vielmehr keinen Willen insoweit kundgetan.
cc) Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 BUrIG steht einer Auslegung der Norm nicht entgegen. Die vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung eines Erlöschens des Urlaubsanspruchs ist dort nicht ausdrücklich genannt (so auch Kloppenburg in jurisPR-ArbR 5/2009 Anm. 1; LAG Düsseldorf 02.02.09 - 12 Sa 486/06- unter B.II.2.a. der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht
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erkennt dies ebenso, hält aber eine ausdrückliche Regelung für entbehrlich, da der Urlaubsanspruch von vornherein auf das Urlaubsjahr befristet sei (BAG 13.05.1982 - 6 AZR 360/80 - AP Nr. 4 zu § 7 BUrIG Übertragung, juris Rn 16). Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes stehen einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen. Die Annahme, § 7 Abs. 3 BUrIG regele alle denkbaren Fälle nicht genommenen Urlaubs abschließend, ist nicht zwingend, nicht einmal geboten. So geht das Bundesarbeitsgericht in anderen Fällen, nämlich der Nichtgewährung beantragten Urlaubs davon aus, dass verfallener Urlaub im Wege der Naturalrestitution als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann (Nachweise bei Leinemann/Linck Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, BUrIG § 7 Rn 163 ff.). Damit ist der Weg zur richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrIG eröffnet. Wie die Norm richtlinienkonform auszulegen ist, ergibt sich aus der genannten Entscheidung des EuGH vom 20.01.09. Der Urlaubsanspruch erlischt nicht mit Ablauf des 31.3. des jeweiligen Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen konnte, weil er während des gesamten Jahres oder eines Teils davon und während des ersten Quartals im Folgejahr krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
3. Nach diesen grundsätzlichen Überlegungen kann der Kläger die Gewährung von „Alturlaub aus 2007" im begehrten Umfang verlangen. Wegen der von Juli 2007 bis Mai 2008 durch-gehend bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit konnte der Kläger den Urlaub nicht nehmen. Nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub (aus 2007) ist nicht am 31.3.2008 erloschen. Gleiches gilt auch hinsichtlich eines etwaigen vertraglich geregelten Mehrurlaubs aus 2007. Denn nach dem Vorbringen der Parteien ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich etwa eine andere Abrede getroffen worden sei. Schließlich gilt dasselbe Ergebnis auch im Hinblick auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 SGB IX, denn die urlaubsrechtliche Vorschrift des § 7 BUrIG gilt auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (BAG 25.06.1996 - 9 AZR 182/95- AP Nr. 11 zu § 47 SchwbG 1986, juris Rn 17; LAG Düsseldorf 2.2.2009 - 12 Sa 486/06- über www.lag-duesseldorf.nrw.de/ abfragbar).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO. Das Gericht hat die Vergütung des Klägers für die begehrten 25 Tage angesetzt (2.700.- € brutto/Monat x 3 Monate : 65 Arbeitstage x 25 Urlaubstage).
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann d. Bekl. Berufung einlegen.
Wird das Urteil nicht in dem Umfang angefochten, in dem d. Bekl. unterlegen ist, hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder der Beschwerdegegenstand das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft.
Die Einlegung der Berufung hat binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Habsburgerstr. 103, 79104 Freiburg i. Br. zu erfolgen. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen.
Der Berufungskläger muss sich vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und eine eventuelle Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
An seine Stelle kann auch ein Vertreter eines Verbandes (Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen) oder eines Spitzenverbandes (Zusammenschlüsse solcher Verbände) treten, sofern er kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt und die Partei Mitglied des Verbandes oder Spitzenverbandes ist. An die Stelle der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, treten, sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen.
2. Für d. Kläg. ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
D.Vorsitzende:
Kellner
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |