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Hessisches LAG, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Schlagworte: | Abfindung, Rückzahlungspflicht | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 13/7 Sa 1435/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 09.02.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Offenbach am Main, Urteil vom 15.07.2009, 5 Ca 210/09 | |
Verkündet am:
09. Februar 2010
Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 13/7 Sa 1435/09
(Arbeitsgericht Offenbach: 5 Ca 210/09)
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Berufungsverfahren
Klägerin und
Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigt.:
gegen
Beklagte und
Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigt.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 13,
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden
und die ehrenamtlichen Richter und
als Beisitzer
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15. Juli 2009 – 5 Ca 210/09 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 17.500,00 EUR (in Worten: Siebzehntausendfünfhundert und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer versehentlich überzahlten Abfindung.
Die Beklagte war bei der Klägerin auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09. Dezember 2005 seit 01. Januar 2006 als Strategic Alliance Manager beschäftigt. § 14 des Arbeitsvertrages lautet:
„Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sind von den Parteien binnen einer Frist von drei Monaten seit Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend zu machen, anderenfalls verfallen sie. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb weiterer drei Monate nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten fristgerecht zum 30. April 2008 eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Hiergegen erhob die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Darmstadt Kündigungsschutzklage (Az.: 7 Ca 143/08). Im Gütetermin am 19. Juni 2008 schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Klägerin zum 30. April 2008. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 35.000,00 brutto sowie von Provisionen in Höhe von € 14.000,00 brutto. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen.
Hierauf leistete die Klägerin einen Vorschuss von € 17.500,00 netto auf die Abfindung und € 7.000,00 netto auf Provisionen, insgesamt also € 24.500,00 netto. Dieser Betrag wurde der Beklagten am 10. Juli 2008 ausbezahlt. In der Verdienstabrechnung vom 23. Juli 2008 (Bl. 25 d. A.) wurden sodann € 35.000,00 brutto als Abfindung und € 14.000,00 brutto als Provision abgerechnet. Aufgrund des Vorschusses auf die Provisionen wurden € 7.000,00 netto einbehalten. Die Abfindung wurde jedoch am 28. Juli 2008 nochmals komplett ausgezahlt (brutto
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€ 35.000,00). Somit erhielt die Beklagte im Ergebnis neben den ihr zustehenden und ordnungsgemäß abgerechneten € 35.000,00 brutto Abfindung noch € 17.500,00 netto aus dem Vorschuss.
Am 01. August 2008 schickte die Beklagte der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten folgende E-Mail:
„Sehr geehrter Herr A,
Frau B legte mir die letzte Gehaltsabrechnung vor.
Daraus wird ersichtlich, dass für die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden!? Sollte das so zutreffend sein, wäre es nicht korrekt. Abfindungen sind bekanntlich sozialversicherungsfrei.
Außerdem bitte ich darum, bei der Berechnung der Lohnsteuer das Fünftelungsprinzip anzuwenden.“ (Bl. 101 d. A.)
Darauf antwortete die Klägerin durch E-Mail vom 08. August 2008 im Wesentlichen wie folgt:
„Sehr geehrter Herr C,
besten Dank für Ihre Nachricht. Auf der vorliegenden Gehaltsabrechnung Juli für Frau B wurden lediglich die gesetzl. Lohnsteuerabzüge für die Versteuerung der Abfindungszahlung sowie der Provisionszahlung abgeführt. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen werden nur Jahreswerte angezeigt. Die 1/5-Regelung wird von unserem SAP Gehaltsprogramm automatisch angewendet, sowie diese angewendet werden darf. Im der Abrechnung von Frau B wurde diese angewandt. Dies ist ersichtlich an der Lohnsteuerbescheinigung von Frau B in den Feldern 10. bis 12. „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“. ...“ (Bl. 101 d. A.)
