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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2006, L 19 AL 193/05
Schlagworte: | Arbeitslosengeld: Sperrzeit | |
Gericht: | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen | |
Aktenzeichen: | L 19 AL 193/05 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 22.05.2006 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2005, S 20 AL 56/05 | |
Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
NRW • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 19. Senat
1. Instanz Sozialgericht Gelsenkirchen S 20 AL 56/05 26.09.2005
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AL 193/05 22.05.2006
3. Instanz Bundessozialgericht B 7a AL 52/06 R
Sachgebiet Arbeitslosenversicherung
Entscheidung
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.09.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit.
Die 1960 geborene Klägerin, die Mutter einer am 00.00.1990 geborenen Tochter ist, war vor der hier maßgeblichen Arbeitslosmeldung bei der L GmbH O in I beschäftigt, wo sie auch wohnte. Am 15.03.2004 kündigte sie das Beschäftigungsverhältnis zum 31.08.2004 und meldete sich am 27.08.2004 arbeitslos. Als Kündigungsgrund gab sie ihren geplanten Umzug nach H an, wo ihre Tochter zum neuen Schuljahr die Schule besuchen sollte.
Mit Bescheid vom 05.10.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für das gesetzliche Normalmaß von 12 Wochen fest sowie eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um 90 Tage, weil die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt habe.
Die seit dem 29.09.2004 wieder beschäftigte Klägerin legte am 04.11.2004 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie nach H zu ihrem Verlobten, Herrn C F (F), gezogen sei. Bereits vor dem Umzug habe sie sich um Arbeit im Raum H bemüht. Diese Bemühungen hätten aber erst jetzt zum Erfolg geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezüglich des Zuzugs zum Ehegatten, welche auf das Verlöbnis ebenfalls Anwendung finde, sei die Sperrzeit zu Unrecht verhängt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Klägerin könne sich nur auf einen wichtigen Grund berufen, wenn durch den Umzug eine Ehe gegründet oder eine eheähnliche Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft wieder hergestellt werden sollte, oder wenn die Eheschließung / Eintragung der Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung oder unmittelbar danach konkret ins Auge gefasst gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, weil eine Eheschließung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt sei. Der Zuzug sei auch nicht zwecks Herstellung der Erziehungsgemeinschaft für ein gemeinsames Kind erfolgt. Der Umzug zur Gründung einer eheähnlichen Gemeinschaft könne dagegen nicht als wichtiger Grund anerkannt werden.
Die Klägerin hat am 15.03.2005 vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage erhoben, mit der sie ihre Auffassung weiter verfolgt hat.
Das SG hat die Klägerin angehört und E als Zeugen vernommen. Wegen dessen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2005 verwiesen.
Mit Urteil vom 26.09.2005 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin ab dem 01.09.2004 Alg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 26.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.11.2005 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass nach ihren auf der Rechtsprechung des BSG beruhenden Durchführungsanweisungen wichtige Gründe für die Lösung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Zusammenzugs mit einem Partner nur anerkannt werden könnten, wenn der Arbeitnehmer zur Begründung der ehelichen Gemeinschaft zu seinem Ehegatten ziehen wolle oder die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt konkret ins Auge gefasst sei, oder die Herstellung der Erziehungsgemeinschaft für ein gemeinsames Kind gewollt sei oder die Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft. All diese Sachverhalte seien bei der Klägerin nicht erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 26.09.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, es habe bereits vor der Kündigung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden, so dass ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben gewesen sei. Bezüglich des Zeitpunktes, zu dem diese erfolgt sei, müsse außerdem berücksichtigt werden, dass ein Schulwechsel der Tochter habe erfolgen müssen.
Zum Nachweis ihrer Bemühungen um einen Arbeitsplatz in H hat sie mehrere Bewerbungsschreiben bzw. Ablehnungsschreiben auf ihre Bewerbungen vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat den Bescheid über die Feststellung der Sperrzeit, der nach der vergleichsweisen Einigung der Beteiligten über die Anpassung des Bescheides über die Bewilligung des Alg allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht aufgehoben.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I 594) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Die Klägerin hat durch ihre Kündigung vom 15.03.2004 ihr Beschäftigungsverhältnis mit der L GmbH gelöst. Hierdurch hat sie auch zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt, weil sie keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 17, 28). Auch wenn die Arbeitgeberin der Klägerin in dem Raum, in dem der Partner der Klägerin lebte und in den sie verziehen wollte, Filialen unterhielt, fehlte es doch an einer hinreichenden Zusicherung über eine dortige Beschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin hatte jedoch einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Umstände der persönlichen Lebensplanung können wichtige Gründe im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III sein, wenn bei Abwägung der Interessen der Leistungsberechtigten mit denjenigen der Versichertengemeinschaft erstere überwiegen und der Versicherten kein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S. 24; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 26 S. 131). Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft und Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft können die Belange der Versichertengemeinschaft in diesem Sinne zurücktreten lassen (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 17; SozR 3 - 4100 § 119 Nr. 26).
Dies setzt zunächst voraus, dass der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus in zumutbarer Zeit nicht erreichen kann (vgl. zuletzt BSG-Urt. vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - m.w.N.). Dies ist bei der Entfernung zwischen H und I offenkundig der Fall, weil angesichts der Entfernung dieser beiden Orte voneinander ein tägliches Pendeln unzumutbar ist.
