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LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2010, 8 TaBV 4/10
Schlagworte: | Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Betriebsrat, Parkplatz | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 8 TaBV 4/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 12.05.2010 | |
Leitsätze: | 1. Die Nutzungsberechtigung zur Verfügung stehenden Parkraums unterliegt bezüglich einer hierbei vorzunehmenden Bestimmung der einzelnen Personen aus dem berechtigten Personenkreis dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.(Rn.48) 2. Eine derartige individualisierte Regelung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, liegt auch vor, soweit der Arbeitgeber mit einer generell abstrakten Bestimmung eines Personenkreises deren Parkberechtigung festlegt, da für alle Arbeitnehmer des abstrakt definierten Personenkreises ausreichend Parkplätze vorhanden sind, allerdings im Betrieb mit den jeweiligen definierten Personenkreisen vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Bereichen beschäftigt werden, denen die Parkberechtigung nicht eingeräumt ist.(Rn.56) |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26.11.2009, 10 BV 176/09 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.022012, 1 ABR 63/10 |
|
8 TaBV 4/10
10 BV 176/09
Arbeitsgericht Köln
Verkündet am 12. Mai 2010
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
1. - Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte:
2. - Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Anhörung vom 12.05.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht J als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. S und P
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Tenorierung wird aus Klarstellungsgründen neu gefasst:
1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken
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im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht.
2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) festzulegen, welche Personengruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG berechtigt sind, den mit Schreiben vom 06.02.2009 zur Verfügung gestellten Parkraum im Sicherheitsbereich zu nutzen.
3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, ohne Beachtung der Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) einzelnen Arbeitnehmern/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG das kostenlose Parken im Sicherheitsbereich zu gewähren.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) bei der Festlegung von Personengruppen, die berechtigt sind, im Sicherheitsbereich des Betriebsgeländes der Beteiligten zu 2) zu parken.
Die Beteiligte zu 2) ist die Betreibergesellschaft des Flughafens K/B und beschäftigt 1840 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 1) ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) hat Ihre Unternehmensverwaltung mit ca. 300 Beschäftigten örtlich in den Sicherheitsbereich des Flughafengeländes verlegt. In diesem Bereich steht Parkraum zur Verfügung.
Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 06.02.2009 festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmter näher bezeichneter Gruppen diesen Parkraum innerhalb des Sicherheitsbereichs nutzen dürfen. Der hier zur Verfügung stehende Parkraum reicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Schreiben vom 06.02.2009 bezeichneter Gruppen aus.
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Den Beteiligten zu 1) beteiligte die Beteiligte zu 2) an der Festlegung der Personengruppen im Schreiben vom 06.02.2010 nicht.
Die Berechtigung nach Maßgabe des Schreibens vom 06.02.2010 betrifft neben den so genannten Mitgliedern der GBL-Runde, die leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind, die Assistent/Innen der Geschäftsführer, Abteilungs- und Stabsstellenleiter, deren Arbeitsbereich im Sicherheitsbereich liegt, Schwerbehinderte, deren Ausweis den Vermerk „G“, „aG“ und/oder „H“ trägt sowie Mitglieder der Werksfeuerwehr am Wochenende.
Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass ihm in dieser Festlegung ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 BetrVG zustehe und er daher die Aufhebung der Regelung, die Unterlassung von deren Umsetzung und die Wahrung des Mitbestimmungsrechts bei einer Neuregelung verlangen könne.
Er hat beantragt,
1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände der Antragsgegnerin aufzuheben.
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers festzulegen, welche Arbeitnehmer/innen berechtigt sind, mit dem PKW in den Sicherheitsbereich zu fahren und dort zu parken.
3. Der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats einzelnen Mitarbeiter/innen den geldwerten Vorteil des kostenlosen Parkens im Sicherheitsbereich zu gewähren.
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Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Festlegung sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die Festlegung sei eine abstrakt-generelle Regelung, die nur das „Ob“ und die Modalitäten der Parkplatznutzung festlege, nicht aber das „Wie“. Die Frage, ob Arbeitnehmer oder abstrakt abgrenzbare Gruppen von Arbeitnehmern einen Parkplatz benutzen dürften, sei eine mitbestimmungsfreie Unternehmerentscheidung.
Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 26.11.2010 den Anträgen des Beteiligten zu 1) stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festlegungen des Schreibens vom 06.02.2010 Fragen der Parkplatznutzung allgemein daneben allerdings auch die individualisierte Bestimmung des berechtigten Personenkreises beträfen. Damit regele das Schreiben vom 06.02.2010 eine Frage der Ordnung des Betriebes im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und sei insofern der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1 unterworfen.
Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 2) am 10.12.2009 zugestellt wurde, wendet diese sich mit ihrer am 11.01.2010 eingegangenen Beschwerde, die nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10.03.2010 mit Eingang der Beschwerdebegründungsschrift am 10.03.2010 begründet wurde.
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Die Beteiligte zu 2) macht mit der Beschwerde geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar, da das Gericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, es liege eine individualisierte Festlegung des berechtigten Personenkreises vor, die mitbestimmungspflichtig sei. Die Festlegung des Kreises der parkberechtigten Personen abgrenzbarer Personenkreise sei nicht mitbestimmungspflichtig.
Zudem sei zu beachten, dass sich aus zwingenden luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften eine Begrenzung der Zugangsberechtigung ergebe, die das vom Beteiligten zu 1) geltend gemachte Mitbestimmungsrecht ausschlösse.
Unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weist die Beteiligte zu 2) zudem darauf hin, dass eine Bestimmung über die Nutzung der Parkfläche dem Arbeitgeber schon aus Art. 14 GG vorbehalten bleiben müsse.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2009, Az. 10 BV 176/09 abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 12.05.2010 klargestellt, dass sich die Ansprüche des Rechtstreits im Hinblick auf die Festlegungen der Beteiligten zu 2) im Schreiben vom 06.02.2009 lediglich auf die im Schreiben genannten Personenkreise
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beziehe, deren Arbeitnehmer/Innen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG seien.
Die Anordnung der Berechtigung zum Parken in Bezug auf die Mitglieder der GBL-Runde beträfen so genannte leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsrechts. Insoweit seien durch die Festlegung im Schreiben vom 06.02.2010 Mitbestimmungsrechte der Beteiligten zu 1) nicht verletzt.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beteiligte zu 2) hat gegen den ihr am 10.12.2009 zugestellten Beschluss erster Instanz fristwahrend am 11.01.2010 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 2) hatte die Beschwerde sodann nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10.03.2010 mit der am 10.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift fristwahrend begründet.
Die Beschwerdebegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Beschluss erster Instanz auseinander und erweist sich hiernach als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.
2. Im Hinblick auf das aufrechterhaltene Antragsbegehren des Beteiligten zu 1) erweist sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) nicht als begründet.
Allerdings war wegen des übereinstimmenden Hinweises der Beteiligten zu 1) und 2), dass es sich bei der Personengruppe der Mitglieder GBL-Runde um leitende Angestellte handele und die Klarstellung des Beteiligten zu 1), dass sich die geltend gemachten Ansprüche, da insoweit Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) nicht verletzt sein können, nicht auf diese Personengruppen beziehe, die Tenorierung des Beschlusses erster Instanz abzuändern und auf den beibehaltenen Umfang des Antragsbegehrens zu beschränken.
a) Die Anordnung der Beteiligten zu 2) im Schreiben vom 06.02.2009 betrifft im Hinblick auf die sonstigen Personengruppen, soweit es sich nicht um
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Mitglieder der GBL-Runde handelt, um Personengruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
b) Im Hinblick auf diese Personen und damit für die im Schreiben der Beteiligten zu 2) genannten
- Assistent/innen der Geschäftsführer
- Abteilungs- und Stabsstellenleiter, deren Arbeitsplatz im Sicherheitsbereich liegt
- Schwerbehinderte, deren Ausweis den Vermerk „G“, „aG“ und/oder „H“ trägt und
- Mitglieder der Werksfeuerwehr am Wochenende (Samstag/Sonntag) bestehen grundsätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
Der Beteiligte zu 1) ist für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf betriebsverfassungsrechtliche Fragen für diese Personengruppen zuständig.