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 (Bl. 13 d. A.), 29. Januar 2009 (Bl. 14 d. A.) und 12. März 2009 (Bl. 15 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der Überzahlung in Höhe von € 17.500,00 auf, bis sie am 21. April 2009 die vorliegende Klage erhob.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Verfallsklausel finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Der Rückzahlungsanspruch sei kein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der vereinbarten Verfallsklausel. Das Arbeitsverhältnis habe bereits am 30. April
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2008 sein Ende gefunden. Rechts- und Vollstreckungsgrundlage für den Abfindungsanspruch der Beklagten sei ausschließlich der Vergleich vom 19. Juni 2008.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 17.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung gewesen, der Rückzahlungsanspruch sei verfallen. Er sei am 28. Juli 2008 fällig gewesen. Die schriftliche Geltendmachung der Klägerin vom 19. Dezember 2008 sei daher außerhalb der dreimonatigen Verfallsfrist erfolgt.
Durch Urteil vom 15. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei verfallen. Die arbeitsvertragliche Verfallsklausel sei auf die vorliegende Rückzahlungsforderung anzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 43 - 47 d. A.).
Gegen dieses der Klägerin am 24. Juli 2009 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 18. August 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24. September 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, die zitierte Verfallsklausel aus dem Arbeitsvertrag finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Es handele sich nicht um einen Anspruch, der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Jedenfalls müsse nach dem Sinn und Zweck von Verfallsklauseln die vorliegende Verfallsklausel unanwendbar bleiben. Die Beklagte habe auch treuwidrig gehandelt, weil sie die Überzahlung nicht angezeigt
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habe, obwohl sie bemerkt haben müsse, dass der ihr ausgezahlte Betrag viel zu hoch war.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15. Juli 2009 - 5 Ca 210/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 17.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie meint, die Verfallsklausel aus dem Arbeitsvertrag sei anwendbar. Die Klägerin habe ihre Rückzahlungsforderung zu spät geltend gemacht. Die Klägerin habe spätestens nach dem E-Mail-Austausch vom 01./08. August 2008 selbst gewusst, dass sie zuviel gezahlt hat und dennoch bis 19. Dezember 2008 mit der schriftlichen Geltendmachung ihrer Forderung gewartet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2009 (Bl. 133/133 R d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
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In der Sache ist die Berufung begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Rückzahlung von € 17.500,00 netto verlangen. Diesen Betrag hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erhalten. Die Klägerin hat der Beklagten diesen Betrag allein aufgrund eines Versehens überwiesen.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann sich die Beklagte nicht auf eine verspätete Geltendmachung dieser Forderung nach Maßgabe der zitierten Verfallsklausel aus § 14 des vereinbarten Arbeitsvertrages berufen.
Diese Klausel findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt werden mag, dass es sich bei der streitbefangenen Forderung überhaupt um einen Anspruch handelt, der sich im Sinne der zitierten Verfallsklausel aus dem Arbeitsverhältnis ergibt (dieser Ansicht zuletzt: BAG vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - NZA-RR 2009, 314).
Der Sinn und Zweck von Verfallsklauseln verbietet ihre Anwendung im vorliegenden Zusammenhang. Der Zweck einer Verfallsklausel besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu erhalten. Innerhalb einer bestimmten Frist soll Klarheit zwischen den Beteiligten geschaffen werden, ob noch Ansprüche aus ihren Rechtsbeziehungen erhoben werden. Der Gläubiger soll angehalten werden, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu überprüfen. Er soll daher den Schuldner innerhalb der Verfallsfrist darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen nach seiner Meinung noch bestehen. Der Schuldner dagegen soll sich seinerseits darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr weiter in Anspruch genommen werden zu können.