Die Klägerin hat auch hinreichende Bemühungen unternommen, einen Anschlussarbeitsplatz zu finden (vgl. dazu BSG SozR 4 - 4300 § 144 Nr. 3 Rdnr. 8 ff.). Allerdings ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass sich die Klägerin schon vor der Kündigung bei der für H zuständigen Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet hatte. Sie hat dies aber jedenfalls zeitnah im April 2004 nachgeholt. Auch wenn die BewA der Beklagten insoweit nicht eindeutig ist, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft, dass sie sich persönlich am 19.04.2006 arbeitsuchend gemeldet hat. Eine Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur zu diesem Zeitpunkt wäre außer mit dem Ziel der Arbeitsuche nicht erklärlich. Ob diese Vorsprache persönlich oder telefonisch erfolgte, ist hier letztlich ohne Belang; im Hinblick auf die BewA-Vermerke über zwei Gespräche am 19.04.2004 ist aber von letzterem auszugehen. Darüber hinaus hat sich die Klägerin nach ihrem glaubhaften Vorbringen bei ihrer Arbeitgeberin um eine Beschäftigungsalternative im Raum H bemüht. Schließlich hat sie sich schon vor der Kündigung bei verschiedenen Handelsunternehmen beworben (Firmen Plus, Schlecker, Aldi und Edeka). Selbst wenn die Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur vor Ausspruch der Kündigung zur Annahme ausreichender
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Eigenbemühungen im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGG grundsätzlich erforderlich sein sollte (in diese Richtung BSG SozR 3 - 4300 § 144 Nr. 10 S. 24 f.) wäre jedenfalls angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin der in einer ent-sprechenden Unterlassung liegende Obliegenheitsverstoß nicht als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BSG SozR 4 - 4300 § 144 Nr. 3 Rdnr. 8 ff.).
Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch zu dem von der Klägerin gewählten Zeitpunkt von einem wichtigen Grund gedeckt. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen der Klägerin und E. bereits eine eheähnliche Gemeinschaft. Eine solche ist die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264; BVerfGFamRZ 1950). Der Senat geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Verfestigung einer Beziehung in diesem Sinne in der Regel erst nach einem Bestand von drei Jahren anzunehmen ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine zwingende Voraussetzung (vgl. auch BSG SozR 3- 4100 § 119 Nr. 26 S. 138). Hier liegen solche Besonderheiten vor, die die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft schon zum Zeitpunkt der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin rechtfertigen.
Die Klägerin und E haben sich nach ihren übereinstimmenden Angaben im Dezember 2003 verlobt. Auch wenn dem hierdurch begründeten Heiratsversprechen kein konkreter Hochzeitstermin zugrunde gelegen hat und ein solcher bisher auch noch nicht absehbar ist, ist nach der Gestaltung der weiteren Lebensverhältnisse der Klägerin und E doch davon auszugehen, dass sie schon ab diesem Zeitpunkt wie Eheleute füreinander einstehen wollten. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass sie soweit wie mögliche ihre freie Zeit gemeinsam verbracht haben und dem wirtschaftlichen Einstehen füreinander, sondern insbesondere darin, dass E. auch für die Tochter der Klägerin die Vaterrolle übernehmen wollte. Dagegen ist der Bestand einer gemeinsamen Wohnung keine zwingende Voraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft (offen gelassen vom BSG Urt. von 17.11.2005 - B 11 a/ 11 AL 49/04 R Rdnr. 15). Dies zeigt sich daran, dass auch Eheleute z.B. aus beruflichen Gründen gezwungen sein können, zwei Wohnsitze zu führen (ebenso Sächsisches LSG Urt. vom 02.04.2004 - L 3 AL 126/03). Jedenfalls, wenn wie hier, zeitnah die Absicht besteht, einen gemeinsamen Hausstand zu gründen, ist allein die getrennte Wohnung kein Grund, eine eheähnliche Gemeinschaft zu verneinen.
Die Fortsetzung der eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und E unter den bisherigen Bedingungen über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus war der Klägerin nicht zumutbar. Insoweit kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Umzug auch der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft diente, wobei dahinstehen kann, ob dies nicht allein schon einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III bilden kann, auch wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt (ebenso offen gelassen von BSG Urt. vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - Rdnr. 18 aber mit Hinweis auf Voelzke im Kasseler Handbuch des Arbeitslosenrechts, § 12 Randziffer 365). Die Tochter der Klägerin stand im Zeitpunkt der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses vor der Vollendung ihres 14. Lebensjahres. Sie befand sich daher in einem für ihre soziale Entwicklung besonders bedeutsamen Lebensabschnitt. Das Eingebundenwerden in eine Familie mit "Vater" und Mutter hatte daher besondere Bedeutung für sie. Dies hat sich auch in der Verbesserung ihrer schulischen Leistungen infolge der günstigeren Betreuungsmöglichkeiten durch zwei unmittelbare Bezugspersonen gezeigt. Der Zuzug zum Partner ihrer Mutter machte jedoch einen Schulwechsel erforderlich, der für die Tochter der Klägerin zusätzlich mit dem Umzug in ein anderes Bundesland und dem weitgehenden Verlust ihres bisherigen Freundeskreises verbunden war. Die Entscheidung der Klägerin, den Zeitpunkt des Umzugs so zu legen, dass er sich mit dem Beginn des neuen Schuljahres deckte, diente daher im Besonderen dem Wohl ihres Kindes (vgl. ebenso Sächsisches LSG wie vor; bestätigt durch BSG wie vor). Diese Verhältnisse rechtfertigen es daher auch, die Interessen der Versichertengemeinschaft hinter diejenigen der Klägerin zurücktreten zu lassen.
Die Berufung der Beklagten war daher mit der auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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