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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
02c: Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 (Richtlinie 92/85/EWG)
Art. 15 [Adressaten]
Anhang I und Anhang II
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet
ANHANG I
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER AGENZIEN, VERFAHREN UND ARBEITSBEDINGUNGEN
NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1
A. Agenzien
1. Physikalische Agenzien, sofern sie als Agenzien gelten, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere
a) Stösse, Erschütterungen oder Bewegungen;
b) Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;
c) Lärm;
d) ionisierende Strahlungen (*);
e) nicht ionisierende Strahlungen;
f) extreme Kälte und Hitze;
g) Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2 verbundene körperliche Belastungen.
2. Biologische Agenzien
Biologische Agenzien der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Richtlinie 90/679/EWG (1), soweit bekannt ist, daß diese Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind.
3. Chemische Agenzien
Folgende chemische Agenzien, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind:
a) nach der Richtlinie 67/548/EWG (2) als R 40, R 45, R 46 und R 47 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind;
b) die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG (3) aufgeführten chemischen Agenzien;
c) Quecksilber und Quecksilberderivate;
d) Mitosehemmstoffe;
e) Kohlenmonoxid;
f) gefährliche chemische Agenzien, die nachweislich in die Haut eindringen.
B. Verfahren
- Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren.
C. Arbeitsbedingungen
- Bergbauarbeiten unter Tage.
(*) Siehe Richtlinie 80/836/Euratom (ABl. Nr. L 246 vom 17.09.1980, S.1).
(1) ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990, S.1.
(2) ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967, S.1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/517/EWG (ABl. Nr. L 287 vom 19.10.1990, S.37).
(3) ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1990, S.1.
ANHANG II
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER AGENZIEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN
NACH ARTIKEL 6
A. Schwangere Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a)
1. Agenzien
a) Physikalische Agenzien
- Arbeit bei Überdruck, z. B. in Druckkammern, beim Tauchen.
b) Biologische Agenzien
Folgende biologische Agenzien:
- Toxoplasma,
- Rötelvirus,
ausser in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien geschützt ist.
c) Chemische Agenzien
- Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
2. Arbeitsbedingungen
- Bergbauarbeiten unter Tage.
B. Stillende Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c)
1. Agenzien
a) Chemische Agenzien
- Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
2. Arbeitsbedingungen
- Bergbauarbeiten unter Tage.
Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 11 Nummer 3 der Richtlinie 92/85/EWG zur Aufnahme in das Protokoll der 1.608. Tagung des Rates (Luxemburg, den 19. Oktober 1992)
DER RAT UND DIE KOMMISSION erklären:
"Bei der Festlegung der Höhe der Leistungen nach Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3 wird lediglich aus technischen Gründen auf die Leistungen Bezug genommen, die die Arbeitnehmerin im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde. Diese Bezugnahme bedeutet keineswegs die Gleichstellung von Schwangerschaft und Geburt mit Krankheit. Die nationalen Sozialversicherungsvorschriften aller Mitgliedstaaten sehen vor, daß während einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz eine Leistung gezahlt wird. Die in der gewählten Formulierung hergestellte Verbindung mit diesen Leistungen soll lediglich dazu dienen, einen konkreten, festen Bezugsbetrag in allen Mitgliedstaaten für die Festlegung des Mindestbetrags der zu zahlenden Mutterschaftsleistung vorzusehen. Werden in einzelnen Mitgliedstaaten höhere Leistungen gezahlt als in der Richtlinie vorgesehen, so werden diese Leistungen selbstverständlich beibehalten. Dies geht aus Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie deutlich hervor."
ANHANG I
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER AGENZIEN, VERFAHREN UND ARBEITSBEDINGUNGEN
NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1
A. Agenzien
1. Physikalische Agenzien, sofern sie als Agenzien gelten, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere
a) Stösse, Erschütterungen oder Bewegungen;
b) Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;
c) Lärm;
d) ionisierende Strahlungen (*);
e) nicht ionisierende Strahlungen;
f) extreme Kälte und Hitze;
g) Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2 verbundene körperliche Belastungen.
2. Biologische Agenzien
Biologische Agenzien der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Richtlinie 90/679/EWG (1), soweit bekannt ist, daß diese Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind.
3. Chemische Agenzien
Folgende chemische Agenzien, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind:
a) nach der Richtlinie 67/548/EWG (2) als R 40, R 45, R 46 und R 47 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind;
b) die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG (3) aufgeführten chemischen Agenzien;
c) Quecksilber und Quecksilberderivate;
d) Mitosehemmstoffe;
e) Kohlenmonoxid;
f) gefährliche chemische Agenzien, die nachweislich in die Haut eindringen.
B. Verfahren
- Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren.
C. Arbeitsbedingungen
- Bergbauarbeiten unter Tage.
(*) Siehe Richtlinie 80/836/Euratom (ABl. Nr. L 246 vom 17.09.1980, S.1).
(1) ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990, S.1.
(2) ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967, S.1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/517/EWG (ABl. Nr. L 287 vom 19.10.1990, S.37).
(3) ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1990, S.1.
ANHANG II
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER AGENZIEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN
NACH ARTIKEL 6
A. Schwangere Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a)
1. Agenzien
a) Physikalische Agenzien
- Arbeit bei Überdruck, z. B. in Druckkammern, beim Tauchen.
b) Biologische Agenzien
Folgende biologische Agenzien:
- Toxoplasma,
- Rötelvirus,
ausser in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien geschützt ist.
c) Chemische Agenzien
- Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
2. Arbeitsbedingungen
- Bergbauarbeiten unter Tage.
B. Stillende Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c)
1. Agenzien
a) Chemische Agenzien
- Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden.
2. Arbeitsbedingungen
- Bergbauarbeiten unter Tage.
Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 11 Nummer 3 der Richtlinie 92/85/EWG zur Aufnahme in das Protokoll der 1.608. Tagung des Rates (Luxemburg, den 19. Oktober 1992)
DER RAT UND DIE KOMMISSION erklären:
"Bei der Festlegung der Höhe der Leistungen nach Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3 wird lediglich aus technischen Gründen auf die Leistungen Bezug genommen, die die Arbeitnehmerin im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde. Diese Bezugnahme bedeutet keineswegs die Gleichstellung von Schwangerschaft und Geburt mit Krankheit. Die nationalen Sozialversicherungsvorschriften aller Mitgliedstaaten sehen vor, daß während einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz eine Leistung gezahlt wird. Die in der gewählten Formulierung hergestellte Verbindung mit diesen Leistungen soll lediglich dazu dienen, einen konkreten, festen Bezugsbetrag in allen Mitgliedstaaten für die Festlegung des Mindestbetrags der zu zahlenden Mutterschaftsleistung vorzusehen. Werden in einzelnen Mitgliedstaaten höhere Leistungen gezahlt als in der Richtlinie vorgesehen, so werden diese Leistungen selbstverständlich beibehalten. Dies geht aus Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie deutlich hervor."
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