In bestimmten Fällen bedarf es der Geltendmachung einer noch offenen Forderung durch den Gläubiger nicht mehr, etwa dann, wenn der Schuldner die Forderung anerkannt hat. Ein solches Anerkenntnis muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, es kann auch im eindeutigen schlüssigen Verhalten des Schuldners liegen. So muss eine Entgeltforderung nicht noch einmal schriftlich
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geltend gemacht werden, wenn der Schuldner sie in einer schriftlichen Vergütungsabrechnung streitlos stellt. Damit ist nämlich der Zweck der Verfallsklausel erfüllt. Da zwischen den Parteien nunmehr keine Unklarheit mehr über die Höhe einer noch offenen Forderung besteht, ist die sonst erforderliche schriftliche Geltendmachung seitens des Gläubigers überflüssig (BAG vom 02. März 1994 - 5 AZR 415/93 - zitiert nach juris; BAG vom 19. März 2003 - 10 AZR 597/01 - EzA Nr. 1 zu § 717 ZPO 2002; Weyand, Ausschlussfristen im Tarifrecht, 2008, Kapitel 6, G, II, 2.)).
Dies muss erst recht gelten, wenn die Parteien zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bestimmte Restansprüche in einem gerichtlichen Vergleich festlegen.
Irgendwelche Unklarheiten sind auch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ebenso wie in dem Fall, den der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 02. März 1994 (a. a. O.; ebenso wohl auch BAG vom 19. März 2003, a. a. O.) entschieden hat, liegt auch hier eine versehentliche Überzahlung aus einem gerichtlichen Vergleich vor. Mit dem Vergleich war jede Unklarheit über die Zahlungsverpflichtung beseitigt. Die Beklagte wusste, was sie zu bekommen hat. Die Klägerin wusste, was zu zahlen ist. Die Beklagte hatte keinen Anlass anzunehmen, dass sie von der Klägerin mehr als den vereinbarten Betrag erhalten würde. Damit war der Beklagten auch sofort klar, dass sie mit der Überweisung vom 28. Juli 2008 um € 17.500,00 netto überzahlt war. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits € 24.500,00 netto als Abschlag auf die vergleichsweise vereinbarten Beträge erhalten. Es waren nach dem Vergleich somit noch € 25.000,00 brutto offen, wobei dieser Betrag sogar noch um die Steuern und Sozialabgaben für die gesamten Vergleichsbeträge zu vermindern war. Die Entgeltabrechnung vom 23. Juli 2008 weist demgegenüber nur die Verrechnung eines Abschlags von € 7.000,00 netto aus und kommt zu einer Nettoauszahlung von € 25.232,07, also eines höheren Betrages als ihn die Beklagte brutto erwarten durfte. Dies kann der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Dazu ist der Fehler zu auffällig. Ihre E-Mail vom 01. August 2008 beweist auch, dass sie sich mit der Gehaltsabrechnung befasst hat. Sie ist mit ihr zu ihrem Prozessbevollmächtigten gegangen, der dann für sie deswegen mit der Klägerin korrespondiert hat.
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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1999 (- 9 AZR 405/97 - NZA 1999, 1040) und vom 18. Dezember 2008 (- 8 AZR 105/08 - NZA-RR 2009, 432). Diese Entscheidungen betrafen keine Rückzahlungsansprüche wegen versehentlicher Überzahlung aus einem gerichtlichen Vergleich sondern gesetzliche Rückforderungsansprüche wegen letztlich unberechtigter Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (§ 717 Abs. 3 ZPO). In diesen Fällen mag die Anwendung von Verfallsklauseln berechtigt sein, weil es sich dort gerade nicht um eindeutige klare und beiderseits akzeptierte Forderungen handelt, sondern um Leistungen, die über mindestens zwei Instanzen umstritten waren und von dem Vollstreckungsgläubiger gerade nicht erwartet werden kann, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt sicher von seiner Rückzahlungsverpflichtung weiß.
Weitere Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Sie hat der Klägerin also die zu Unrecht erhaltenen € 17.500,00 netto zurückzuzahlen.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Revision ist zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), ob in Fallkonstellationen der vorliegenden Art Verfallsklauseln Anwendung finden oder nicht. Die zitierte Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundesarbeitsgerichts lässt dazu noch Interpretationsspielräume.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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