c) Die Anordnung des Beteiligten zu 2) im Schreiben vom 06.02.2009 ist unstreitig ohne Beteiligung des Beteiligten zu 1) erfolgt. Die Anordnung verletzt entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) die Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
aa) Hiernach hat der Betriebsrat mitzubestimmen, in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Die Ordnung des Betriebes ist betroffen, wenn der Arbeitgeber allgemein gültige, verbindliche Regelungen aufstellt, die das Verhalten der Arbeitnehmer beeinflussen und koordinieren und insbesondere einen ungestörten Arbeitsablauf sichern sollen. Zweck des Mitbestimmungsrechtes ist die gleich berechtigte Beteiligung der Arbeitnehmer an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung (BAG vom 18.04.2000, AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972, Überwachung). Gegenstand der Mitbestimmung ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechts oder seiner Organisationsbefugnis beeinflussen und koordinieren kann. Gegenstand und Zweck des Mitbestimmungsrechts begrenzen folgerichtig die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien (BAG vom
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21.01.2004, AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972, Überwachung; BAG vom 11.06.2002, AP Nr. 38 zu § 87 BetrVG, Ordnung des Betriebes).
Für sämtliche Fragestellungen der vorgenannten Art scheidet das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur dann aus, wenn es sich um mitbestimmungsfreie Anordnungen des Arbeitsverhaltens handelt, es also um Anordnungen geht, die einzuhalten sind, um die Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung zu garantieren (BAG vom 18.04.2000, AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972, Überwachung).
bb) Die Nutzungsberechtigung zur Verfügung stehenden Parkraums unterliegt bezüglich einer hierbei vorzunehmenden Bestimmung der einzelnen Personen aus dem berechtigten Personenkreis diesem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Diese grundsätzliche Bewertung steht, soweit ersichtlich, auch unter den Beteiligten des Verfahrens nicht in Streit.
Außer Streit steht im Übrigen auch – und dies ist ausdrücklich als zutreffend gewertet zu bestätigen – dass im Zusammenhang mit dem Umfang des Mitbestimmungsrechtes des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Kern der Eigentümerbefugnisse des Beteiligten zu 2), der durch Artikel 14 GG garantiert ist, zu beachten bleibt.
Deshalb ist es zutreffend, dass die Beteiligte zu 2) darauf hinweist, dass die Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob er überhaupt Mittel zur Verfügung stellt, wie dies für Lohnleistungen und Sozialeinrichtungen gilt, auch bei der Frage der Zurverfügungstellung von Parkraum gilt. Die Beteiligte zu 2) ist deshalb nicht verpflichtet, Parkraum zum Parken der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. In dieser allgemeinen Fragestellung ist die Beteiligte zu 2) im Rahmen ihrer Eigentümerbefugnisse frei.
Ebenso ist die Annahme der Beteiligten zu 2) zu bestätigen, dass Mitbestimmungsrechte ausscheiden, soweit es um die Parkberechtigung leitender Angestellter geht. Dieser Auffassung hat sich im Übrigen der Beteiligte zu 1) durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2010 angeschlossen und danach nicht mehr geltend gemacht, dass durch die
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Anordnung der Zurverfügungstellung von Parkraum für Mitglieder GBL-Runde seine Mitbestimmungsrechte verletzt seien. Bei den Mitgliedern der GBL-Runde handelt es sich nämlich unstreitig um leitende Angestellte.
cc) Auch die weitergehende Annahme der Beteiligten zu 2) mag geteilt werden, dass die generell abstrakte Bestimmung eines Personenkreises der berechtigt sein soll, zur Verfügung gestellten Parkraum zu nutzen, vom Arbeitgeber ohne Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats einseitig getroffen werden kann.
Eine solche generell abstrakte Bestimmung eines begünstigten Personenkreises enthält die Festlegung des Schreibens der Beteiligten zu 2) vom 06.02.2009, soweit es nicht um die Leitenden Angestellten der GBL-Runde geht, allerdings nur scheinbar.
In Wirklichkeit handelt es sich bei den dortigen Festlegungen um die individualisierte Zuordnung von Parkraum für ausgegrenzte Teile eines generell abstrakt vorhandenen Personenkreises. Alle dort genannten Personenkreise sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Zu allen näher umschriebenen Gruppen gibt es vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit anderen Funktionen. Dies betrifft zum einen Assistenten und Assistentinnen von leitenden Mitarbeitern der Beteiligten zu 2), die nicht die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) sind. Dies betrifft zum zweiten Abteilungsleiter, deren Arbeitsplatz nicht im Sicherheitsbereich liegt. Weiter betrifft dies schwerbehinderte Menschen ohne den Vermerk „G“, „aG“ und/oder „H“ und schließlich trifft dies zu für alle Mitglieder der Werksfeuerwehr soweit diese nicht an Samstagen oder Sonntagen eingesetzt sind.
Damit liegt in der Festlegung des Personenkreises des Schreibens vom 06.02.2009 verbunden mit dem unstreitigen Umstand, dass für alle dort genannten Personengruppen ausreichend Parkraum zur Verfügung steht, im eigentlichen nicht die generell abstrakte Bestimmung eines Personenkreises von begünstigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor, sondern in Wirklichkeit die individualisierte Festlegung einer Parkberechtigung für alle mit der abstrakten Umschreibung des arbeitsvertraglichen Auftrags genannten Personen. Die Anordnung des Beteiligten zu 2) im Schreiben vom 06.02.2009
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für die Berechtigung zur Verfügung gestellten Parkraum im Sicherheitsbereich nutzen zu dürfen, wählt somit im Ergebnis unter vergleichbaren Arbeitnehmern bereits die begünstigten Personen individuell aus. Dies aber, die Zuweisung zur Verfügung gestellten Parkraums unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Dies hat im Ergebnis zutreffend das Arbeitsgericht erkannt.
3. Gegenteiliges leitet nicht daraus ab, dass nach den von der Beteiligten zu 2) in Bezug genommene EU-Verordnungen, insbesondere der EU-Verordnung Nr. 185/2010 die Zugangsberechtigung zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes vom Grundsatz her nur gestattet ist, wenn hierfür betriebliche Notwendigkeiten bestehen.
Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 2) vermag hieraus nicht abgeleitet zu werden, dass das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) damit ausgeschlossen wäre. Anders als die Beteiligte zu 2) annimmt, bleibt vielmehr gerade bei Überprüfung der betrieblichen Notwendigkeit ein ausreichender Gestaltungsspielraum für die Beteiligte zu 2) und den Beteiligten zu 1), bei welchen Personen aus der Gruppe insgesamt vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens dies bejaht werden kann oder nicht. Die Vorschriften der in Bezug genommenen EU-Verordnungen sind daher nicht dermaßen zwingend, dass eine Beurteilungs- und Regelungsmöglichkeit für die Mitbestimmungspartner auszuscheiden hätte und nur eine einzige bereits vorgegebene Entscheidung für die Beteiligte zu 2) ermöglicht wäre.
Hiernach verbleibt es auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen EU-Verordnungen dabei, dass bei der Zuordnung zur Verfügung gestellten Parkraums das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) zu beachten ist.
Da durch die mit Schreiben vom 06.02.2009 erfolgte Zuordnung – soweit es nicht um die leitenden Angestellten der GBL-Runde geht – bereits individualisiert die Parkberechtigung den begünstigten Arbeitnehmerinnen und
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Arbeitnehmern zuerkannt wird, ist wie dargelegt das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 verletzt.
4. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) führt somit nicht zu einer Abänderung des Beschlusses erster Instanz, soweit es um die beibehaltene Beantragung im Bezug auf alle als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne anzusehenden Personen geht.
III.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragestellung des Rechtsstreits zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 2)
R E C H T S B E S C H W E R D E
eingelegt werden.
Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes
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oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |